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Bildungsurlaub

U
ursko
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, meine Frage BR seit Mai 2010, ein BR-Mitglied ist in 2010 nicht zur Bildungsveranstaltung gegangen. Jetzt aktuell gibt er einen Antrag auf Gutschrift der zusätzlichen Tage ( 5 Tage ?? ) für 2010 ab, am 11.7.2011 ??, hat er darauf noch Anspruch ??

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Community-Antworten (5)

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rkoch

13.07.2011 um 11:37 Uhr

Frage: Wovon sprichst Du überhaupt? Bei wem gibt wer einen Antrag ab und warum? Von was für Bildungen ist die Rede?

Bildungsveranstaltungen nach §37 (6) BetrVG sind nicht in ihrer Anzahl oder Dauer limitiert und können auch nicht limitiert werden, insofern braucht es auch keine "Übernahme" irgendwelcher Bildungszeiten.

Bildungsveranstaltungen nach §37 (7) BetrVG sind limitiert auf die Amtszeit, eine Übernahme nicht genutzten Volumens ist aber nicht vorgesehen, schon gar nicht von Jahr zu Jahr.....

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edgar

13.07.2011 um 11:42 Uhr

rkoch

er meint hier wohl den Bildungsurlaub für ALLE Arbeitnehmer gem. der jeweiligen Ländergesetzen. http://de.wikipedia.org/wiki/Bildungsurlaub Dort gibt es teils die Möglichkeit diese Anspruch eines Jahres auf das nächste Jahr zu übertragen.

Das was wann wie steht aber dann in den jeweiligen gesetzl- Länderregelungen

R
rkoch

13.07.2011 um 11:50 Uhr

Wäre möglich, ich frage mich nur warum er dann so explizit auf "ein BR-Mitglied" eingeht...

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edgar

13.07.2011 um 13:57 Uhr

rkoch

...dann so explizit auf "ein BR-Mitglied" eingeht... Weil wohl die wenigsten AN um diesen Anspruch wissen. Der BR wohl. Es wäre hier auch daher schön, wenn der BR hier die AN mal aufklären würde.

B
blackseven

13.07.2011 um 16:25 Uhr

@ursko, Nach § 7 Abs. 1 BFQG ist der Anspruch auf Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden. Eine Übertragung des Freistellungsanspruchs auf das Folgejahr findet nur bei der Verblockung mit dem Anspruch des Folgejahres unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BFQG oder bei einer Versagung des Arbeitgebers gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 BFQG statt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht der Freistellungsanspruch unter.

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