Erstellt am 27.01.2014 um 09:02 Uhr von Snooker
So ganz wird ich aus der Frage noch nicht schlau. Klick sie aber erst mal an damit andere sie schneller sehen und vielleicht antworten.
Erstellt am 27.01.2014 um 09:10 Uhr von gironimo
Erst einmal hast Du allemal und immer den Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Und dann natürlich die §§ 90 ff BetrVG. Wie Du ja schreibst, steht schon fest, dass Änderungen vorgenommen werden. Also muss der AG "rechtzeitig" informieren. Das dürfte jetzt schon etwas spät sein.
Die Information muss so umfassend und rechtzeitig sein, dass Ihr selbst Eure Rechte erkennen könnt und natürlich auch ausüben könnt. Möglicherweise kommen ja Mitbestimmungsrechte beim Thema Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (94 BetrVG) in Betracht. ... Oder 92a ... oder 87 Abs. 1 Nr.6 .....
Das alles könnt Ihr nur wissen, wenn Ihr informiert werdet. Also ladet Ihr am Besten den AG und den Organisationsberater zu Euch ein und lasst Euch im Detail erörtern, was wie ablaufen soll.
Erstellt am 27.01.2014 um 10:38 Uhr von Lotte
Hallo betriebsratten,
wenn Einzelgespräche mit einem Psychologen statt finden, dann würde ich davon ausgehen, dass auf jeden Fall Themen des § 82 (2) BetrVG berührt werden und die KollegInnen ein BRM zur Unterstützung mitnehmen können. Dies nur als Ergänzung zu gironimo.
LG Lotte