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Was tun in diese Fall

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AikeJN
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin komt nach der 14 Monate Elternzeit wieder in den Betrieb und vereinbart eine Arbeitszeit von 22 Stunden in der Woche. Nun haben wir aber keine Arbeit mehr für Sie ich befürchte der AG will sie entlassen.

Gleichzeitig haben wir in unserem Betrieb einen Mitarbeiter befristet verlängert bis 01.11.11 beide Mitarbeiter sind IM. Die Kollegin ist schon über 10 Jahre bei uns.

Welchen Tipp jant ihr für mich ich habe da zwar meine Meinung möchte aber erst eure Vorschläge abwarten.

Kann der AG die Kollegin gerade so entlassen Sie könnte doch auch als Schlosser arbeiten oder so.

Danke

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Community-Antworten (3)

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Petrus

02.09.2010 um 17:13 Uhr

Auf welcher Grundlage hat sie die 22h-Woche? §15(5) BEEG oder §8 TzBfG?

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pfeilenbogen

02.09.2010 um 18:08 Uhr

Es besteht ja ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ende der Elternzeit zu den alten Bedingungen, also ALT Vollzeit, dann auch wieder Vollzeit.

oder auch:

Nach dem Ende der Elternzeit haben Beschäftigte ein Recht auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten.

Der AG könnte also nur betriebsbedingt kündigen. Dann wäre aber das Thema "Sozialauswahl" zu beachten.

Will der AN nach Elternzeit "nur" Teilzeit arbeiten, muss er dieses 3 Monate vorher anmelden und es gelten die Regelungen für Teilzeit.

http://www.familie.dgb.de/handlungsfelder/3_2_wiedereinstieg_nach_elternzeit/3_2_1_Erwartungen_html/

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Petrus

02.09.2010 um 18:38 Uhr

Die Frage ist, ob die Elternzeit tatsächlich beendet wurde, oder ob hier mit "Elternzeit" umgangssprachlich die Zeit gemeint ist, für die Elterngeld gezahlt wird. Denn die Elternzeit kann nach §15 BEEG bis zu drei Jahre gehen, wenn man nicht mehr als 30h pro Woche arbeitet (was ja hier der Fall ist). Der hier zunächst wichtige Vorteil gegenüber Teilzeit nach TzBfG ist der Kündigungsschutz nach §18 BEEG... Dass man nach Ende der Elternzeit ein Recht hat, wieder Vollzeit zu arbeiten ist ein weiterer.

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