Verzicht auf Rechte
Ich grübele gerade.
Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Recht aus einer GESAMT-Betriebsvereinbarung verzichten will, wer muss da zustimmen: Der GBR oder der örtliche BR?
Community-Antworten (36)
02.02.2016 um 17:44 Uhr
Keiner!
Rechte aus Betriebsvereinbarungen sind nicht abdingbar.
02.02.2016 um 17:48 Uhr
Ich möchte doch darum bitten, dass nur Teilnehmer antworten, die sich schon einmal näher mit dem BetrVG beschäftigt haben!
Solche Trolle wie Nuschelgut sollten sich besser woanders tummeln.
Danke!
02.02.2016 um 17:53 Uhr
da das auch nicht gerade erhellend war, siehe hierzu §77 Abs 4 BetrVG
02.02.2016 um 17:55 Uhr
Noch so einer.
02.02.2016 um 18:00 Uhr
Aber im § 77 BetrVG steht doch, dass der BR zugestimmt haben muss. Was ist also falsch an der Äußerung von Globus?
Es stellt sich ja an erster Stelle die Frage, ob die Gesamt-BV überhaupt als solche korrekt ist. Das wäre ja (in den meisten Fällen) der Fall, wenn der örtliche BR zugestimmt hat - also kann er auch Ausnahmen beschließen.
Aber will er es wirklich?
02.02.2016 um 18:04 Uhr
Ja, eigentlich wurde auf die Frage geantwortet, die Frage ist nur, ob auch die richtige Frage gestellt wurde... und ob sie dann auch richtig gestellt wurde...
02.02.2016 um 18:07 Uhr
Es geht hier nicht um die Frage, ob die "Gesamt-BV überhaupt als solche korrekt ist".
Es gehe hier um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die rechtmäßig zu Stande gekommen ist und an deren Wirksamkeit, Rechtsgültigkeit usw. auch keine Zweifel bestehen sollen. Es ist völlig unnötig zu dem Sachverhalt irgendetwas hinzuzudichten.
Es geht auch nicht darum, ob jemand anderes als der Arbeitnehmer etwas will. Es geht einzig und alleine um die Frage der Zuständigkeit. Und die Frage wird mit einem einfachen Verweis auf den § der genau diese Frage aufwirft auch nicht beantwortet.
02.02.2016 um 18:17 Uhr
Dass erhelle uns... Nach meinem juristischen Verständnis, kann nur der GBR bei GBV diese Zustimmung geben - auch wenn er vom örtlichen BR nur beauftragt wurde...
Allerdings habe ich hierfür keine weiteren Belege... ist halt mein Rechtsverständnis - dennoch würde mich als solches der konkrete Anlass interessieren...
Nachtrag, aber es ist wichtig, ob sie so rechtmäßig zustanden gekommen ist die GBV - nur dann kann man eigentlich urteilen, wer jetzt wirklich zuständig ist... Der örtliche BR oder der GBR (in der Annahme meiner rechtsmeinung korrekt ist)
02.02.2016 um 19:10 Uhr
.... sicherlich kann man die Frage auch durch ein Beschlussverfahren rechtlich klären lassen. Schließlich können wir alle nur Vermutungen anstellen. Immerhin haben wir schon zwei Meinungen.
Wie wäre denn Deine Scholf?
02.02.2016 um 21:28 Uhr
Na, du kannst ja Recht haben, da der örtliche BR ja für die örtlichen AN zuständig ist. Allerdings sehe ich da eine Kollision mit der Zuständigkeit der Gremien für gewisse Angelegenheiten. Aber ich kann mich durchaus irren ich bin mir da nciht sicher. Stelle mir lediglich die Frage, der Vertragsparteien. Wenn es eine rechtlich richtige GBV gibt, also die Vertragsparteien der GBR mit dem AG sind wie kann der örtliche BR als "dritte Person" sowas genehmigen?
Belehre mich eines besseren... wie gesagt, nur meine Meinung, die ich mit nicht untermauern kann...
02.02.2016 um 22:17 Uhr
Ist doch eigentlich ganz einfach:
War der GBR originär zuständig, so ist er es auch jetzt.
