Erstellt am 26.10.2010 um 10:03 Uhr von wölfchen
. . . erst mal die Frage, ob es sich um einen Privat-Betrieb handelt, oder um einen Betrieb, in dem der "Chef" auch nur ein leitender Angestellter ist.
Im ersten Fall kann der Chef prinzipiell erst mal nach § 106 GewO festlegen, welche Leistung er für das von ihm gezahlte Geld von dem Schlosser erbracht haben möchte, wenn er mit dieser Festlegung nicht gegen Gesetze, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen usw. verstößt. Eine Versetzung ohne Zustimmung des BR ist bis zur Dauer von 4 Wochen möglich und länger wird er wohl kaum renovieren.
Ist der "Chef" nur ein leitender Angestellter, erhebt sich die spannende Frage, ob dieser privat- Einsatz mit dem Firmeneigentümer abgestimmt ist. Und die weitere Frage besteht darin, wenn er nicht Firmeneigentümer ist, ob Ihr dem "CheF" was am Zeug flicken wollt. Auf jeden Fall sollte man in diesem Fall mit sehr viel Fingerspitzengefühl rangehen und nicht plump mit der Tür ins Haus fallen, sonst geht der Schuss eventuell nach hinten los.
Angenommen, er ist leitender Angestellter, hat diesen Einsatz jedoch mit dem ganz großen Chef tatsächlich abgestimmt und jetzt kommt Ihr daher wollt ihn anzählen. Na, dann gute Fuhre!
Der uns vertretende Rechtsanwalt hat mal den Satz geprägt: wenn man einem leitenden Angestellten was am Zeug flicken will, dann muss das so hieb- und stichfest sein, dass er, je nach Schwere des Vergehens, von einem Tag auf den anderen entweder versetzt oder gekündigt wird. Sobald die Angelegenheit zweifelhaft ist und ihm eine Woche oder 14 Tage in seiner Position bleiben, hat er die Möglichkeit, sich zu rächen. Und das sollte man tunlichst vermeiden . . . .
Erstellt am 27.10.2010 um 01:09 Uhr von sanifair
man sollte das mal steuerrechtlich prüfen.... so was kann nämlich seitens des Chefs schnell Steuerhinterziehung sein