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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Welche Rechte des BR bei Organisationsuntersuchung einer Abteilung?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Moin zusammen, welche Rechte (Information? Mitbestimmung?) hat ein Betriebsrat wenn in einer Abteilung vom Ag organisierte Einzelgespräche eines Organisationsberaters und Psychologen stattfinden mit dem erklärten Ziel, die Abzeilungsstruktur und zusammenarbeit auf Basis der dann erfolgenden Beratung durch diesen fachmann zu ändern? Rechte schon jetzt? Bevor die Gespräche beginnen? Oder erst bei der Umsetzung? Was steht im Kommentar? Und habt Ihr Urteile dazu zur Hand? Sorry-normalerweise mach ich mich auch selbst schlau-aber derzeit brennt die Luft und ich war nicht da....

Dankeschön vorab und viele Grüße von den Betriebsratten

1.94303

Community-Antworten (3)

S
Snooker

27.01.2014 um 10:02 Uhr

So ganz wird ich aus der Frage noch nicht schlau. Klick sie aber erst mal an damit andere sie schneller sehen und vielleicht antworten.

G
gironimo

27.01.2014 um 10:10 Uhr

Erst einmal hast Du allemal und immer den Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Und dann natürlich die §§ 90 ff BetrVG. Wie Du ja schreibst, steht schon fest, dass Änderungen vorgenommen werden. Also muss der AG "rechtzeitig" informieren. Das dürfte jetzt schon etwas spät sein.

Die Information muss so umfassend und rechtzeitig sein, dass Ihr selbst Eure Rechte erkennen könnt und natürlich auch ausüben könnt. Möglicherweise kommen ja Mitbestimmungsrechte beim Thema Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (94 BetrVG) in Betracht. ... Oder 92a ... oder 87 Abs. 1 Nr.6 .....

Das alles könnt Ihr nur wissen, wenn Ihr informiert werdet. Also ladet Ihr am Besten den AG und den Organisationsberater zu Euch ein und lasst Euch im Detail erörtern, was wie ablaufen soll.

L
Lotte

27.01.2014 um 11:38 Uhr

Hallo betriebsratten, wenn Einzelgespräche mit einem Psychologen statt finden, dann würde ich davon ausgehen, dass auf jeden Fall Themen des § 82 (2) BetrVG berührt werden und die KollegInnen ein BRM zur Unterstützung mitnehmen können. Dies nur als Ergänzung zu gironimo. LG Lotte

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