Wenn der GBR im Auftrag der lokalen BR eine "GBV" abgeschlossen hat (nach §50 BetrVG), so liegen die Mitbestimmungsrechte natürlich weiterhin beim lokalen BR, dieser ist in allen Fragen zuständig, also auch für die Einhaltung der BV.
02.02.2016 um 22:23 Uhr
weil der lokale BR in dem Fall kein dritter ist... klingt logisch für mich... was aber dem Fragesteller dennoch nciht weiterbingt... oder doch?
02.02.2016 um 22:44 Uhr
Für die Einhaltung einer BV ist der AG zuständig.
02.02.2016 um 22:46 Uhr
aber darum geht es doch nciht Kölner...
"Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Recht aus einer GESAMT-Betriebsvereinbarung verzichten will, wer muss da zustimmen: Der GBR oder der örtliche BR? "
02.02.2016 um 23:00 Uhr
Malbec schrieb das...
02.02.2016 um 23:05 Uhr
"so liegen die Mitbestimmungsrechte natürlich weiterhin beim lokalen BR, dieser ist in allen Fragen zuständig, also auch für die Einhaltung der BV."
wo liest du das?
03.02.2016 um 09:22 Uhr
Hier Globus...
"so liegen die Mitbestimmungsrechte natürlich weiterhin beim lokalen BR, dieser ist in allen Fragen zuständig, >> also auch für die Einhaltung der BV.<< " _
03.02.2016 um 10:16 Uhr
Hallo Scholf,
meiner Meinung nach ergänzend zur Kommentierung von § 77 IV BetrVG mal die Kommentierung und Rechtsprechung zu § 80 I Nr. 1 prüfen.
Z. B. BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87 oder LAG Hamm 05.03.2010 10 TaBV 67/09...
Nach meiner Auffasung sollte derjenige der überwacht auch für die Zustimmung des Verzichts zuständig sein.
03.02.2016 um 11:49 Uhr
Danke erst mal an diejenigen die wenigstens versucht haben, eine hilfreiche Antwort zu geben.
Die Antwort von Tester trägt wenigstens auch etwas zur sachlichen Klärung bei, leider erscheinen die beiden benannten Beschlüsse in gegensätzliche Richtungen zu deuten. Wobei das beim LAG Hamm ja häufiger vorkommt...
Um nocheinmal den Sachverhalt um den es mir geht klar darzustellen:
-
Es besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung innerhalb derer den Arbeitnehmern Rechte eingeräumt werden.
-
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde auf Grund originärer Zuständigkeit des GBR von diesem mit dem Arbeitgeber abgeschlossen.
-
Ein Arbeitnehmer möchte auf Rechte aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verzichten.
Bei wem muss der Arbeitgeber die Zustimmung einholen? GBR oder örtlicher BR. Oder kann er das sogar auswählen?
03.02.2016 um 14:20 Uhr
Beantwortet dieses: „(originärer Zuständigkeit des GBR)“ die Frage nicht schon abschließend?
Siehe hierzu die Meinung des BAG mit Beschl. v. 18.05.2010, Az.: 1 ABR 6/09 RN 18 ff
03.02.2016 um 17:31 Uhr
Hallo zusammen,
eindeutig der örtl. BR. Personelle Einzelmaßnahmen sind immer im örtl. BR. Hat nichts damit zu tun, wer die BV abgeschlossen hat.
Siehe auch Aufgaben des Gesamtbetriebsrats in BetrVG.
03.02.2016 um 17:38 Uhr
wer spricht denn hier von personellen Einzelmaßnahmen?
03.02.2016 um 18:18 Uhr
@Weisnichts
Bei so einem Nick würde ich nicht unbedingt genau das Gegenteil hinausposaunen. Erst recht dann nicht, wenn es jenseits von Gut und Böse ist.
03.02.2016 um 20:50 Uhr
Na dann will ich mich auch mal daran versuchen. :)
BR und GBR sind kollektivrechtliche Gremien, die (mit wenigen Ausnahmen) ausschließlich für kollektivrechtliche Fragestellungen zuständig sind, z.B. BVen.
