Erstellt am 22.09.2010 um 19:40 Uhr von DerAlteHeini
Markusdick
Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit sind in diesem Fall Ruhezeiten nicht zu beachte
Erstellt am 22.09.2010 um 20:18 Uhr von pfeilenbogen
Hallo,
auch hier gibt es Ruhezeiten nur die 11 Stunden lt. ArbZG müssen in dieser Höhe nicht sein. Das BAG hat schon einmal Ruhezeiten von 6 Std. als ausreichend angesehen es gibt auch LAG Rechtsprechung von 9/12 Std. als ausreichend
schaue einmal hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=30916&keyword=&Nav=sortiert&Thema=5&qPage=48&Site=BR-Forum&Menue=show
oder
http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=33646&Mode=print
und
http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=32630&Mode=print
Weiter hat das BRM ggf. auch Anspruch dass der Schichtbetrieb erst später erfolgen muss.
Erstellt am 22.09.2010 um 20:55 Uhr von wahlvst
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).
BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet
Erstellt am 22.09.2010 um 23:12 Uhr von DerAlteHeini
pfeilenbogen
wahlvst
Hier werden Äpfel mit Birnen vermischt. Gefragt wurde, wie lange muss die Pausenzeit zwischen BR-Sitzung und Arbeitszeit sein.
Es ist eindeutig, dass Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Somit müssen die Vorgaben von Ruhezeiten und Pausen in diesem Fall nicht beachtet werden.
Ihr verweist auf Zumutbarkeit von Nachtarbeit im Zusammenhang mit Betriebsratsarbeit am Tage, bzw. außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Das ist ein ganz anderes Thema.
Erstellt am 23.09.2010 um 22:26 Uhr von qwert
Nein, das ist dasselbe Thema. Bzw. ob die Sitzung Tag/Nachts und die Arbeit Tag/Nachts erfolgen ist völlig egal.
Das einzig interessante ist wieviel Zeit zwischen Arbeitsende und Sitzung bzw. Sitzung und Arbeitsende die Gerichte als ausreichend ansehen um diese evtl. nach §37(2) durchzusetzen.