Erstellt am 18.09.2006 um 14:16 Uhr von Bille
Natürlich dürft ihr Auskunft geben. Ihr müßt es sogar, das ist doch Eure Aufgabe. Geheimhaltungspflichtig sind nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere Angelegenheiten, die der AG als geheimhaltungspflichtig kennzeichnet (wobei er das natürlich nicht bei allen Sachen machen kann). Und wenn es um personelle Einzelmaßnahmen geht muß man natürlich auch vorsichtig sein.
Aber Angelegenheiten, die alle AN betreffen muß man doch nicht geheimhalten.
Erstellt am 18.09.2006 um 17:08 Uhr von Ramses II
"Ihr müßt es sogar, das ist doch Eure Aufgabe."
Das stimmt so sicherlich nicht! Davor kann nur gewarnt werden!
"und andere Angelegenheiten, die der AG als geheimhaltungspflichtig kennzeichnet"
Was könnte das denn sein?
"Und wenn es um personelle Einzelmaßnahmen geht muß man natürlich auch vorsichtig sein."
Nur "vorsichtig"?
Erstellt am 18.09.2006 um 23:10 Uhr von Mona-Lisa
@dell,
"im Br wurde ausdrücklich auf die schweigepflicht hingewiesen."
ich hab natürlich keine Ahnung, warum euch ein Maulkorb verpasst wurde!
Mit Sicherheit nicht ohne Grund!
Bei personellen Einzelmassnahmen habt ihr BR`s schlichtweg die Klappe zu halten!
Erstellt am 19.09.2006 um 08:05 Uhr von bernd
@dell
Lasst Euch nicht zum "Geheimrat" machen. Innerhalb eines Betriebes gibt es keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Geheim sind im Wesentliche nur Sachen, die in den persönlichen Bereich eines einzelnen AN gehören.
Ansonsten kann es passieren, dass die GF vor die Massen tritt und verkündet:" Der Betriebsrat und wir haben beschlossen..." Lange Gesichter sind dann bei den Kollegen meist garantiert.
Erstellt am 19.09.2006 um 09:02 Uhr von spider
Bernd,
"Innerhalb eines Betriebes gibt es keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse." ??? Ließ dir mal § 79 Betr.VG durch!
Erstellt am 19.09.2006 um 09:54 Uhr von stinker
Hier was von der Verdi-Seite bezüglich Geheimhaltungspflicht....
Doch die meisten dieser angeblichen Betriebsgeheimnisse sind gar keine. Sie dürfen deshalb auch in Betriebszeitungen oder im Intranet weitergegeben werden. Damit für Betriebsratsmitglieder die Pflicht zur Geheimhaltung greift, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Es muss sich wirklich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Als Betriebsgeheimnisse gelten beispielsweise neue technische Verfahren oder Produkte, als Geschäftsgeheimnisse Kundenlisten, Absatzplanungen oder Kalkulationen. Wenn der Einsatz neuer technischer Verfahren zu einem Arbeitsplatzabbau führt, kann der Betriebsrat selbstverständlich über die Auswirkungen für die Belegschaft informieren, er darf aber nicht über technische Details berichten.
2. Das Betriebsgeheimnis darf nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein.
3. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei einer bestimmten Information um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
4. Die Pflicht zur Geheimhaltung greift nur, wenn der Betrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, beispielsweise, wenn ihm durch die Bekanntgabe einer Information ein erheblicher materieller Schaden entstehen würde.