Erstellt am 02.04.2013 um 14:15 Uhr von alterMann
Hallo Alex,
die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt, allerdings nur die Mindestzeiten.
Aufgrund Tarifvertrag oder durch einzelvertragliche Regelung können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Die Mindestkündigungsfrist beträgt bei einem Arbeitsverhältnis unter 2 jahren vier Wochen zu jedem halben Monat. Falls kein Tarif dagegen steht, hätte auch diese Frist im Vertrag vereinbart werden können, aber nicht müssen.
Normalerweise freuen sich Arbeitnehmer über längere Kündigungsfristen. Deshalb würde ich als BR da die Füße still halten.
Erstellt am 02.04.2013 um 14:40 Uhr von Kulum
Als BR is da eh nichts zu holen.
Auch die These, dass sich AN über längere Kündigungsfristen freuen, widerlegt der TE ja an dieser Stelle. Allerdings würde ich das momentan nicht monieren. Falls der AN tatsächlich irgendwann kündigen möchte findet er schon Wege vor Ablauf der 3 Monate aus dem AV zu kömmen. So n Dauerkranker für 3 Monate, der eh möglichst schnell gehen will, is ja auch ne Zumutung ;)
Mal abgesehen davon, ich halte die Regelung für nicht wirksam. Ich hab aber auch nicht nochmal nachgeschaut
Erstellt am 02.04.2013 um 16:08 Uhr von gironimo
Solche Dinge werden ja (wenn es keinen Tarif gibt, der dies ausschließen würde) einzelvertraglich vereinbart. So gesehen fallen K-Fristen nicht vom Himmel oder werden vom AG diktiert ("hat nun seine zweite Verlängerung bekommen").
Richtig muss es heißen, dass sich AG und AN auf eine Verlängerung vertraglich geeinigt haben. Und wenn der Kollege unterschrieben hat, hat er zunächst auch die Fristen akzeptiert.
Ob die Fristen rechtlich halbbar sind oder nicht, müsste an Hand des Vertrages genauer unter die Lupe genommen wrerden.
Erstellt am 02.04.2013 um 16:11 Uhr von Kulum
Mal so ganz nebenbei. Hatte der AN in seinem ursprünglichen befristeten AV die gleich Kündigungsfrist oder wurde diese bei seiner (übrigens anscheinend ersten) Verlängerung mit unter geschoben.
Sollte sich der Vertrag verändert haben könnte man dem AN IMHO gratulieren.
Erstellt am 02.04.2013 um 20:15 Uhr von Hoppel
@ Alex
Leider wurde bislang von keinem einzigen TE hinterfragt, für wen diese Kü´frist gelten soll.
Grundsätzlich darf auch für den AN eine längere Kü´frist vereinbart werden, als besagte 4 Wochen. Aber für den AN darf KEINE LÄNGERE Kü´frist als für den AG gelten.
@ AlterMann
"Die Mindestkündigungsfrist beträgt bei einem Arbeitsverhältnis unter 2 jahren vier Wochen zu jedem halben Monat."
Da fehlt die Hälfte! Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 2 Jahren können AN UND AG mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten ODER MONATSENDE kündigen.
Sind für einen AN keine vom BGB abweichenden Kü´fristen vereinbart, kann dieser selbst nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit mit dieser Frist kündigen.
Ausnahmen sind in § 622 Abs.3,4,5 BGB beschrieben.
@ Kulum
"So n Dauerkranker für 3 Monate, der eh möglichst schnell gehen will, is ja auch ne Zumutung ;)"
Solche BRM braucht kein Mensch. Unmöglich, Deine Einstellung!
Erstellt am 03.04.2013 um 07:11 Uhr von Kulum
Och, kein Mensch stimmt so nich, aber ich nehme deine Meinung zur Kenntniss. Was tatsächlich niemand brauch sind Menschen, die ihre Meinung für allgemeinverbindlich halten.
AN sind in der Regel schon bei Vertragsabschluss in der schwächeren Position. Ich halte den Hinweis für absolut legitim solange es AG gibt, die diese Position ausnutzen.
Wenn dir deine Moralvorstellung da im Wege ist, kannst du dich ja jederzeit an rechtliche Möglichkeiten halten. Einfacher und effektiver dürfter aber der von mir genannte Weg sein.
Übrigens:
"..., dass er als Kündigungsfrist, 3 Monate im Arbeitsvertrag stehen hat..."
Wozu soll man da nachfragen? Um hier rauslesen zu können, dass TE nicht die Kündigungsfrist des AN meint, muss man sich schon Mühe geben.
Erstellt am 03.04.2013 um 09:51 Uhr von axlbln
Hallo Kulum, gironimo und Hoppel,
vielen Dank für eure aufschlussreichen Antworten und die geführte Diskussion.
Ich habe meine Antwort nun erhalten und wünsche Euch einen erfolgreichen Tag.
Vielen Dank & Liebe Grüße
Alex
Erstellt am 04.04.2013 um 11:59 Uhr von KleineHexe
Zitat:
Ich möchte gern wissen, ob das zulässig ist oder auch (wie viele andere Kollegen) 4 Wochen vereinbart hätten werden müssen.
In einem befristeten Arbeitsvertrag kann aber muß keine Kündiungsfrist (-möglichkeit) vereinbart werden.
Immerhin hat der Arbeitnehmer durch die angegebene Kündigungsfrist überhaupt die Möglichkeit während vor Ablauf der Befristung bei einem anderen AG einen (unbefristeten) Vertrag abzuschließen.
Dem AN stand doch frei andere Fristen zu erbitten oder diesen Vertrag nicht zu unterschreiben.
Kleine Hexe