Einhaltung der Ruhezeit
Hallo,
ich bin als Bildungsreferntin für die Freiwilligendienste beim DRK, für Menschen im Alter von 16-26 Jahren (wobei der Großteil zwischen 16-20 Jahren alt ist) tätig und habe ca. alle zwei Monate ein 5 tägiges Seminar mit Übernachtung.
Ein Seminartag beginnt ca. um 08:30 und endet um 17:00-18:00, allerdings sind wir danach immer ansprechbar für die Teilnehmenden und bieten noch Freizeitangebote an, so dass ein Tag bis 22-24 Uhr geht. Nachts sind wir darüber hinaus in Notfällen ebenfalls ansprechbar und sorgen für Ruhe.
Die bisherige Betriebsvereinbarung regelt es so, dass wir für ein Seminar 12 Stunden zusätzlich zu unserem Lohn ausbezahlt und 10 Überstunden bekommen. Nun meint der Arbeitgeber, dass diese Betriebsvereinbarung nicht rechtens ist, da die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit nicht eingehalten wird. Daher sollen wir uns um 21Uhr aus dem Seminargeschehen verabschieden (nach Hause fahren, auf Zimmer gehen etc.) und wären auch nicht mehr ansprechbar für die Teilnehmenden.
Dieses neue Modell hätte zur Folge, dass uns nur noch 10 zusätzliche Stunden ausbezahlt werden und wir 7 Überstunden bekämen. Die Reduktion der Überstunden von 22 auf 17 Stunden, hat finanzielle Einbußen zur Folge. Daher meine Frage, darf der Arbeitgeber uns durch das neue Modell finanziell schlechter stellen (ohne Ausgleich)? Und muss die alte Betriebsvereinbarung tatsächlich geändert werden, da z.B Leherinnen ebenfalls durcharbeiten auf Klassenfahren oder Betreuerinnen von Kinderferienfreizeiten?
Vielen Dank
Community-Antworten (4)
09.09.2021 um 11:29 Uhr
Siehe Arbeitszeitgesetz §5. Hier auf "betriebliche Übung" zu pochen, halte ich für schwierig.
09.09.2021 um 11:47 Uhr
Ich habe jetzt die Stundenangaben von dir nicht nachgerechnet, aber auf die Schnelle hätte ich bei eurer bisherigen Regelung auch so meine "Bauchschmerzen". Die vorgeschriebenen Ruhezeiten gibt es und es fällt mir schwer, ein Argument zu finden, warum sich der Arbeitgeber nicht dran halten soll. (Normalerweise ist es eher umgekehr, dass der BR den AG darauf hinweisen muss). Das hätte also bei der Betriebsvereinbarung berücksichtigt werden müssen, falls nciht geschehen. Das das neue Vorgehen finanzielle Nachteile mit sich bringt mag so sein, allerdings rechtfertigt das aus meiner Sicht nicht, dass sich der AG nicht an Gesetze/ Verordnungen hält. Würde im Umkehrschluss bedeuten, dass er sich quasi "freikaufen" könnte.
09.09.2021 um 11:53 Uhr
Die Gesetze gehen (jeder BV) vor und daran muss man sich halten.
09.09.2021 um 14:32 Uhr
Hallo Mähh,
ganz so einfach, wie meine Vorredner es darstellen, ist es dann doch nicht. Zumindest dann nicht, wenn für Dich der DRK-Reformtarifvertrag gilt. Das ArbZG hat nämlich auch einen § 7: (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, ... 3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, ... (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
und schließlich § 12 Abs. 5 Satz 1 DRK-Reformtarifvertrag: 1Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der §§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz abgewichen werden. und § 12 Abs. 6 Satz 1 DRK-Reformtarifvertrag: 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich, zuzüglich der tarifvertraglich nach § 12 Abs. 8 Satz 3 bis 7 geregelten Umkleide- und Übergabezeiten und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt.
D.h. in einer BV kann hier durchaus geregelt werden, dass Ihr während eines solchen Seminars, tagsüber 12 Stunden Arbeitszeit habt (sofern davon mindestens 2 Stunden Arbeitsbereitschaft sind) und dass Ihr Nachts dann 12 Stunden Rufbereitschaft habt (in Notfällen ansprechbar und für Ruhe sorgen) und dass Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (Also z.B. nach dem Seminar).
Ich befürchte allerdings, dass die BV trotzdem überarbeitet werden muss. Alleine schon deshalb, weil sie unzulässiger Weise eine pauschale Vergütung festlegt. Hier gilt der Tarifvorbehalt (§ 77 Abs. 3 BetrVG) und die Vergütung für ein solches Arbeitszeitmodell ist auch detailliert im Tarifvertrag geregelt.
Also ja, man kann mittels einer BV ein Arbeitszeitmodell regeln, welches Eurer Inanspruchnahme während eines Seminars entspricht. Und nein, Ihr könnt Euer gewohntes Vergütungsmodell nicht behalten, weil es unzulässig ist und Ihr einen unabdingbaren Anspruch auf eine tarifvertragliche Vergütung habt.
Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass Ihr auch tarifgebunden seid und für Euch der DRK-Reformtarifvertrag (oder ein Tarifvertrag mit analogen Regelungen) gilt.
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