Erstellt am 02.09.2010 um 15:13 Uhr von Petrus
Auf welcher Grundlage hat sie die 22h-Woche? §15(5) BEEG oder §8 TzBfG?
Erstellt am 02.09.2010 um 16:08 Uhr von pfeilenbogen
Es besteht ja ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ende der Elternzeit zu den alten Bedingungen, also ALT Vollzeit, dann auch wieder Vollzeit.
oder auch:
Nach dem Ende der Elternzeit haben Beschäftigte ein Recht auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten.
Der AG könnte also nur betriebsbedingt kündigen. Dann wäre aber das Thema "Sozialauswahl" zu beachten.
Will der AN nach Elternzeit "nur" Teilzeit arbeiten, muss er dieses 3 Monate vorher anmelden und es gelten die Regelungen für Teilzeit.
http://www.familie.dgb.de/handlungsfelder/3_2_wiedereinstieg_nach_elternzeit/3_2_1_Erwartungen_html/
Erstellt am 02.09.2010 um 16:38 Uhr von Petrus
Die Frage ist, ob die Elternzeit tatsächlich beendet wurde, oder ob hier mit "Elternzeit" umgangssprachlich die Zeit gemeint ist, für die Elterngeld gezahlt wird. Denn die Elternzeit kann nach §15 BEEG bis zu drei Jahre gehen, wenn man nicht mehr als 30h pro Woche arbeitet (was ja hier der Fall ist). Der hier zunächst wichtige Vorteil gegenüber Teilzeit nach TzBfG ist der Kündigungsschutz nach §18 BEEG...
Dass man nach Ende der Elternzeit ein Recht hat, wieder Vollzeit zu arbeiten ist ein weiterer.