Erstellt am 13.03.2006 um 10:57 Uhr von pit47
Hallo Kari,
es kommt darauf an, wie es im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Oder habt ihr eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonto.
Wenn aber nichts vereinbart ist, hat der MA ein Recht auf die Bezahlung seiner ganzen Schicht, denn er bietet ja seine Arbeitskraft vertragsgemäß an.
Siehe auch § 616 BGB:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird.
Erstellt am 13.03.2006 um 13:04 Uhr von Kölner
Den Beginn und das Ende der tägl. AZ kann der AG - vorbehaltlich der MBR des BR - aufgrund seines Weisungsrechtes festlegen, sofern keine individuellen Arbeitszeitvereinbarungen vorliegen!
Selbst die langjährige unveränderte Beibehaltung der gleichen Lage der AZ begründet keinen „Anspruch“ auf Beibehaltung aus betrieblicher Übung. Der Arbeitszeitrahmen kann durch den AG einseitig verändert werden, wenn keine Beschränkung durch Tarif- oder AV und MBR des BR vorliegt
Erstellt am 13.03.2006 um 13:12 Uhr von Kari
Hallo pit 47
Danke für die Antwort
es gilt der Tarifvertrag der Chemischen Industrie, witerhin haben wir eine BV.flexibele arbeitszeitregelung mit Arbeitszeit Konten.Flexibiliesiert kann nach einer Ankündigungsfrist von drei Werktagen. Es ist schon praktiziert worden das AN.aus der Spätschicht wegen einhaltung der Ruhezeiten um 19:00 Uhr nach Hause geschickt wurden ,um am nächsten morgen um 6:00 uhr die Arbeit wieder aufzunehmen,4Std wurden den MA.auf den Zeitkonto abgezogen ist das rechtens ?
Erstellt am 13.03.2006 um 13:51 Uhr von pit47
Hallo Kari,
der Abzug der 4 Stunden auf dem Zeitkonto ist rechtens.
Erstellt am 13.03.2006 um 23:01 Uhr von Ramses II
pit47,
was um alles in der Welt hat denn der der § 616 hiermit zu tun? Das Arbeitszeitgesetz liegt doch nicht "in der Person des Arbeitnehmers"!
Schon mal etwas von "Annahmeverzug" gehört?