Erstellt am 20.09.2010 um 11:17 Uhr von nicoline
marathon,
hast Du ein AZ des BAG Urteils?
Erstellt am 20.09.2010 um 11:24 Uhr von marathon
Ich habe leider das Aktenzeichen nicht.
Erstellt am 20.09.2010 um 11:38 Uhr von nicoline
marathon,
hmmm, Bildungsurlaub muss doch gerade gar nicht zur beruflichen Weiterbildung genutzt werden, deswegen überrascht mich dieses Urteil ziemlich. Wichtig war doch bislang immer, dass diese Weiterbildung gem. Bildungsurlaubsgesetz anerkannt ist. Ich habe im Augenblick nicht so viel Zeit, zu recherchieren, stell Deine Frage doch auch hier noch einmal:
http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/ => kopieren und einfügen.
Erstellt am 20.09.2010 um 12:28 Uhr von pitsieben
@ marathon,
welches Thema hat den der Bildungsurlaub?
Dieses Urteil habe gefunden.
Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist nicht verfassungswidrig. Es ist auch insoweit mit Art. 12 GG vereinbar, als es die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für eine Maßnahme bezahlt freizustellen, die der allgemeinen Bildung des Arbeitnehmers dient (hier: Sprachkurs Schwedisch).
BAG, Urteil vom 15. 3. 2005 - 9 AZR 104/ 04 (Lexetius.com/2005,1591)
Dieses müsste auch für die Hessen gelten.
Erstellt am 20.09.2010 um 13:05 Uhr von marathon
Das dachte ich bisher auch. Auf der Internet-Seite des Hessischen Sozialministeriums
http://www.hsm.hessen.de/irj/HSM_Internet?cid=4ac12890c0ac37692394403fb4137844
wird explizit auf den notwendigen Berufsbezug hingewiesen.
Auch in der entsprechenden Broschüre des HSM vom 1.6.2005 heisst es:
"Für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist ein Berufsbezug erforderlich."
Es handelt sich übrigens um eine Weiterbildung in Adobe Photoshop. Der Kollege ist in der IT-Abteilung beschäftigt. In unserem Unternehmen wird aber weder die betreffende Software eingesetzt, noch Bildverarbeitung in irgend einer Form durchgeführt.
Erstellt am 20.09.2010 um 15:15 Uhr von pitsieben
@ all,
hier der betreffende Hinweis des Sozialministeriums:
"Bildungsurlaub zur beruflichen Weiterbildung hilft den Beschäftigten, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern. In Betracht kommen Veranstaltungen, in denen Schlüsselqualifikationen (z.B. Rhetorik, Kommunikation) vermittelt werden sowie Veranstaltungen zu besonderen, berufsübergreifenden Kenntnissen (z.B. EDV, Sprachen) oder zu fach- bzw. berufsspezifischen Aspekten.
Darüber hinaus müssen sich Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz neben fachlichen Inhalten zwingend auch mit gesellschaftspolitischen Themen (zu einem Zeitanteil von mindestens 20 %) auseinandersetzen.
Beschäftigte müssen die Inhalte, die sie in Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung vermittelt bekommen, bei ihrem aktuellen Arbeitgeber im Rahmen ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenwärtig oder voraussichtlich zukünftig verwenden können (Berufsbezug)."
Erstellt am 20.09.2010 um 16:36 Uhr von ridgeback
@marathon,
dann solltet ihr mal über eine BV nachdenken, denn der Betriebsrat hat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einen Anspruch auf Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Vom Urlaubsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes wird auch der ++Bildungsurlaub++ nach den jeweiligen Landesgesetzen umfasst. Das diesbzgl. Mitbestimmungsrecht umfasst die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, d. h. Regelungen über die (Bildungs-)Urlaubsgewährung im Betrieb. Der Betriebsrat hat insoweit auch ein Initiativrecht.
Hessen;
Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 28.7.1998 (GVBl S. 294, 348), zuletzt geändert am 15.12.2009 (GVBl I 2009, S. 716). Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen. Zweck: Politische Bildung und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, für die zur Berufsausbildung Beschäftigten jedoch ausschließlich politische Bildung. Dauer: Jährlich 5 Arbeitstage, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend mehr oder weniger. Für die pädagogische Mitwirkung in staatlich anerkannten Bildungsveranstaltungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzlich 5 Arbeitstage Bildungsurlaub. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend. Obergrenze für Arbeitgeber: keine. Wartezeit: 6 Monate. Verschiebungsgründe: Dringende betriebliche Erfordernisse, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten. Ablehnung innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung, sonst Fiktion der Erteilung. Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn.