Recht auf Duschen?
Kurz vor einer Werksschließung zum 31.12.2010 soll von den Kollegen mit einer Kündigungsfrist von bis zu 7 Monaten (die beim Letzten zum 31.12. ausläuft) noch Abwicklungsarbeiten ausgeführt werden. Dies beinhaltet reinigen und Demontage von Maschinen der krobkeramischen Industrie (Ziegelei). Diese Arbeiten sind hochgradig schmutzig (Staub, Ton, Öl, Fett usw.). Aus Kostengründen will die Gesellschaft zum 01.10.2010 die Gas und Wasserversorgung der Sozialräume trennen. Somit wäre ein Duschen der Kollegen lediglich zuhause möglich. Ist solches vom AG durchsetzbar?
MfG, Doc (BR-Mitglied)
Community-Antworten (1)
16.09.2010 um 10:57 Uhr
@DocSoul
nach § 87 Abs.1.8 BetrVG ,ggf.7->Gesundheitsschutz, eher weniger, da ihr dadurch in der MB seid.Ihr seit Vertreter der AN & sollt die Belange derer vertreten. Wenn der AG seine Kosten senken möchte, kann er ja bei sich anfangen!
Gibt es ansonsten vielleicht eine Vereinbarung zu dem Thema?Müssen diese Demontagetätigkeiten durch die Mitarbeiter ausgeführt werden?-> Arbeitsvertrag?!
War es sonst üblich, sich nach der Maloche zu reinigen?-> betriebliche Übung
Solltet ihr euch nicht einigen, kann der AG ja eine E-stelle einberufen... ...& sollte der AG frech werden-> einstweilige Verfügung gg.sein Vorhaben beim ArbGericht einleiten. Was habt ihr noch zu verlieren?
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