Erstellt am 13.03.2012 um 10:29 Uhr von Streikbrecher
BR Arbeit hat vorrang und die Wahrnehmung darf nicht verhindert werden.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten.Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76,; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37).
Also, der AG MUSS die Arbeitsmenge entsprechend reduzieren und darf daher auch aus diesem Grund KEINE Überstunden anordnen. Wäre Binderung der BR-Arbeit was rechtswidrig ist.
Es darf wegen der Wahrnehmung ind ggf. Versäumnis an der Arbeitstelle NICHT abmahnen.
Der AG darf auch nicht verlangen, dass das BRM erst später zur Sitzung geht, Das BRM muss sien Mandat vollumfänglich wahrnehmen, sonst begeht es eine Mandatspflichtverletzung.
Bei Euch scheint eine Schulung notwendig zu sein!!
Erstellt am 13.03.2012 um 10:36 Uhr von Hasenfuss
Vielleichtt hab ich mich ein wenig falsch ausgedrückt. Sie setzt ihre normale Arbeitszeit so das sie die 2 Stunden BR Sitzung dann als Überstunden gutgeschrieben bekommt obwohl sie später anfangen könnte. Darf sie das?
Erstellt am 13.03.2012 um 10:52 Uhr von rkoch
Naja, hier hängt es an verschiedenen Punkten...
1. ist es komisch, dass ein AN selbst seine Arbeitszeit so bestimmen kann, das er sich selbst Überstunden verordnet. Wenn, dann i.d.R. nur im Rahmen einer Gleitzeitregelung, dann sind es aber keine Überstunden.
2. Ist der BR bei jeder Verlängerung der AZ über die betriebsübliche AZ hinaus in der MB. Das sich MA Überstunden zuweisen geht deshalb auch nur wenn der BR zugestimmt hat.
3. WENN eine derartige Regelung derart greift, dass ein AN seinen Arbeitsbeginn selbst bestimmen kann, dann endet die "normale Arbeitszeit" zunächst nach der festgesetzten Dauer der täglichen AZ. BR-Arbeit ist keine AZ im klassischen Sinne. Fällt also nach der festgesetzen AZ noch BR-Arbeit an, dann findet diese im Sinne des §37 (3) BetrVG AUSSERHALB der persönlichen AZ an. Das sind dann ohnehin keine Überstunden. Bestenfalls erhält das BRM dafür eine Freistellung von der Arbeit zu anderer Zeit. Aber NUR dann, wenn diese BR-Arbeit "betriebsbedingt" ist. Wenn der AN aber aufgrund einer betrieblichen Regelung die Möglichkeit hat, seine Arbeitszeit so zu legen das die Sitzung WÄHREND der Arbeitszeit statt findet und dies nicht macht, dann ist diese BR-Arbeit NICHT betriebsbedingt außerhalb der pers. AZ passiert, sondern BETRIEBSRATSBEDINGT (vom BRM so forciert), d.h. das BRM erhält weder Mehrarbeit NOCH Freistellung, sondern macht dieses BR-Arbeit während seiner Freizeit. Deshalb ist es auch klug die Sitzungen zeitlich so zu legen, dass dieser Fall gar nicht erst eintreten kann!
Euer AG muss also gar nichts verlangen, sondern er muss diese "Überstunden" schlicht nicht bezahlen und die Chance diese Bezahlung einzuklagen beträgt Null Prozent. Dann gewöhnt das BRM sich das schnell ab.
Im Sinne des BetrVG ist es übrigens ausgeschlossen, das BR-Arbeit zur Mehrarbeit wird, es sei denn der Fall des §37 (3) BetrVG liegt vor, also dass die Freistellung nicht innerhalb eines Monats vom AG gewährt wird.
Erstellt am 13.03.2012 um 10:53 Uhr von Laffo
@Hasenfuss
Wieso sollte die Kollegin später anfangen?
Sie könnte ihren Arbeitszeitbeginn auf Beginn der BR-Sitzung vorziehen und dann nach Ablauf ihrer täglichen Arbeitszeit die geschuldete Tätigkeit beenden.
Erstellt am 13.03.2012 um 10:54 Uhr von Streikbrecher
§ 37
BR Arbeit ist grundsätzlich in der Regelarbeitzeit durchzuführen. Iste dieses aus BETRIEBLICHEN Gründen nicht möglich gibt es Freizeitausgleich.
Es gibt wegen BR-Arbeit eben KEINE Überstunden.
Findet man auch alles so klar im BetrVG.
Also Schulung!!
Erstellt am 13.03.2012 um 10:59 Uhr von karlie
..Überstunden muss der BR zustimmen/mitbestimmen.
Der BR sollte Überstunden welche aus solchen Gründen entstehen ganz einfach ablehnen!
Dann kann so nicht gehandelt werden.
So einfach ist es manchmal!
Erstellt am 13.03.2012 um 11:08 Uhr von Irmgard
Dies ist wohl eher eine minimalistische, einseitige Schilderung. Warum soll die Kollegin ihren Arbeitsbeginn verschieben?
Sollte man nicht andere Fragen stellen?
Erstellt am 13.03.2012 um 11:52 Uhr von hasenfuss
@Irmgard was für andere Fragen?
Erstellt am 14.03.2012 um 10:13 Uhr von petrus
> was für andere Fragen?
Z.B. diese hier: Zu welchem anderen Zeitpunkt muss die BR-Sitzung stattfinden, dass sie für möglicht viele / alle BRM in ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfindet, wie dies der §37 vorsieht? Nur weil die Sitzung "schon immer" mittwochs von 8-10 stattfand, heißt das ja noch lange nicht, dass sie nicht zukünftig freitags von 10:30-12:30 stattfinden kann.