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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausschlussfrist 3 Monate

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Lancelot
Jan 2018 bearbeitet

MA hat ohne Tarifbindung privaten AV mit Ausschlussfrist von 3 Monaten. Vor einem Jahr wurden ihm 6 Monate lang monatlich 5 Stunden ohne Grund versehentlich durch ein Fehhler im Zeiterfassungssystem gutgeschrieben, insgesamt also 30 Std. MA hat dies damals nicht bemerkt, AG auch nicht. Nun kam der Fehler raus und AG will die 30 Std. im Zeiterfassungssystem korrigieren. MA beruft sich auf die Ausschlussfrist - war weit länger als von vor 3 Monaten. AG meint, MA habe auf die Beibehaltung der fehlerhaften Stunden keinen Anspruch, daher kann auch nichts verfallen und will die Stunden streichen Wer hat Recht?

1.654013

Community-Antworten (13)

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ganther

24.06.2013 um 15:55 Uhr

"....MA habe auf die Beibehaltung der fehlerhaften Stunden keinen Anspruch, daher kann auch nichts..."

Wofür sonst sind denn Ausschlussfristen da? Als AN würde ich da erst einmal hart bleiben. Ggf. wird er aber prozessieren müssen, wenn der AG einfach streicht

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Rapper

24.06.2013 um 16:00 Uhr

Wenn der AG die Stunden streicht, kann der MA nur klagen. Sein AV sagt ja aus (nach deinen Angaben), Ausschlussfrist von 3 Monaten. Wenn keiner der beiden Seiten (MA und AG) diese Frist eingehalten haben, kann Sie von keiner Seite nachträglich eingefordert werden.

Das sollte dem AG aber klar sein, denn sonst brauch er keine AVs abschließen, die Ausschlussfristen beinhalten. Er hat sich einfach dran zu halten.

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rolfo

24.06.2013 um 17:22 Uhr

Grundsatz beim Überzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber – Rückzahlungspflicht des AN Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohnes nach § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB hat (so das BAG – BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09). Die Juristen sprechen einem so genannten Anspruch auf Rückzahlung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Der Arbeitnehmer hat nämlich etwas erlangt, nämlich den zuviel gezahlten Arbeitslohn, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund besteht. Von daher ist es im Normalfall so, dass der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Teil des Lohnes an den Arbeitgeber zurückzahlen muss.

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ganther

24.06.2013 um 17:26 Uhr

@rolfo

und wie bringt das die Sache nun hier weiter? Sprechen wir gerade von Lohn? Geht es bei Dir um Ausschlussfristen? Und wer ungerechtfertigte Bereicherung sagt sollte auch die Entreicherung kennen

C
Charlys

24.06.2013 um 17:34 Uhr

AN haben auch nur dann Anspruch auf zuviel bezahlten Lohn, wenn sie es nicht feststellen konnten, dass es zuviel war.

Ob hier der AN nicht feststellen konnte, dass zuviele Stunden gebucht wirden, wäre dann erst einmal die erste Frage.

Weiter, hat der AN hier ja auch noch nichts in Anspruch genommen was zu viel war. Der AG hat es ja vorher noch gemerkt. Anders könnte es sein, wenn das Stundenkonto auf Null oder Minus gewesen wäre zu diesem Zeitpunkt.

Weiter, selbst wenn der AN vor Greicht Recht bekommen würde, wäre er ab diesem Zeitpunkt bis zum Ausscheiden, was dann wohl absehbar wäre, der "Liebling" des AG

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Lancelot

24.06.2013 um 17:58 Uhr

@alle: es ist kein Lohn geflossen, weil keiner der MA diese Stunden bemerkt hat. Erst als derr Fehler auftauchte, waren es zuviel Stunden. Da dieser fehler ab weit vor der Ausschlussfrist lag, wollen die MA keine Korrektur hinnehmen.

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ganther

24.06.2013 um 18:31 Uhr

charlys

"Ob hier der AN nicht feststellen konnte, dass zuviele Stunden gebucht wirden, wäre dann erst einmal die erste Frage."

Auch Du solltest Dich mit Entreicherung mal beschäftigen....

