@Schmuse
ich will mal wieder DKK zitieren (auch wenns saulang wird), um Dir ein Gefühl dafür zu geben ob, warum und wie Du mit AN jederzeit sprechen darfst:
§80 BetrVG erlegt dem BR eine Vielzahl von Aufgaben auf die er nur bewältigen kann wenn er umfangreiche Informationen besitzt, dazu muss er sowohl vom AG informiert werden, er kann, darf und sollte sich aber nicht allein darauf verlassen sondern sich selbst Informieren.
Dazu DKK Rn.99 zu §80 BetrVG:
BR können mit den einzelnen für ihre Arbeit nützlichen Informationen nur sinnvoll umgehen, wenn diese in einen Zusammenhang gestellt werden. Dies gilt schon für die ggf. zu unterschiedlichen Zeiten und Anlässen erfolgten Verlautbarungen des AG z. B. zu technischen Anlagen, Bilanz, Personalplanung, personellen Einzelmaßnahmen, Mitteilungen auf BV und BR-Versammlungen und arbeitsgerichtlichen Vortrag. Es ist deshalb angebracht, sie jeweils abzugleichen und wechselseitig zu überprüfen. Die Unterrichtungspflichten des AG schließen es nicht aus, dass der BR sich auch selbst Informationen verschafft (Fitting, Rn. 79). Er ist zwar nicht darauf verwiesen, sich die benötigten Informationen selbst zu beschaffen (st. Rspr.: BAG 21. 10. 03; 10. 10. 06, 19. 2. 08, AuR 08, 321; 15. 4. 08 – 1 ABR 44/07, a. a. O.), kann aber jede ihm zugängliche Informationsquelle nutzen, z. B. Gespräche mit AN am Arbeitsplatz, Betriebsbegehungen (BAG 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972), Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Fragebogenaktionen (BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; vgl. auch Däubler, Gläserne Belegschaften?, Rn. 637; Richardi-Thüsing, Rn. 60; Fitting, Rn. 80; GL, Rn. 29 ff.; HSWGN, Rn. 35; kritisch GK-Kraft/Weber, Rn. 57 f.; SWS, Rn. 9 d). Im Beschluß v. 24. 1. 06, a. a. O. hat das BAG den BR sogar auf eigene Datenermittlung aus vorhandenen Unterlagen verwiesen, was nichts anderes bedeutet, als dass der BR die bei ihm aus verschiedenen Anlässen eingehenden Informationen sammeln, verknüpfen und auswerten soll. Zur Betriebsbegehung vgl. im Übrigen Rn. 14 m. w. N.
aao.:
c) Zugang zu den Arbeitsplätzen
Zur Prüfung der Einhaltung der o. g. Vorschriften hat der BR ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen. Dem AG steht kein Prüfungsrecht zu, ob das Betreten dieser Räume im Einzelfall notwendig ist. Des Weiteren kann der BR zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig, ggf. nach einem Arbeitsplan (vgl. ArbG Berlin 30. 7. 87, AiB 88, 187), von sich aus und ohne konkreten Verdacht der Nichtbeachtung von Vorschriften Betriebsbegehungen durchführen (BAG 21. 1. 82, AP Nr. 1 zu § 70 BetrVG 1972; vgl. auch 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 36) und ohne jeden Anlass Stichproben machen (ArbG Stuttgart 19. 2. 02, NZA-RR 02, 365; GK-Kraft/Weber, Rn. 26). In diesem Rahmen hat der BR ein eigenes, von der Zustimmung des AG unabhängiges Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen (vgl. BAG 21. 1. 82, 17. 1. 89, 13. 6. 89, jeweils a. a. O.; a. A. BVerwG 9. 3. 90, ZTR 90, 254 für den Zugang von PR-Mitgliedern zu den Arbeitsplätzen in einem Klinikum, wenn der Dienststellenleiter triftige Gründe dagegen geltend macht; kritisch Lemcke, PersR 90, 171 ff.), und zwar ohne Begleitung durch die Geschäftsleitung nach Abmeldung beim jeweiligen Vorgesetzten durch die begehenden BR-Mitglieder (ArbG Berlin, a. a. O.; LAG Nürnberg 18. 10. 93 – 7 TaBV 13/93, LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 11). Zum Arbeitsschutz vgl. § 89 Rn. 28 m. w. N.
Jetzt zu der Frage was tun, wenn der AG den Zugang verweigert:
1. Rechtsgrundlage:
DKK Rn. 14 zu §78 BetrVG:
Eine Störung oder Behinderung der Tätigkeit des BR bzw. der Organmitglieder kann z. B. vorliegen bei:
- Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Arbeitsplätzen (ArbG Elmshorn, AiB 91, 56);
– Verweigerung des Zutritts eines BR-Mitglieds zum Betrieb, (... Anm. rkoch: bezieht sich eigentlich auf gekündigte BRM, aber wenn es eine Behinderung ist ein gekündigtes BRM einzulassen, was mag dann für nicht gekündigte BRM gelten ?)
