Erstellt am 18.10.2010 um 08:15 Uhr von rkoch
Kurze Antwort:
§87 (1) Nr. 3 ggf. ivM. Nr. 2 BetrVG. Klassischer Anwendungsfall und totale Mitbestimmung. Der BR sollte nur aufpassen, das er in der (üblicherweise) zu diesem Thema abgeschlossenen Betriebsvereinbarung sich nicht jede Mitbestimmung rausschreibt.
NB: Es ist ein Trugschluß, das es sich um Individualrecht handelt und nicht um "kollektive" Mitbestimmung. Kurzarbeit betrifft niemals einen einzelnen - und der Umfang und Lage der Kurzarbeit einzelner betrifft grundsätzlich immer Umfang und Lage der Kurzarbeit anderer Arbeitnehmer.