Arbeitgeber verbietet BR-Mitglied Informationsgespräche mit Mitarbeiter!
Ich habe heute als Betriebsratsmitglied Informationswgespräche mit Kollegen in einem Objekt geführt. Heute Nachmittag bekam ich ein Anruf durch unseren Fachbereichsleiter das ich keine Gespräche mit den Mitarbeitern führen darf. Sollte ich das Objekt wieder betreten werde ich durch die Betriebswache festgenommen und bekomme ein Hausverbot. Ich muss dazu sagen, ich habe mit den Kollegen im Pausenraum in deren Pause über Anregungen, fragen und ähnlichen zu algemeinen Fragen zur Betriebratstätigkeit wie, was kann man besser machen , was gibt es was man verbessern kann usw. gefragt. Wie kann ich mich wehren?
Community-Antworten (15)
21.10.2010 um 22:26 Uhr
Hallo Schmuse, zunächst mal mit Reden und vielleicht damit:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
21.10.2010 um 22:42 Uhr
Danke für die Antwort, aber was nützt es mir wenn ich das Objekt nicht betreten darf und sogar mit einer vorrübergehenden Festnahme und Hausverbot gedroht wird? Als ich noch Vertrauensmann der GW war wurde mir sogar von seiten des BR Knüppel zwischen die Beine geworfen. Von Verdi bekamm ich keine Unterstützung. Weil Kollegen wollten das sich auch in der BR-Arbeit was ändert habe ich kandidiert. Aber ich habe selbst innerhalb des Gremiums einen schweren Stand. Hier mal ein Beispiel. Ich habe gebeten das der BR mal eine Info über den Besuch eines BR`s oder des BR selber bekannt gibt. Text:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, auf Grund einiger Nachfragen zum aufsuchen des Betriebsrates oder eines nichtfreigestellten Betriebsratsmitglieds möchten wir Euch über den Sachverhalt informieren.
Jeder Beschäftigte des Unternehmens hat das Recht den Betriebsrat oder ein nichtfreigestelltes Betriebsratsmitglied seines Vertrauens auch während der Arbeitszeit aufzusuchen. Der/Die Beschäftigten kann gemäß § 39 Betriebsverfassungsgesetz die Sprechstunden des freigestellten Betriebsrates oder einem anderen Mitglied des Betriebsrates aufsuchen. Dazu muss er/sie sich bei dem betrieblichen Vorgesetzten abmelden und nach der Rückkehr wieder anmelden. Eine Begründung zum Aufsuchen des Betriebsrates oder eines Mitglieds des Betriebsrates muss nicht abgegeben werden. Es genügt das er/sie sich auf das Recht der Anspruchnahme beruft. Während des Besuchs beim Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglieds darf dem Beschäftigten gem. § 39 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz das Entgeld nicht gekürzt werden. Auf Wunsch kann auch ein Mitglied des Betriebsrates (es muss nicht ein freigestelltes Betriebsratsmitglied sein) zum Arbeitsort/ Einsatzort gerufen werden.
Solltet Ihr weiter Fragen oder Anregungen haben, dann wendet euch vertrauensvoll an dem Betriebsrat oder eines seiner Mitglieder Wisst Ihr eigentlich, welche Rechte und Pflichten euer Betriebsrat hat? Nein? Dann solltet Ihr euch darüber informieren. Text Ende
Das wurde abgelehnt mit der Begründung das es keinen interesiert Ich muss dazu sagen, bei uns war die Wahlbeteiligung so niedrig weil die Mehrheit der Meinung ist das der BR mehr die interessen des AG vertritt als die der AN.
Ich muss die Gespräche sogar in meiner Freizeit (Urlaub machen) weil unser BR-Vorsitzender nicht möchte das ich Arbeitszeit dafür vergeude. Wörtlich: wasw ich in meiner Freizeit mache kann er mir nicht verbieten, aber was ich in der Arbeitszeit mache kann er verbieten. Also mein Recht auf einholung von Informationen bei den Kollegen kann er mir untersagen. Recht ist das eine aber Recht bekommen das andere.
