Hallo Mähh,
ganz so einfach, wie meine Vorredner es darstellen, ist es dann doch nicht. Zumindest dann nicht, wenn für Dich der DRK-Reformtarifvertrag gilt.
Das ArbZG hat nämlich auch einen § 7:
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
...
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
...
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
und schließlich § 12 Abs. 5 Satz 1 DRK-Reformtarifvertrag:
1Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der §§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz abgewichen werden.
und § 12 Abs. 6 Satz 1 DRK-Reformtarifvertrag:
1Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich, zuzüglich der tarifvertraglich nach § 12 Abs. 8 Satz 3 bis 7 geregelten Umkleide- und Übergabezeiten und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt.
D.h. in einer BV kann hier durchaus geregelt werden, dass Ihr während eines solchen Seminars, tagsüber 12 Stunden Arbeitszeit habt (sofern davon mindestens 2 Stunden Arbeitsbereitschaft sind) und dass Ihr Nachts dann 12 Stunden Rufbereitschaft habt (in Notfällen ansprechbar und für Ruhe sorgen) und dass Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (Also z.B. nach dem Seminar).
Ich befürchte allerdings, dass die BV trotzdem überarbeitet werden muss. Alleine schon deshalb, weil sie unzulässiger Weise eine pauschale Vergütung festlegt. Hier gilt der Tarifvorbehalt (§ 77 Abs. 3 BetrVG) und die Vergütung für ein solches Arbeitszeitmodell ist auch detailliert im Tarifvertrag geregelt.
Also ja, man kann mittels einer BV ein Arbeitszeitmodell regeln, welches Eurer Inanspruchnahme während eines Seminars entspricht. Und nein, Ihr könnt Euer gewohntes Vergütungsmodell nicht behalten, weil es unzulässig ist und Ihr einen unabdingbaren Anspruch auf eine tarifvertragliche Vergütung habt.
Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass Ihr auch tarifgebunden seid und für Euch der DRK-Reformtarifvertrag (oder ein Tarifvertrag mit analogen Regelungen) gilt.