Da ist tatsächlich etwa gründlich durcheinander geraten, denn das BAG Urteil meinte ich nicht.
LAG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2011, 11 Sa 263/10 > "Da es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als Anspruchsgegner die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer auf Versorgungsansprüche wirksam verzichtet hat. "
Anmerkung: Der wirksame Verzicht setzt voraus, dass der BR (GBR) die Zustimmung erteilt hat, weil ...
BAG, 21.01.2003, 3 AZR 30/02: "Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrats, dem einzelnen Arbeitnehmer einen kollektiven Schutz zu vermitteln, würde nicht erreicht, wäre es dem Arbeitgeber gestattet, das bestehende Zulagensystem einseitig oder durch individualrechtliche Vereinbarungen umzugestalten (ständige Rechtsprechung des Senats, 3. August 1982 – 3 AZR 1219/79 – BAGE 39, 277, 284; 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 – BAGE 58, 156, 165). "
Damit dürfte diese Meinung von @ Hartmut deutlich widerlegt sein!
"Indem der Kollege auf ein Recht aus einer BV verzichten will, macht er daraus eine individualrechtliche Angelegenheit, denn er will den Verzicht ja nur für sich, nicht für alle. Für Individualrecht ist aber weder BR noch GBR zuständig.
Die Entscheidung über diesen Einzelfall (darf der AN verzichten?) wird folglich nur in einer direkten Einigung zwischen AN und AG herbeizuführen sein."
Ungeachtet dessen halte auch ich die von @ tester eingestellte Entscheidung des LAG Hamm (05.03.2010, 10 TaBV 67/0) für zielführend, alldieweil sehr deutlich geschrieben steht:
"Der antragstellende Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens hat keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007.
Insoweit ist allein der Gesamtbetriebsrat aktiv legitimiert. Dies ergibt sich aus der schuldrechtlichen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG.
Vertragspartner der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007 sind der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin.
Der Anspruch eines Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung ist insoweit schlicht ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Streicher, Die Betriebsvereinbarung, 3. Aufl. 2004, Rn. 617; vgl. auch ErfK/Kania, a.a.O., § 77 BetrVG Rn. 5).
Dieser vertragliche Erfüllungsanspruch kann bei Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung lediglich dem Vertragspartner des Arbeitgebers, dem Gesamtbetriebsrat zustehen.
Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG steht bei Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung im Falle originärer Zuständigkeit dem Gesamtbetriebsrat zu (Göbel, Der betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch, 2006, S. 47 f., 167 ff.).
Nur dem Gesamtbetriebsrat gegenüber ist die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens danach zur Erfüllung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007 schuldrechtlich verpflichtet."
Entsprechend kann auch nur der GBR dem Verzicht eines AN auf Leistungen aus einer G-BV zustimmen! Ausnahme: Dem örtlichen BR wurde eine entsprechende Entscheidungsbefugnis in der G-BV zugebilligt; das halte ich allerdings für wenig wahrscheinlich.