21.10.2010 um 23:00 Uhr
Schmuse, manchmal bin ich echt am Verzweifeln, über das, was ich hier lese, was soll man da noch raten??? Wer in so einem BR ist, braucht ja keine anderen Feinde mehr.
Wenn Du noch verdi Mitglied und mit der Betreuung vor Ort nicht zufrieden bist, dann wende Dich an eine höhere Stelle, ich würde sagen, wenn Du weiter BR Arbeit machen willst, brauchst Du Hilfe und rechtliche Unterstützung.
Ich glaube, es lohnt nicht, wenn ich aufzähle, was der BRV alles an verkehrten Aussagen macht.
Gruß, nicoline
21.10.2010 um 23:09 Uhr
Hallo Schmuse,
ich würde es drauf ankommen lassen. Allerdings unter vorheriger Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht, der eventuell vorher eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirkt, dass Dir freie Betriebsratsarbeit ermöglicht. Oder mit der Unterstützung der zuständigen Gewerkschaft. Zweitens würde ich, je nachdem, wie das Verständnis bei den Kollegen vorhanden ist, ein Viertel der MA zusammensuchen und ein Ausschlussverfahren des BRV beim zuständigen ArbG beantragen. Und, ich würde das Öffentlich tun, damit alle sehen, dass der BR oder zumindest ein Teil davon, nicht die Interessen des AG vertriett.
MfG
21.10.2010 um 23:15 Uhr
Schmuse,
also, grundsätzlich kann der AG ggf. sich Störungen im Betriebsablauf berbitten. Das Aufsuchen eines AN im Pausenraum zählt aber nicht dazu.
Weiter der BRV ist KEIN Vorgesetzter des BR. Er ist gegenüber dem BRM nicht wieseungsbefugt. Man kann ihn sogar abwählen. Letztlich sollte gerade der BRV aus Wissen BR-Arbeit findet i.d.R. in der normalen Arbeitszeit statt und hat Vorrang.
21.10.2010 um 23:19 Uhr
Ich bin gewillt weiter mich für die Interessen der Kollegen einzusetzen, schließlich haben sie mich gewählt. Aber von wem soll ich rechtliche Hilfe bekommen. Klagen geht nur über den BR und der wird nicht klagen, vom FB 13 in Belin habe ich als Vertrauensmann keine Unterstützung und Hilfe, also ist da auch nichts zu erwarten. Und auf eigene Rechtschutzkosten klagen? Ob da meine Rechtschutzversicherung mitmacht? Ich habe eine offizielle Mitteilung ans BR-Gremium (Betriebsausschuss) gemacht. Aber ob diese etwas klären ist mehr als fraglich da diese Mitglieder auch mein Antrag auf Mitarbeiterinformation abgelehnt haben. Das Problem ist ja, wenn ich von meinen Recht gebrauch mache läßt mich mein AG festnehmen und macht Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Also begehe ich ersteinmal eine Straftat, die geahndet wird. Nutze ich nicht mein Recht dann kann ich keine BR-Arbeit leisten.
21.10.2010 um 23:34 Uhr
Schmuse, Nimm mal Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf und schildere ihm Deine Situation, der hilft bestimmt weiter, ohne, dass es gleich etwas kostet und erklärt dann auch, wer die Kosten tragen muss.
Und wenn Du noch mehr Antworten haben möchtest, gehe mal in einem Deiner Beiträge auf Antwort bearbeiten und nimm, bei "maximal 7 Antworten zulassen" das Häkchen raus
22.10.2010 um 00:40 Uhr
Ich werde mich an den Rechtsanwalt richten der auch die Schulung zum BetrVG mit mir gemacht hat. Bei uns ist es schwer 1/4 der Belegschaft zu kontaktieren. Dort wo rund 300 Mitarbeiter anzutreffen wären habe ich verbot es zu betreten. Die anderen Kollegen sind in ganz Berlin auf andere Objekte verteilt wo ich noch nichteinmal weiß wo sie arbeiten.