2. Rechtsfolge:
DKK Rn. 17 zu §78 BetrVG:
Anweisungen des AG, die dem Verbot widersprechen, sind unwirksam (§ 134 BGB) und für das BR-Mitglied unbeachtlich (Fitting, Rn. 10; GK-Kreutz, Rn. 40; HSWGN, Rn. 9, 13). Das BR-Mitglied macht sich keiner Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig, wenn es entsprechenden Anweisungen nicht Folge leistet (vgl. auch Fitting, a. a. O.; vgl. ferner Bopp, S. 10, zum Vorrang der Amtstätigkeit vor den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; vgl. im Übrigen Rn. 27; § 37 Rn. 10). Die Verbotsnorm führt dazu, dass der Störer gegenüber dem unmittelbar behinderten Funktionsträger, z. B. dem BR-Mitglied, oder seiner Institution, BR, zur Unterlassung verpflichtet ist, diese also einen entsprechenden durchsetzbaren Unterlassungsanspruch haben (vgl. Rn. 30 sowie GK-Kreutz, Rn. 38 f. m. w. N.).
aao:
Der Anspruch auf Unterlassung einer Störung oder Behinderung der BR-Tätigkeit kann gegenüber dem AG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden, wobei auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt (§§ 2 a, 80 ff. ArbGG; ArbG Darmstadt 24. 3. 94 – 2 BV Ga 2/94; vgl. auch Rn. 11; ArbG Stuttgart 22. 12. 87, BetrR 3/88, S. 17; ferner ErfK-Kania, Rn. 5; GK-Kreutz, Rn. 39). Nicht nur das EINZELNE UNMITTELBAR BETROFFENE BRM, sondern auch der BR können beim ArbG den Antrag stellen, die Rechtswidrigkeit der Behinderungsmaßnahmen festzustellen oder weitere Behinderungen zu unterlassen. (LAG Berlin 14. 8. 87 – 13 TaBV 5/87; vgl. auch Richardi-Thüsing, Rn. 37, 39; Fitting, Rn. 4; GK-Kreutz, Rn. 38; Musterantrag auf e. V. in DKKWF-Buschmann, § 78 Rn. 3). Dies gilt nicht nur bei groben Verstößen gemäß § 23 Abs. 3, da die »grobe« Störung, Behinderung oder Benachteiligung kein Tatbestandsmerkmal des § 78 ist (ebenso BAG 12. 11. 97, EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38; 20. 10. 99, DB 00, 524). Erst recht ist eine Behinderungsabsicht oder ein Verschulden des Störers nicht erforderlich (ArbG Köln 17. 3. 08, AuR 08, 362). Anderenfalls stünde ein objektiv normwidriges, verbotenes Verhalten ohne verfahrensrechtliche Sanktion da (zum allgemeinen Unterlassungsantrag wegen Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte ebenso BAG 3. 5. 94, AuR 95, 67 mit Anm. Derleder; 23. 7. 96, AuR 97, 171 mit Anm. Buschmann; vgl. auch § 23 Rn. 112 ff.). Der Antrag muss jedoch auf ein konkretes Verhalten gerichtet sein, nicht allgemein auf Unterlassung jeder Störung oder Behinderung der BR-Arbeit. Nach allgemeinen Grundsätzen negatorischen Rechtsschutzes kann auch ein Beseitigungsanspruch gegen den Störer geltend gemacht werden (GK-Kreutz, Rn. 39; ArbG Rosenheim, BB 89, 147; Dütz, DB 84, 121). In Frage kommt auch ein Einwirkungsantrag gegen den AG, seine Mitarbeiter zu veranlassen, im Einzelnen bezeichnete Behinderungen des BR und seiner Mitglieder zu unterlassen (ArbG Frankfurt/M. 14. 1. 99, AuR 00, 115 zu »Anbrüllen, Freiheitsberaubung, körperliche Gewalt« gegen BR-Mitglieder seitens eines Personalleiters). Erfolgt der Verstoß durch ein Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans, können die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegeben sein (Richardi-Thüsing, Rn. 36; LAG München 15. 11. 77, BB 79, 732).
Wir lernen: Um einen Beschluß dieser Art zu erwirken BRAUCHT ES KEINEN BR! DAS BRM SELBST KANN das machen.
Also: Du gehst zur Rechtsantragsstelle Eures örtlichen ArbG und läßt dort folgendes zu Papier bringen:
Die GF der Fa. X hat mir den Zugang zum Betrieb und Gespräche mit den AN verweigert unter Androhung der Entfernung meiner Person durch den Werkssicherheitsdienst. Ich bin BRM der Fa. X, gewählt am xx.xx.2010.
Es wird Beantragt dem AG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung aufzugeben:
- den Zugang zum Betrieb zu erlauben,
- den Zugang zu den einzelnen Arbeitsplätzen zu erlauben
- vertrauliche Gespräche zwischen mir und den einzelnen AN zu erlauben und nicht zu behindern.
Es wird weiter beantragt der Einstweiligen Verfügung gegen die Fa. X durch Androhung eines Ordnungsgeldes Geltung zu verschaffen.
Edit:
hab gerade noch gelesen, das der Fachbereichsleiter der Bösewicht war. Ersetze also oben GF durch Fachbereichsleiter....
BTW:Bist Du Dir überhaupt sicher, das Euer BR für dieses "Objekt" (was auch immer das sein mag) überhaupt zuständig ist? Sprich haben die dortigen MA Euch gewählt?
/Edit:
So- wenn Du Dich traust (und warum solltest Du nicht, kann ja nicht mehr passieren als das das Gericht "nein" sagt): Viel Spaß.