Indem der Kollege auf ein Recht aus einer BV verzichten will, macht er daraus eine individualrechtliche Angelegenheit, denn er will den Verzicht ja nur für sich, nicht für alle. Für Individualrecht ist aber weder BR noch GBR zuständig.
Die Entscheidung über diesen Einzelfall (darf der AN verzichten?) wird folglich nur in einer direkten Einigung zwischen AN und AG herbeizuführen sein.
03.02.2016 um 20:59 Uhr
Hä??? wie kann der AG einseitig eine Vereinbarung mit dem BR oder GBR außer Kraft setzen, nur weil er vielleicht den AN "nötigt" das zu wollen... Das spricht aber sowas von gegen meine Rechtsvorstellung, das glaubst nciht - und meiner Meinung nach, auch gegen den 77 BetrVG...
03.02.2016 um 21:00 Uhr
@ scholf
Wenn den örtlichen BR-Gremien keine entsprechenden "Sonderrechte" eingeräumt worden sind, muss der AG die Zustimmung beim GBR einholen!
Als AG würde ich aus Beweisgründen (siehe z.B. LAG Main, 18.05.2010, Az.: 1 ABR 6/09) darauf bestehen, dass der erforderliche GBR-Beschluss schriftlich mitgeteilt wird, egal welches Ergebnis mitgeteilt wird.
03.02.2016 um 21:17 Uhr
Ich versteh das hier jetzt nicht... Klar, muß wenn der AN die Rechte einer GBV nciht in anspruch nehemn will AUCH der AG zustimmen... das ist doch außer Frage...
Die hier gestellte "Aufgabe" (als das es sich ja jetzt entpuppt) hieß doch, ob der BR oder GBR zustimmen muß...
Hier ist zumindest in der Fragestellung für mich klar, dass sich AG und AN schon geeinigt haben - erstmal wie auch immer... Das kann durchaus mit dem Flussmittel Geld passiert sein... sei es drum - dennoch dins BV´en erstmal gültig, also die Frage bleibt, wer diese Zustimmung, dass die hier genannte GBV nicht mehr auf den AN gültig ist...
03.02.2016 um 21:42 Uhr
Ich hoffe ihr diskutiert so lange weiter bis ihr erkennt das der AN auf seine Rechte verzichten will und nicht das er seine Pflichten nicht einhalten oder nachkommen will. Dies könnte ein juristischer Unterschied sein in einer evtl. Urteilsfindung.
03.02.2016 um 21:55 Uhr
hä??? wie bitte? wurde diese Szenario mit einer einzigen Silbe hier benannt? und selbst wenn... Dann würde der AG ja wohl nciht einwilligen...
03.02.2016 um 23:28 Uhr
Der Wald hat viele Bäume, auch wenn nur einer gepflanzt wurde. Schaue nach dem Ursprung der Frage und nicht nach der Folge
04.02.2016 um 11:17 Uhr
Bei wem muss der Arbeitgeber die Zustimmung einholen? GBR oder örtlicher BR. Oder kann er das sogar auswählen?<
Ich bleibe beim örtlichen BR, da es hier um einen AN geht in einem Betrieb. Derartige Zustimmungen sind ja immer Einzelfall bezogen.
Aber wenn es Euch doch so wichtig ist - warum lasst Ihr es nicht rechtlich klären?
Man sieht ja schon hier, dass das alte Sprichwort sich wieder einmal bewahrheitet: "Zwei Juristen - drei Meinungen" Viele Rechtslaien - noch mehr Meinungen
04.02.2016 um 12:33 Uhr
"Ich bleibe beim örtlichen BR, da es hier um einen AN geht in einem Betrieb."
Darum geht es aber praktisch immer. Wenn es korrekt war, das die BV vom GBR erstellt wurde, dann muß auch der GBR zustimmen. Wie man da auch nur auf die Idee kommen kann, ein anderes Gremium einzubeziehen, ist für mich völlig unverständlich.
04.02.2016 um 20:46 Uhr
Sagt mal, lest ihr hier eingestellte Urteile gelegentlich auch mal und schaltet dabei das Denken nicht ab?
Nochmal zur besseren Orientierung!