22.10.2010 um 13:44 Uhr
Hallo Schmuse,
Sollte man Dir Hausverbot erteilen oder dich über die Wache festnehmen lassen! Kommst du bitte nach dem Du deinen Arbeitgeber informiert hast, darüber das er Dir sofort zutritt zum Firmengelände und zu dem Mitarbeitern zu geben hat sowie info das du dir zutritt mit der Polizei verschafts. Da behinderung von BR Arbeit.
MFG Black Devel
22.10.2010 um 16:49 Uhr
@Schmuse
ich will mal wieder DKK zitieren (auch wenns saulang wird), um Dir ein Gefühl dafür zu geben ob, warum und wie Du mit AN jederzeit sprechen darfst:
§80 BetrVG erlegt dem BR eine Vielzahl von Aufgaben auf die er nur bewältigen kann wenn er umfangreiche Informationen besitzt, dazu muss er sowohl vom AG informiert werden, er kann, darf und sollte sich aber nicht allein darauf verlassen sondern sich selbst Informieren.
Dazu DKK Rn.99 zu §80 BetrVG: BR können mit den einzelnen für ihre Arbeit nützlichen Informationen nur sinnvoll umgehen, wenn diese in einen Zusammenhang gestellt werden. Dies gilt schon für die ggf. zu unterschiedlichen Zeiten und Anlässen erfolgten Verlautbarungen des AG z. B. zu technischen Anlagen, Bilanz, Personalplanung, personellen Einzelmaßnahmen, Mitteilungen auf BV und BR-Versammlungen und arbeitsgerichtlichen Vortrag. Es ist deshalb angebracht, sie jeweils abzugleichen und wechselseitig zu überprüfen. Die Unterrichtungspflichten des AG schließen es nicht aus, dass der BR sich auch selbst Informationen verschafft (Fitting, Rn. 79). Er ist zwar nicht darauf verwiesen, sich die benötigten Informationen selbst zu beschaffen (st. Rspr.: BAG 21. 10. 03; 10. 10. 06, 19. 2. 08, AuR 08, 321; 15. 4. 08 – 1 ABR 44/07, a. a. O.), kann aber jede ihm zugängliche Informationsquelle nutzen, z. B. Gespräche mit AN am Arbeitsplatz, Betriebsbegehungen (BAG 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972), Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Fragebogenaktionen (BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; vgl. auch Däubler, Gläserne Belegschaften?, Rn. 637; Richardi-Thüsing, Rn. 60; Fitting, Rn. 80; GL, Rn. 29 ff.; HSWGN, Rn. 35; kritisch GK-Kraft/Weber, Rn. 57 f.; SWS, Rn. 9 d). Im Beschluß v. 24. 1. 06, a. a. O. hat das BAG den BR sogar auf eigene Datenermittlung aus vorhandenen Unterlagen verwiesen, was nichts anderes bedeutet, als dass der BR die bei ihm aus verschiedenen Anlässen eingehenden Informationen sammeln, verknüpfen und auswerten soll. Zur Betriebsbegehung vgl. im Übrigen Rn. 14 m. w. N.
aao.: c) Zugang zu den Arbeitsplätzen
Zur Prüfung der Einhaltung der o. g. Vorschriften hat der BR ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen. Dem AG steht kein Prüfungsrecht zu, ob das Betreten dieser Räume im Einzelfall notwendig ist. Des Weiteren kann der BR zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig, ggf. nach einem Arbeitsplan (vgl. ArbG Berlin 30. 7. 87, AiB 88, 187), von sich aus und ohne konkreten Verdacht der Nichtbeachtung von Vorschriften Betriebsbegehungen durchführen (BAG 21. 1. 82, AP Nr. 1 zu § 70 BetrVG 1972; vgl. auch 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 36) und ohne jeden Anlass Stichproben machen (ArbG Stuttgart 19. 2. 02, NZA-RR 02, 365; GK-Kraft/Weber, Rn. 26). In diesem Rahmen hat der BR ein eigenes, von der Zustimmung des AG unabhängiges Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen (vgl. BAG 21. 1. 82, 17. 1. 89, 13. 6. 89, jeweils a. a. O.; a. A. BVerwG 9. 3. 90, ZTR 90, 254 für den Zugang von PR-Mitgliedern zu den Arbeitsplätzen in einem Klinikum, wenn der Dienststellenleiter triftige Gründe dagegen geltend macht; kritisch Lemcke, PersR 90, 171 ff.), und zwar ohne Begleitung durch die Geschäftsleitung nach Abmeldung beim jeweiligen Vorgesetzten durch die begehenden BR-Mitglieder (ArbG Berlin, a. a. O.; LAG Nürnberg 18. 10. 93 – 7 TaBV 13/93, LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 11). Zum Arbeitsschutz vgl. § 89 Rn. 28 m. w. N.
