Erstellt am 02.01.2013 um 09:44 Uhr von gironimo
Schau doch mal in den § 87 BetrVG. Da findest Du unter dem Absatz 1 Nr. 8 die Antwort.
Das Informationsrecht wird in Sachen "Sozialeinrichtungen" also weiter aufgewertet und zum Mitbestimmungsrecht. Bei den im § 87 BetrVG genannten Themen, kann der AG nur agieren, wenn er zuvor eine Einigung mit dem BR erzielt hat. Kommt es zu keiner Einigung, können beide Seiten eine Einigungsstelle anrufen. Man spricht daher auch von "erzwingbarer Mitbestimmung".
Erstellt am 02.01.2013 um 19:16 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Das Informationsrecht wird in Sachen "Sozialeinrichtungen" also weiter aufgewertet und zum Mitbestimmungsrecht."
So stimmt das nur sehr eingeschränkt!
Siehe BAG Beschluss 8.11.11 - 1 ABR 37/10:" Eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel müssen einer organisatorisch verselbstständigten Verwaltung unterliegen. "