Erstellt am 17.05.2019 um 20:05 Uhr von alter Mann
Das würde ich Euren Berater fragen, der müsste das wissen und ggfs. ein paar Schriftstücke für den AG mitbringen für den Fall, dass die Lage eskaliert.
Lt. www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/betriebsversammlung können auch andere Personen, z.B. der Rechtsanwalt des Betriebsrats an der Betriebsversammlung teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme anderer Personen auf Einladung des Betriebsrats ist nur, dass die Teilnahme der jeweiligen Person sachdienlich ist.
Andere Fundstellen sehen das ähnlich.
Ihr müsstet also sauber arbeiten: kein Überraschungsgast, sondern Teilnahme auf Eure Einladung hin und mit einer klaren Rolle, also z.B. als Referent zu einer rechtlich etwas komplizierten Frage.
Erstellt am 17.05.2019 um 20:15 Uhr von Betriebsratmey
vielen dank für die Info, sehe ich genauso, aber der AG hat Probleme damit.
Erstellt am 18.05.2019 um 07:46 Uhr von Krambambuli
Das Hausrecht bei einer Betriebsversammlung hat ausschließlich der Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist Gast.
Erstellt am 18.05.2019 um 20:00 Uhr von Marunga
Ausschließlich der BR lädt zur Betriebsversammlung ein (§42 BetrVG) auch Berater und Sachexperten von extern. Selbst wenn diese Kosten verursachen würden wäre der AG dazu gesetzlich verpflichtet diese zu tragen.
Der AG hat weder das Recht über die Themen einer Betriebsversammlung noch über die Teilnehmer zu bestimmen. Einzig der BR darf das. Wenn der Berater ordnungsgemäß eingeladen wird/wurde ist rein rechtlich nichts dagegen einzuwenden.
Des weiteren kann der BR bzw der BRV den AG von der Betriebsversammlung verweisen wenn dieser sich nicht an die (gegebenenfalls vom BR im Vorfeld festgelegten) Verhaltensregeln der Versammlung hält.
Im Zweifelsfall schau einfach mal ins BetrVG § 42 - § 46 beziehen sich auf Betriebsversammlungen.
Der AG hat die möglichkeit selbst eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen wenn er dies wünscht, dort hat er das Vorrecht zu entscheiden welche Gäste geladen werden.
Im Sinne der zukünftigen Zusammenarbeit würde ich an eurer Stelle aber doch sehen das ihr das in Ruhe und friedlich mit dem AG klären könnt.
Erstellt am 19.05.2019 um 01:22 Uhr von celestro
"Das Hausrecht bei einer Betriebsversammlung hat ausschließlich der Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist Gast."
Wenn aber der RA zum Beispiel ein Werksgelände betreten muß, bringt es ihm rein gar nichts, daß der BR das Hausrecht auf der Versammlung hat.
Erstellt am 19.05.2019 um 09:55 Uhr von Dummerhund
Ob celestro da Recht hat mag ich jetzt zu nicht beurteilen.
Wäre dem aber so, würde ich mir als Betriebsrat beim nächsten mal Gedanken machen für eine Betriebsversammlung außerhalb des Werksgeländes entsprechende Räumlichkeiten zu suchen. Das kosten dem AG dann nämlich ein paar Euros.
Erstellt am 19.05.2019 um 14:59 Uhr von celestro
"für eine Betriebsversammlung außerhalb des Werksgeländes entsprechende Räumlichkeiten zu suchen. Das kosten dem AG dann nämlich ein paar Euros."
Der AG muß die für die BR-Arbeit "notwendigen" Kosten tragen. Außerhalb eine Räumlichkeit zu mieten, obwohl der AG innerhalb des Geländes etwas anbieten kann, wird man kaum als notwendig "durch bekommen".
Erstellt am 19.05.2019 um 20:59 Uhr von DummerHund
@ celestro
Hatten wir vor Jahren mal gemacht. ein ganzen Kinosaal angemieten und der AG durfte die Kosten tragen Ist nur ne Sache des wie. Seine Videokemeras hängen auch schon seit über 15 Jahre....waren noch nicht eine Sekunde im Betrieb die Dinger.
Erstellt am 19.05.2019 um 22:44 Uhr von DummerHund
Noch zur Ergänzung. Man kann auch den Gast vor die Werkstore einladen. Innen Leinwand aufbauen und dann per Livestream senden. Da ich als BR aber keine Ahnung habe wie so etwas geht, beauftrage ich Profis. MDR, WDR oder sonstige regionale Sender nehmen sich solcher Sachen unter umständen auch schon mal gerne an. Man bietet dem AG also ein paar Sachen an, die auch alle richtig was kosten, und dann ist dieser an Zug und nicht der BR. Dem AG aber unmissverständlich zu verstehen geben, das Person xy in jedem Fall zu den MA sprechen wird. Notfalls mit einstweiliger Verfügung.
Erstellt am 15.01.2020 um 14:13 Uhr von Benedictine
.....wir haben den umgekehrten Fall, auf der Einladung des BR steht als Gast der RA des BR aber nicht in welcher Funktion er teilnimmt. Auf Rückfrage haben wir auch keine vernünftige Aussage des BR bekommen.
Erstellt am 15.01.2020 um 14:43 Uhr von celestro
"auf der Einladung des BR steht als Gast der RA des BR aber nicht in welcher Funktion er teilnimmt."
Erm ... welche Funktion, außer der des RA würden Dir da einfallen?
Erstellt am 15.01.2020 um 14:47 Uhr von Benedictine
ok, ok...er ist RA ja und? Wozu ist er da? Um zu checken ob der AG sich benimmt? Um die MA zu unterstützen und Fragen zu beantworten? Man(n) weiss es nicht, er ist halt eingeladen.....
Erstellt am 15.01.2020 um 15:33 Uhr von wdliss
Womit wir ja wieder bei der ersten Antwort von alter Mann sind: "Voraussetzung für die Teilnahme anderer Personen auf Einladung des Betriebsrats ist nur, dass die Teilnahme der jeweiligen Person sachdienlich ist."
und noch zum Vorschlag von DH gibt es einen Beitrag auf der Seite: "Da Betriebsversammlungen nicht öffentlich sind, ist auch die (teilweise) Übertragung einer Betriebsversammlung im Radio oder im Fernsehen sowie die Teilnahme von Pressevertretern an einer Betriebsversammlung unzulässig. Auch das Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen einer Betriebsversammlung ist grundsätzlich nicht zulässig."