Erstellt am 18.10.2010 um 15:01 Uhr von Tanzbär
1. Mitarbeitergespräche finden mit allen statt, das gehört inzwischen zum "guten Ton" in einer Firma. Davon weit generell der Betriebsrat und ist auch darauf vorbereitet, dass ein Mitarbeiter ein BR-Mitglied seines Vertrauens dazu nimmt.
2. Den Punkt verstehe ich gar nicht. Wer klagt wen im Mitarbeitergespräch an? Und wer verpfeift wen? Warum?
Erstellt am 18.10.2010 um 17:22 Uhr von Raspberrybomb
Also,
Person X hat sich über Person Y beim Arbeitgeber beschwert weil Sie beleidigt worden ist.
Arbeitergeber lädt schriftlich Person X, Person Y und BRV zu einen klärenen Gespräch ein. Person X hat sich direkt beim Arbeitgeber beschwert. BRV erführ von der Beschwerde vom Arbeitgeber.
Person Y weiß nicht das sich Person X über Person Y beschwert hat. Nur BRV und Arbeitgeber wissen wer Kläger/Angeklagter ist.
Nun ist die Frage von mir, muss der BRV die anderen BR (2 an der Zahl) auch über das Gespräch informieren bzw. das es stattgefunden hat?
Punkt 2 ausführlicher: Wenn BRV nun die anderen beiden Betriebtsräte informieren muss, wie ist es denn, wenn Person Y zum Betriebsrat gehört und angeklagt ist? Muss BRV trotzdem den BR über den Vorfall informieren?
Im Moment ist es so, das nur der BRV ein Schriftstück vom Arbeitgeber bekommen hat, wo der Vorfall beschrieben ist. In der Einladung für die beiden Personen steht nicht der Name von den anderen Person nur BRV, AG und AN. Es steht als Schutz nicht der Name des Klägers drin.
Wenn der BRV die anderen beiden Betriebsräte informieren muss, würden, wenn ein BR Mitglied angeklagt ist, er automatisch erfahren, wer ihn angeklagt hat.
Ich weiß das es heißt: "Mut zur Wahrheit" aber ist es richtig, wenn der BRV den Angeklagten BR sagt, Person X war beim AG und hat sich beschwert!?
Erstellt am 19.10.2010 um 08:52 Uhr von rkoch
> Wenn BRV nun die anderen beiden Betriebtsräte informieren muss, wie ist es denn,
> wenn Person Y zum Betriebsrat gehört und angeklagt ist? Muss BRV trotzdem den
> BR über den Vorfall informieren?
Soweit ein BRM bei einer Entscheidung des BR ein "Betroffener" ist, sprich der BR über ein BRM beraten muss (soweit es nicht um allgemeine Akten wie Überstunden, etc. geht sondern eben um eine personelle Sache) ist das BRM für diesen TOP der Sitzung verhindert! Das BRM nimmt an diesem TOP nicht teil, sondern es wird ein Ersatzmitglied geladen. Es gibt mit der Ladung also quasi 3 Tagesordnungen:
- die TO mit ALLEN TOPs für persönlich nicht betroffene BRM
- die TO mit allen TOPs mit Ausnahme des personellen Punktes für den Betroffenen
- die TO mit dem einzigen TOP personeller Punkt für das Ersatzmitglied.
NB: Wenn das BRM allerdings nicht ganz von der Welt ist wird es sich i.d.R. schon denken können worum es geht, selbst wenn der Name der anderen Person nicht genannt wird.
AG: Wir treffen uns hier, weil sie einen Kollegen, den ich hier nicht benennen will, weil Sie ihn beleidigt haben sollen.
AN: Na, da kommt nur ein Kollege in Frage......
Geht der AN jetzt noch von der falschen Person aus wirds erst richtig spaßig. Ne, man sollte schon mit offenen Karten spielen. Wenn der Beleidigte partout möchte, das sein Name nicht genannt wird sollte man ihn darauf hinweisen, das der Beleidiger mit Sicherheit an der Schilderung des Sachverhaltes erkennen kann wer der andere Beteiligte ist und das es demzufolge wohl kaum zu verheimlichen ist.
Abgesehen davon soll der BR natürlich alle Betroffenen hören, da er sich ja sonst keine Meinung bilden kann was wirklich passiert ist sondern sich auf (möglicherweise haltlose) Anschuldigungen einlassen muss.
Erstellt am 19.10.2010 um 09:23 Uhr von Petrus
Ich versuch mal, den Vorgang nach Paragraphen zu sortieren:
1. Mitarbeiter X beschwert sich nach §84(1), da er sich von Arbeitnehmer Y "in sonstiger Weise beeinträchtigt" fühlt...
1a. Eventuell hat X den BRV zur Unterstützung/Vermittlung hinzugezogen/vorgeschlagen?
2. Der ArbGeb will nach §84(2) prüfen, ob die Beschwerde berechtigt ist und ihr gegebenenfalls mit einer Ermahnung/Abmahnung abhelfen.
3. Der ArbGeb hält sich an §82(1):
- Der Arbeitnehmer (also Y) hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen,
von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen (also dem Chef)
gehört zu werden.
- Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen...
3a. Im Zweifelsfall ist hier nach §82(2) Satz 2 ein BRM hinzuzuziehen.
Soweit so gut. Zu den Fragen der Himbeeerbombe:
Frage 1: Die Antwort steht im Gesetz: §82(2) Satz 3 BetrVG.
Frage 2 hat sich somit erledigt.