Von Jakarta: BAG mit Beschl. v. 18.05.2010, Az.: 1 ABR 6/09 RN 18 ff
Das von Hoppel hier eingestellte hat leider eine fehlerhafte Herkunftsangabe: „LAG Main, 18.05.2010, Az.: 1 ABR 6/09)“ hiermit ist wahrscheinlich das gleiche BAG-Urteil gemeint.
Die von @Tester Eingestellten haben hier einen anderen Fall zum Thema und sind auch analog nicht anwendbar. Dass eine durch einen GBR abgeschlossene BV das Kontrollrecht des § 80 BetrVG für einen örtlichen nicht ausschließen kann, dürfte allgemein bekannt sein und ist hier ja auch nicht das Thema.
04.02.2016 um 21:45 Uhr
Da ist tatsächlich etwa gründlich durcheinander geraten, denn das BAG Urteil meinte ich nicht.
LAG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2011, 11 Sa 263/10 > "Da es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als Anspruchsgegner die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer auf Versorgungsansprüche wirksam verzichtet hat. "
Anmerkung: Der wirksame Verzicht setzt voraus, dass der BR (GBR) die Zustimmung erteilt hat, weil ...
BAG, 21.01.2003, 3 AZR 30/02: "Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrats, dem einzelnen Arbeitnehmer einen kollektiven Schutz zu vermitteln, würde nicht erreicht, wäre es dem Arbeitgeber gestattet, das bestehende Zulagensystem einseitig oder durch individualrechtliche Vereinbarungen umzugestalten (ständige Rechtsprechung des Senats, 3. August 1982 – 3 AZR 1219/79 – BAGE 39, 277, 284; 26. April 1988 – 3 AZR 168/86 – BAGE 58, 156, 165). "
Damit dürfte diese Meinung von @ Hartmut deutlich widerlegt sein!
"Indem der Kollege auf ein Recht aus einer BV verzichten will, macht er daraus eine individualrechtliche Angelegenheit, denn er will den Verzicht ja nur für sich, nicht für alle. Für Individualrecht ist aber weder BR noch GBR zuständig. Die Entscheidung über diesen Einzelfall (darf der AN verzichten?) wird folglich nur in einer direkten Einigung zwischen AN und AG herbeizuführen sein."
Ungeachtet dessen halte auch ich die von @ tester eingestellte Entscheidung des LAG Hamm (05.03.2010, 10 TaBV 67/0) für zielführend, alldieweil sehr deutlich geschrieben steht:
"Der antragstellende Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens hat keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007. Insoweit ist allein der Gesamtbetriebsrat aktiv legitimiert. Dies ergibt sich aus der schuldrechtlichen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG.
Vertragspartner der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007 sind der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin.
Der Anspruch eines Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung ist insoweit schlicht ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Streicher, Die Betriebsvereinbarung, 3. Aufl. 2004, Rn. 617; vgl. auch ErfK/Kania, a.a.O., § 77 BetrVG Rn. 5).
Dieser vertragliche Erfüllungsanspruch kann bei Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung lediglich dem Vertragspartner des Arbeitgebers, dem Gesamtbetriebsrat zustehen.
Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG steht bei Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung im Falle originärer Zuständigkeit dem Gesamtbetriebsrat zu (Göbel, Der betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch, 2006, S. 47 f., 167 ff.).
Nur dem Gesamtbetriebsrat gegenüber ist die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens danach zur Erfüllung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.2007 schuldrechtlich verpflichtet."
Entsprechend kann auch nur der GBR dem Verzicht eines AN auf Leistungen aus einer G-BV zustimmen! Ausnahme: Dem örtlichen BR wurde eine entsprechende Entscheidungsbefugnis in der G-BV zugebilligt; das halte ich allerdings für wenig wahrscheinlich.
04.02.2016 um 21:58 Uhr
Hmmm, war das nicht meine anfängliche Rechtsauffassung?
Nachtrag Zitat: "Entsprechend kann auch nur der GBR dem Verzicht eines AN auf Leistungen aus einer G-BV zustimmen! "
04.02.2016 um 21:59 Uhr
Dann lassen wir uns einmal überraschen, ob diese Landkarte jetzt ausreicht, dass alle hier etwas verwirrt erscheinenden, jetzt auch den richtigen Weg erkennen.
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