Erstellt am 04.03.2009 um 08:37 Uhr von pit47
Hallo Unwissender,
es wird der § 37 Abs. 3 BetrVG sein, siehe auch z.B. den Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 37 Rn 55 ff.
Erstellt am 04.03.2009 um 08:37 Uhr von Jumper
@ Unwissender
nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
Dazu noch ein Urteil.
Mit Beschluss vom 16.01.2008 – 7 ABR 71/06 – hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber die Reisekosten des Betriebsratmitgliedes für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb zu erstatten hat, wenn das Betriebsratmitglied den Betrieb ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben aufsuchen muss.
Nicht zu erstatten seien Fahrtkosten, die das Betriebsratmitglied ohne Rücksicht auf die Betriebsratsitzung oder die Sitzung des Betriebsausschusses hätte aufwenden müssen, um seiner Arbeitspflicht zu genügen.
Erstellt am 04.03.2009 um 08:50 Uhr von Jumper
@ unwissender
Zur Ergänzung:
Das o.g. Urteil bezieht sich auf ein nicht freigestelltes Betriebsrats Mitglied.
Etwas anders gestaltet es sich bei einem frei gestellten BRM:
Anders kann der Fall gelagert sein, wenn ein freigestelltes Betriebsratmitglied Fahrtkosten für seine regelmäßigen Fahrten von der Wohnung in den Betrieb aufwenden muss. Die Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratmitgliedes von der Wohnung zum Betrieb sind keine Kosten, die der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit des Betriebsrats nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BetrVG (Erstattung notwendiger Kosten) zu tragen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 28.08.1991 – 7 ABR 46/90 – entschieden, dass die Freistellung des Betriebsratmitglieds von der Arbeit nach § 38 BetrVG zur Folge hat, dass sich das freigestellte Betriebsratmitglied am Sitz des Betriebsrats für Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten hat. Hiervon ist es – so das BAG – nur dann entbunden, wenn es zur Erfüllung konkreter Betriebsrataufgaben erforderlich ist.
Selbst dann, wenn das freigestellte Betriebsratmitglied ohne die Freistellung die Arbeitspflichten nicht oder nicht nur am Sitz des Betriebsrates zu erledigen gehabt hätte, so gilt nach dem Beschluss des BAG vom 28.08.1991 der Grundsatz, dass das freigestellte Betriebsratmitglied sich am Sitz des Betriebsrats bereitzuhalten hat, beispielsweise für die Sprechstunden, den Kontakt zum Arbeitgeber.
Somit gilt im Hinblick auf das freigestellte Betriebsratmitglied, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb in den Bereich der privaten Lebensführung des Betriebsratmitglieds fallen, wie jeder andere Mitarbeiter, der kein Betriebsratmitglied ist, grundsätzlich auch die Reisekosten zwischen Wohnung und Betrieb selber tragen muss.
Sollte jedoch der Betriebsrat nach der Rückkehr vom Betrieb zur Wohnung in einer zweiten oder dritten Schicht des Arbeitstages, in der er weder als Arbeitnehmer noch als für Betriebsrattätigkeit freigestellter Arbeitnehmer im Betrieb sein muss, erneut zum Betrieb fahren, weil dort eine Betriebsratsitzung oder eine Sitzung des Betriebsausschusses stattfindet, sind ihm die Reisekosten zu erstatten.
@ Pit47,
Bitte vorher genauer nachschauen bevor Falsche §§ angegeben werden.