Fehlzeiten durch die Einhaltung der Ruhezeit nach ArbZG
Hallo, ein MA musste aufgrund betrieblicher Belange nach einer Spätschicht in die Frühschicht wechseln. Um die Ruhezeit nach §5 ArbZG einzuhalten, begann er die Frühschicht 2 Stunden nach Schichtbeginn. Es bestand keine Möglichkeit, die fehlenden 2 Stunden an dieser Frühschicht "anzuhängen". Werden die fehlenden 2 Stunden bezahlt oder werden diese mit dem Gleitzeitkonto verrechnet? Es besteht keine Tarifbindung und keine diesbezügliche BV.
Vielen Dank im voraus, Steffen
Community-Antworten (9)
14.08.2007 um 17:07 Uhr
Hallo schubi1, da hat der MA keine Chance, dass diese 2 Stunden bezahlt werden müssen. Es liegt im Ermessen des AG ob er diese 2 Stunden verrechnet oder bezahlt.
14.08.2007 um 17:13 Uhr
hallo schubi1.
Tja, in dieser Frage bin ich rechtsunsicher. Das beste ist, eure Gewerkschaft zu fragen. Von meinem persönlichen Rechtsempfinden, funktionieren Doppelschichten nicht. Zwischen dem einen und dem anderen Arbeitsbeginn müssen 11 Stunden Ruhezeit liegen. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen, diese sind dann auch im ArbZG nachzulesen. So oder so, sehe ich eine Mitbestimmung des BR (§87 Abs.2). Wie sieht eure Regelung wegen Gleitzeit aus? Eigentlich wird sowas in einer BV geregelt. Aber so oder so, sehe ich das wenn schon dann als Überstunden an ("betriebliche Belange), sodass der MA überstunden mit dem dafür vorgesehenen Überstundenaufschlag von in der Regel 25% und nach der dritten Stunde von 50% abgeleistet hat. Zumindest solltet ihr so argumentieren und darauf bestehen, dass die geleisteten Überstunden nachträglich vom BR genehmigt werden.
Ich hoffe, dass ich etwas helfen konnte, beim ArbZG bin ich aber nciht ganz firm, bitte lass meine Meinung überprüfen!
Gruß Don
14.08.2007 um 20:34 Uhr
schubi, interessant könnte eine andere Frage sein. Bekommt er die Spätschicht, aus die der Kollege in die Frühschicht wechseln musste zusätzlich bezahlt?
Bist Du an einem entsprechenden BAG Urteil interessiert (AZ gibt es morgen)? Soviel schon mal: Es geht um § 615 BGB und wichtig ist, dass der Wechsel angeordnet und so kurzfristig war, dass der AN seine Freizeit nicht mehr vernünftig planen konnte.
14.08.2007 um 21:56 Uhr
Lotte,
ist dieses Urteil genehm?
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949363128/2197.html
14.08.2007 um 22:11 Uhr
Catweazle, nee, ich habe auf der Arbeit eins von unserem Anwalt (nicht im Netz zu finden), welches hier, so meine ich, noch besser passt. Aber trotzdem vielen Dank, denn Dein Urteil ist auch sehr interessant.
14.08.2007 um 22:24 Uhr
Don Johnson, Du bist hier mehr als nur rechtsunsicher. Du schmeisst einige Dinge durcheinander, die man besser getrennt lassen sollte.
14.08.2007 um 23:55 Uhr
@Don Johnson Ich erinnere mich an einen fred, in dem Du mich batest, Deine anderen Aussagen zu prüfen... ...habe ich getan. Es hat meine Meinung über Dich verfestigt!
15.08.2007 um 16:33 Uhr
Schubi, Hier das Aktenzeichen: BAG vom 17.01.1995, 3 AZR 399/94
Aus dem Urteil: "Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält."
15.08.2007 um 16:59 Uhr
Hallo Lotte, genau das hatte ich benötigt!
Vielen Dank.
Liebe Grüße, Steffen
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