Jetzt zu der Frage was tun, wenn der AG den Zugang verweigert:
- Rechtsgrundlage: DKK Rn. 14 zu §78 BetrVG: Eine Störung oder Behinderung der Tätigkeit des BR bzw. der Organmitglieder kann z. B. vorliegen bei:
- Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Arbeitsplätzen (ArbG Elmshorn, AiB 91, 56); – Verweigerung des Zutritts eines BR-Mitglieds zum Betrieb, (... Anm. rkoch: bezieht sich eigentlich auf gekündigte BRM, aber wenn es eine Behinderung ist ein gekündigtes BRM einzulassen, was mag dann für nicht gekündigte BRM gelten ?)
- Rechtsfolge: DKK Rn. 17 zu §78 BetrVG: Anweisungen des AG, die dem Verbot widersprechen, sind unwirksam (§ 134 BGB) und für das BR-Mitglied unbeachtlich (Fitting, Rn. 10; GK-Kreutz, Rn. 40; HSWGN, Rn. 9, 13). Das BR-Mitglied macht sich keiner Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig, wenn es entsprechenden Anweisungen nicht Folge leistet (vgl. auch Fitting, a. a. O.; vgl. ferner Bopp, S. 10, zum Vorrang der Amtstätigkeit vor den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; vgl. im Übrigen Rn. 27; § 37 Rn. 10). Die Verbotsnorm führt dazu, dass der Störer gegenüber dem unmittelbar behinderten Funktionsträger, z. B. dem BR-Mitglied, oder seiner Institution, BR, zur Unterlassung verpflichtet ist, diese also einen entsprechenden durchsetzbaren Unterlassungsanspruch haben (vgl. Rn. 30 sowie GK-Kreutz, Rn. 38 f. m. w. N.).
aao: Der Anspruch auf Unterlassung einer Störung oder Behinderung der BR-Tätigkeit kann gegenüber dem AG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden, wobei auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt (§§ 2 a, 80 ff. ArbGG; ArbG Darmstadt 24. 3. 94 – 2 BV Ga 2/94; vgl. auch Rn. 11; ArbG Stuttgart 22. 12. 87, BetrR 3/88, S. 17; ferner ErfK-Kania, Rn. 5; GK-Kreutz, Rn. 39). Nicht nur das EINZELNE UNMITTELBAR BETROFFENE BRM, sondern auch der BR können beim ArbG den Antrag stellen, die Rechtswidrigkeit der Behinderungsmaßnahmen festzustellen oder weitere Behinderungen zu unterlassen. (LAG Berlin 14. 8. 87 – 13 TaBV 5/87; vgl. auch Richardi-Thüsing, Rn. 37, 39; Fitting, Rn. 4; GK-Kreutz, Rn. 38; Musterantrag auf e. V. in DKKWF-Buschmann, § 78 Rn. 3). Dies gilt nicht nur bei groben Verstößen gemäß § 23 Abs. 3, da die »grobe« Störung, Behinderung oder Benachteiligung kein Tatbestandsmerkmal des § 78 ist (ebenso BAG 12. 11. 97, EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38; 20. 10. 99, DB 00, 524). Erst recht ist eine Behinderungsabsicht oder ein Verschulden des Störers nicht erforderlich (ArbG Köln 17. 3. 08, AuR 08, 362). Anderenfalls stünde ein objektiv normwidriges, verbotenes Verhalten ohne verfahrensrechtliche Sanktion da (zum allgemeinen Unterlassungsantrag wegen Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte ebenso BAG 3. 5. 94, AuR 95, 67 mit Anm. Derleder; 23. 7. 