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Kurzarbeit in einer Abteilung Unterschiede bei der Verteilung - erlaubt?

F
Franzl
Nov 2016 bearbeitet

Hallo In unserer Firma gibt es keinen Betriebsrat ,wir haben nur eine Mitarbeitervertretung. Ich habe eine Frage, ist es erlaubt wenn in einer Abteilung unterschiede bei der verteilung der Kurzarbeit gemacht werden. Zb: Herr Mustermann hat 20 % Kurzarbeit, Herr Belanglos hat dagegen 35 % Kurzarbeit, beide machen die gleiche Tätigkeit. Die Begründung hierzu ist das Herr Mustermann mehr leistet als Herr Belanglos.

Mich Interessiert ob das so, wenn es einen Betiebsrat gebe erlaubt wäre?

8.25005

Community-Antworten (5)

U
Uschi66

04.02.2009 um 19:25 Uhr

@Franzl

Mitarbeitervertretung, hört sich nach Kirchenrecht an. Arbeitest Du in einer kirchlichen Einrichtung?

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franzl

04.02.2009 um 19:58 Uhr

Sorry genauer gesagt heist es Mitarbeitersprecher nicht in einer kirche (grins) Es funktioniert so gar nicht richtig und die Informationen sind sehr bescheiden die man aus der geschäftsleitung bekommt. Ein Betriebsrat wäre sicher so langsam angebracht! Nur jetzt kommt das aber ! Wer wirft den ersten Stein, gesprochen wird da viel aber das ganze ins Land rufen will dann wieder keiner! Ich möchte nicht allein da stehen darum lass ich es langsam angehen! gruß

N
nicoline

04.02.2009 um 22:30 Uhr

@franzl so lange ihr keine gesetzlich legitimierte Interessenvertretung habt (und ein Mitarbeitersprecher ist das nur, wenn er von einer echten Mitarbeitervertretung zum Sprecher gewählt wurde) , kann der AG mit Euch so ziemlich machen, was er will, denn im Ernstfall (Streitigkeiten), habt ihr nichts, aber auch gar nichts in der Hand, um irgend etwas durch zu setzen Echte Mitarbeitervertretungen haben übrigens ähnliche Funktionen wie Betriebsräte.

Wikipedia:

Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich.

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z.B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle.

Grund für diese Regelung ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Art. 140 Grundgesetz), das jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die eigenverantwortliche Regelung eigener Angelegenheiten garantiert. Durch Erlass kirchenrechtlicher Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer haben evangelische und katholische Kirchen eine Lösung gefunden, die das Selbstbestimmungsrecht und die Interessen der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt (vgl. Praktische Konkordanz).

Die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen sind in den Mitarbeitervertretungsgesetzen, im katholischen Bereich auch 'Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)' genannt, der einzelnen Gemeinschaften geregelt.

Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des WA auch Mitglieder der MAV sein

Ansonsten, guckst Du hier, das trifft es genau auf den Kopf:

Häufig erlebt man auch, dass Arbeitgeber zur Vermeidung eines Betriebsrates und gleichzeitiger Vortäuschung von Mitbestimmung einen Mitarbeitersprecher installieren. Dieser besitzt dann in der Regel keine einklagbaren Rechte (somit auch keinen einklagbaren Schutz) und nimmt lediglich eine Art Vermittlerposition wahr. Wenn dieser Mitarbeitersprecher dann zu mutig wird und die Fülle von Vertretungswünschen entdeckt, wird er meist schnell entsorgt. Anderenfalls erkennen manche Sprecher in dieser Funktion auch die Chance, sich durch geschickte Mediation unentbehrlich zu machen.

Also, wie wär's denn doch mal mit Anstrengungen zur BR Wahl?!?!?!?!?!

R
rolfo2

05.02.2009 um 09:57 Uhr

Was dein Frage der Kurzarbeit betrifft, wenn die Auswahl soziel gerechtfertigt ist können schon Unterschiede sein, einem Familienvater mit 3 Kindern fällt es sicherlich schwerer vom KUG zu lleben wie einem ledigen oder einem Kollegen dessen Frau voll arbeitet.

F
franzl

05.02.2009 um 14:42 Uhr

Danke für die Antworten ,morgen haben wir einen besprechungstermin und dann sehe ich weiter . wir sind mittlerweile doch schon 170 Mitarbeiter da sind viele Stimmen die ich höre und etwas entscheiden möchte.

gruß

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