@lancelot ich bleibe bei meiner ersten Aussage. M.E. fordert der AG eine Rückforderung für etwas, dass durch die Ausschlussfrist nicht mehr möglich ist. Nur kann der AG halt einfach streichen und der AN muss dann sehen wie er zu seinem Recht kommt

K
Kölner

24.06.2013 um 19:29 Uhr

@ganther Man raucht nicht ernsthaft darüber zu diskutieren, was charlys bewiesenermaßen für ein Geisteskind ist.

@all Was will man denn als BR in so ein Situation erreichen? Ich würde es als BR mit dem MBR nach § 87 BetrVG in Betracht ziehen....

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gironimo

24.06.2013 um 19:45 Uhr

Um dem AN als BR hilfreich zur Seite zu stehen, finde ich Kölners Vorschlag doch nicht schlecht. Wenn es nicht zur Einsicht langt, muss man halt klare Regeln fordern und definieren, wie mit Störfällen in der Zeiterfassung umzugehen ist.

H
Hoppel

24.06.2013 um 21:27 Uhr

@ lancelot

Ich verstehe also richtig, dass diese 30 Stunden noch auf dem Zeitkonto stehen!?

Der Kollege hat doch überhaupt keinen Nachteil, wenn diese Stunden gestrichen werden. Was soll also der Quatsch, hier die Keule heraus holen zu wollen?

Außerdem könnte man durchaus in Zweifel ziehen, dass die Ausschlussfrist von drei Monaten in dem Sinne greift, dass die Angelegenheit quasi "verjährt" ist.

Als AG würde ich z.B. einmal laut denken und in den Raum stellen, dass die MA wissentlich geschwiegen haben, um die Ausschlussfrist zu unterlaufen. 30 Stunden mehr sollten auf einem Zeitkonto auffallen, vor allen Dingen dann, wenn man sie nicht geleistet hat ...

In diesem Fall würde die Ausschlussfrist erst ab Kenntnisnahme des Fehlers durch den AG zu laufen beginnen. So könnte ein Arbeitsrichter auch entscheiden!

Ist es das wert?

L
Lancelot

25.06.2013 um 11:04 Uhr

@Hoppel es ist richtig, der MA hat keinen nachteil, wenn ihm die Std gestrichen werden. Auf der anderen Seite war es wirklich nicht erkennbar, dass hier zu viele Std (unerkannt) vorlagen. Es gibt daher 2 Ebenen, die moralische und die rechtliche. Die Ausschlussfrist gbt dem MA eindeutig ???? recht, das wollte ich hier klären. Die moralische Ebene ist, ob man dann den Anspruch wirklich durchsetzen will. Frage also: hat der MA tatsächlich die Möglichkeit, aufgrund der Ausschlussfrist auf die Std zu beharren?

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GuidoW

25.06.2013 um 14:05 Uhr

@lancelot Die moralische Ebene ist, ob man dann den Anspruch wirklich durchsetzen will.

Dann ist aber auch die Frage erlaubt, ob der AG umgekehrt auch moralisch denken und handeln würde?

Und es gibt ja auch den umgekehrten Fall des Annahmeverzuges, d.h. wenn mein AG micht mit zu wenig Std. einplant, dann verfällt das Minus auch und ich muss es nicht nacharbeiten. Der AG ist für die richtige Planung verantwortlich. Und warum soll eine Ausschlussfrist nur für den AN und nicht den AG gelten.

LG GuidoW

S
Snooker

25.06.2013 um 15:16 Uhr

Ausschlussfristen und deren Rechtsfolge sind nicht immer gleich. Im vorliegendem Fall sind diese Ausschlussfristen per AV festgelegt. In diesem Falle greifft dann §305c BGB. Ich denke mal das dem AG das sehr wohl bewusst ist, denn ansonsten würde er nicht nur eine so lapidare Antwort geben. Als AN würde ich hier in dem Fall weiter auf mein Recht bestehen. Dem AG würde ich hier auch zu verstehen geben, das sollte er hier einfach den € Betrag der 30 Std ein behalten mir ein finanzieller Schaden entsteht, den ich gegebenfalls mit Zins und Zinseszinsen einklagen würde.

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