96, AuR 97, 171 mit Anm. Buschmann; vgl. auch § 23 Rn. 112 ff.). Der Antrag muss jedoch auf ein konkretes Verhalten gerichtet sein, nicht allgemein auf Unterlassung jeder Störung oder Behinderung der BR-Arbeit. Nach allgemeinen Grundsätzen negatorischen Rechtsschutzes kann auch ein Beseitigungsanspruch gegen den Störer geltend gemacht werden (GK-Kreutz, Rn. 39; ArbG Rosenheim, BB 89, 147; Dütz, DB 84, 121). In Frage kommt auch ein Einwirkungsantrag gegen den AG, seine Mitarbeiter zu veranlassen, im Einzelnen bezeichnete Behinderungen des BR und seiner Mitglieder zu unterlassen (ArbG Frankfurt/M. 14. 1. 99, AuR 00, 115 zu »Anbrüllen, Freiheitsberaubung, körperliche Gewalt« gegen BR-Mitglieder seitens eines Personalleiters). Erfolgt der Verstoß durch ein Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans, können die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegeben sein (Richardi-Thüsing, Rn. 36; LAG München 15. 11. 77, BB 79, 732).
Wir lernen: Um einen Beschluß dieser Art zu erwirken BRAUCHT ES KEINEN BR! DAS BRM SELBST KANN das machen.
Also: Du gehst zur Rechtsantragsstelle Eures örtlichen ArbG und läßt dort folgendes zu Papier bringen:
Die GF der Fa. X hat mir den Zugang zum Betrieb und Gespräche mit den AN verweigert unter Androhung der Entfernung meiner Person durch den Werkssicherheitsdienst. Ich bin BRM der Fa. X, gewählt am xx.xx.2010. Es wird Beantragt dem AG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung aufzugeben:
- den Zugang zum Betrieb zu erlauben,
- den Zugang zu den einzelnen Arbeitsplätzen zu erlauben
- vertrauliche Gespräche zwischen mir und den einzelnen AN zu erlauben und nicht zu behindern. Es wird weiter beantragt der Einstweiligen Verfügung gegen die Fa. X durch Androhung eines Ordnungsgeldes Geltung zu verschaffen.
Edit: hab gerade noch gelesen, das der Fachbereichsleiter der Bösewicht war. Ersetze also oben GF durch Fachbereichsleiter.... BTW:Bist Du Dir überhaupt sicher, das Euer BR für dieses "Objekt" (was auch immer das sein mag) überhaupt zuständig ist? Sprich haben die dortigen MA Euch gewählt? /Edit:
So- wenn Du Dich traust (und warum solltest Du nicht, kann ja nicht mehr passieren als das das Gericht "nein" sagt): Viel Spaß.
22.10.2010 um 18:07 Uhr
Ja, der großteil der Kolleginen und Kollegen dort hat mich ja gebeten für den BR zu kandidieren und haben mich auch gewählt. Ich war ja vorher Vertrauensmann wo ich aber oft ärger mit der Einsatzleitung und dem damaligen BR hatte (ich glaube das das BR-Gremium kaum wusste was los war). Da ich den Kollegen hilfe und Unterstützung bei ihren Problemen gab wurde ich öfters Strafversetzt das ich nicht den Kontakt zu den Kollegen habe. Aber es gibt Internet unde Telefon. Aber deine Hilfe werde ich in Anspruch nehmen. Unser BR-Vorsitzender (über ihn möchte ich mich nicht äussern) hat mit dem Fachbereichsleiter ein Gespräch gehabt, aber ich habe keine offizielle Info bekommen. Nun habe ich mich auch an den FB 13 in Berlin gewand um auch von dort hilfe zu bekommen. Schade das ich aus Datenschutzrechtl. Gründen nichts genaueres schreiben kann.
