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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gekündigt mit 3 Monate Unterbrechung, wählbar?

M
MAHEW
Sep 2021 bearbeitet

Hallo, wir sind kurz davor ein Betriebsrat zu Wählern, jetzt stellen wir uns als WV die frage, wie verhält sich das mit den am Anfang des Jahres gekündigten MA die wieder nach einer 3-5 Monatiger Unterbrechung wieder eingestellt wurden. Nach Aussage des Arbeitgebers sind die MA nicht wählbar, der VW ist da anderer Meinung, finden aber auch keine Rechtsprechung, warum meint der WV das die MA wählbar sind, der AG sagt und es wurde mit den MA vereinbart, dass die Berechnung der Betriebszugehörigkeit durch die Unterbrechung nicht beeinflusst wird. Es werden von den besagten MA welche auf der Wahlliste stehen und nach Neueinstellung keine 6 Monate wieder im Betrieb sind. Nun stellt sich der WV die frage, Liste gültig oder nicht, vielleicht hat ja schon wer Erfahrung damit sammeln können.

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Community-Antworten (5)

I
IlkaB

16.09.2021 um 09:22 Uhr

Habt ihr die Unterstützung eurer Gewerkschaft? Lasst euch dort beraten.

W
wdliss

16.09.2021 um 10:49 Uhr

Erstmal: Entscheidend für die Berechnung der 6-monatigen Betriebsangehörigkeit ist der (letzte) Wahltag. Die 6-monatige Beschäftigung muss zusammenhängend, also ohne Unterbrechung, erfolgen. Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben desselben (Konzern-)Unternehmens zählen mit. Ebenso mitzurechnen sind Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dann aber: "Der Mangel einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit berechtfertigt zwar zur Anfechtung der Wahl. Der Mangel wird aber geheilt, sobald der AN die sechsmonate Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ohne das die Wahl rechtskräftig die Wahl mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt ist." (Fitting) Und rechtskräftig wird man eine Betriebsratswahl in D innerhalb von 6 Monaten nicht anfechten können.

E
Erbsenzähler

16.09.2021 um 10:50 Uhr

Es ist ein selbstheilender Mangel in der Wählbarkeit. Nach dem Zeitablauf von sechs Monaten ist der Mangel nicht mehr da und jeder Klagegrund entfällt. Wir haben das mal vor Jahren durchgezogen und vor Gericht hat der AG (leider) die Klage vor dem Urteil zurückgezogen, weil die Aussicht für den AG negativ war.

R
rsddbr

16.09.2021 um 11:29 Uhr

Hallo MAHEW, im Fitting ist dazu als Kommentar zum BetrVG §8 Rn.32ff (insbesondere Rn.39) ausgeführt, dass die 6 Monate Betriebszugehörigkeit unterbrechungsfrei sein müssen. Ausnahme kann sein, wenn das Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder einem Konzernunternehmen weitergeführt wurde (Rn.48). Das heisst jetzt erstmal, dass die betreffenden MA nicht wählbar wären. ABER: Der Mangel, dass diese MA nicht wählbar wären, würde zwar die Anfechtung der Wahl ermöglichen, aber nur wenn diese auch erfolgreich angefochten wird ist sie ungültig. Der Mangel der Nichtwählbarkeit würde nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit automatisch geheilt werden (Rn.50).

M
MAHEW

16.09.2021 um 16:13 Uhr

Danke für die Antworten, das ist ausreichend.

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