Erstellt am 14.08.2007 um 15:07 Uhr von pit47
Hallo schubi1,
da hat der MA keine Chance, dass diese 2 Stunden bezahlt werden müssen. Es liegt im Ermessen des AG ob er diese 2 Stunden verrechnet oder bezahlt.
Erstellt am 14.08.2007 um 15:13 Uhr von DonJohnson
hallo schubi1.
Tja, in dieser Frage bin ich rechtsunsicher. Das beste ist, eure Gewerkschaft zu fragen. Von meinem persönlichen Rechtsempfinden, funktionieren Doppelschichten nicht. Zwischen dem einen und dem anderen Arbeitsbeginn müssen 11 Stunden Ruhezeit liegen. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen, diese sind dann auch im ArbZG nachzulesen. So oder so, sehe ich eine Mitbestimmung des BR (§87 Abs.2). Wie sieht eure Regelung wegen Gleitzeit aus? Eigentlich wird sowas in einer BV geregelt. Aber so oder so, sehe ich das wenn schon dann als Überstunden an ("betriebliche Belange), sodass der MA überstunden mit dem dafür vorgesehenen Überstundenaufschlag von in der Regel 25% und nach der dritten Stunde von 50% abgeleistet hat. Zumindest solltet ihr so argumentieren und darauf bestehen, dass die geleisteten Überstunden nachträglich vom BR genehmigt werden.
Ich hoffe, dass ich etwas helfen konnte, beim ArbZG bin ich aber nciht ganz firm, bitte lass meine Meinung überprüfen!
Gruß Don
Erstellt am 14.08.2007 um 18:34 Uhr von Lotte
schubi,
interessant könnte eine andere Frage sein. Bekommt er die Spätschicht, aus die der Kollege in die Frühschicht wechseln musste zusätzlich bezahlt?
Bist Du an einem entsprechenden BAG Urteil interessiert (AZ gibt es morgen)?
Soviel schon mal: Es geht um § 615 BGB und wichtig ist, dass der Wechsel angeordnet und so kurzfristig war, dass der AN seine Freizeit nicht mehr vernünftig planen konnte.
Erstellt am 14.08.2007 um 19:56 Uhr von Catweazle
Lotte,
ist dieses Urteil genehm?
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949363128/2197.html
Erstellt am 14.08.2007 um 20:11 Uhr von Lotte
Catweazle,
nee, ich habe auf der Arbeit eins von unserem Anwalt (nicht im Netz zu finden), welches hier, so meine ich, noch besser passt.
Aber trotzdem vielen Dank, denn Dein Urteil ist auch sehr interessant.
Erstellt am 14.08.2007 um 20:24 Uhr von Lotte
Don Johnson,
Du bist hier mehr als nur rechtsunsicher. Du schmeisst einige Dinge durcheinander, die man besser getrennt lassen sollte.
Erstellt am 14.08.2007 um 21:55 Uhr von Kölner
@Don Johnson
Ich erinnere mich an einen fred, in dem Du mich batest, Deine anderen Aussagen zu prüfen...
...habe ich getan. Es hat meine Meinung über Dich verfestigt!
Erstellt am 15.08.2007 um 14:33 Uhr von Lotte
Schubi,
Hier das Aktenzeichen: BAG vom 17.01.1995, 3 AZR 399/94
Aus dem Urteil:
"Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung
hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass
der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung
muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die
zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur
Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält."
Erstellt am 15.08.2007 um 14:59 Uhr von schubi1
Hallo Lotte,
genau das hatte ich benötigt!
Vielen Dank.
Liebe Grüße,
Steffen