07.11.2010 um 09:39 Uhr
Ich hatte eine Aussprache mit meinen Bereichsleiter und Fachbereichsleiter sowie 3 Freigestellte BR-Mitglieder. Mir wurde von allen 5 gesagt das ich BR-Arbeit während der Arbeit zu unterlassen habe. Ich habe zwar die zuständige GW informiert, aber was dabei rausgekommen ist, kann ich nicht sagen da ich bis heute keine Antwort erhalten habe. Mein Bereichsleiter hat nur gesagt wenn ein AN eine Frage an mich als BR-Mitglied hat, hat er mich in meiner und seiner Freizeit aufzusuchen. Will er zum BR-Büro, hat er mit dem BR-Vorsitzenden zu reden, dieser macht dann mit dem Bereichsleiter ein Termin, wenn möglich in der Freizeit des AN, aus und der Vorsitzende übermittelt dann den Termin.58
07.11.2010 um 09:52 Uhr
@rkoch, Erfolgt der Verstoß durch ein Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans, können die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegeben sein (Richardi-Thüsing, Rn. 36; LAG München 15. 11. 77, BB 79, 732).
Das man aber nur mit der erforderlichen Mehrheit durchsetzen kann. Wenn hier in diesem Fall, wie auch bei mir, die GEW Dir nicht hilft, was dann? Nächst höhere Stelle? Pustekuchen!
in Frage kommt auch ein Einwirkungsantrag gegen den AG, seine Mitarbeiter zu veranlassen, im Einzelnen bezeichnete Behinderungen des BR und seiner Mitglieder zu unterlassen. UND kann ich den Antrag als einzelnes BRM stellen?
07.11.2010 um 11:38 Uhr
@Schmuse Ich denke das Grundsätzliche haben alle hier schon erwähnt und man könnte jetzt im Kreis diskutieren. Willst Du wirklich Deine BRarbeit fortsetzen ist es in der festgefahrenen Situation wichtig das Du Dich richtig vorbereitst; das heisst u.a., was will ich den MA mitteilen. Desweitern würde ich die in Antwort 12 benannten Personen auffordern Dir diese Aussage schriftlich zu geben. Damit würden sie sich nämlich unter Umständen ihr eigenes Grab schaufeln. Entfernt man Dich mit polizeilicher Aufsicht vom Firmengelände rufst Du gleich wieder an und verschaffst Dir mit den selben Beamten wieder Zutritt zum Gelände. Neben einer Klage wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit lönntest Du noch eine Unterlassungsklage führen, in Form einer Einstweiligen Verfügung. Diese würde ja dann besagen das der AG und Konsorten eine bstimmte Handlung für die Zukunft zu unterlassen hat---- naja, ansonsten wird es teuer. Soweit erforderlich nehme Dir nach täglicher Abmeldung die Freistellung nach §37 Abs. 2 und suche die anderen AN vor Ort auf. Ich würde dann aber vorher in der BR Runde Vorschlagen eine Betriebsversammlung über dieses Thema einzuberufen. Achte darauf das dieses Ansinnen auch Protokolliert wird, sowie auch die daraus resultierende Antwort des BR oder einzelner Mitglieder aus dem Gremium. So kann man dir später nicht vorwerfen Du hättest es nicht anders versucht. Und denke daran Du hast Redefeiheit auf so einer Veranstaltung. Halte bei dem tun und handeln aber immer Kontakt zu einem Anwalt
07.11.2010 um 21:48 Uhr
Wir haben morgen BR-Sitzung. Da werde ich den Antrag auf Betriebsversammlung zum Thema "Rechte und Pflichten des Betriebsrates und seiner Mitglieder, sowie Information zum BetrVG" stellen. @albdonar, mir wird wohl nicht anderes übrig bleiben. Ich werde nochmals bei der GW nachfragen. Übrigens, mich hat heute ein Kollege angerufen und mir gesagt das er den BR verklagen wird. Grund: Verstoß gegen das BetrVG §84 Nichtbehandlung von Beschwerden seitens AN, §42, weil seit einigen Jahren weder eine Betriebs, noch eine Abteilungsversammlung und § 80 und mehr. Ich solle es morgen auf der BR-Sitzung bekannt geben.
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