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Berechnung in Fällen von Urlaub und Krankheit > DRINGEND !!!

R
rscbbi
Jan 2018 bearbeitet

hallo!

gibt es eine explizite rechtsgrundlage, nach welcher ein arbeitgeber in fällen von urlaub und krankheit weniger stunden im 13-wochen-durchschnitt berechnen darf, als der mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat?

der fall liegt zum beispiel so:

arbeitnehmer hat 30-std.-vertrag. er arbeitet jedoch regelmässig 50 stunden je woche. im fall urlaub und krankheit werden beim rückblick auf die letzten 13 wochen vom arbeitgeber nur 40 stunden je woche bei der berechnung angesetzt.

kann das richtig / rechtens sein? ich meine NEIN, weil dem arbeitnehmer nach meiner auffassung eine berechnung von stunden für die letzten 13 wochen so zustünde, wie er sie auch geleistet hat.

woche für woche 10 stunden weniger einbezogen zu bekommen für fälle von urlaub und krankheit, das bedeutete ja immerhin eine wertverfälschung um immerhin 130 stunden oder gut 3 1/4 wochen geleisteter arbeit, die bei der berechnung für fälle von urlaub und krankheit quasi null berücksichtigung fänden. das kann einfach nicht richtig / rechtens sein ... oder doch?

wenn es keine explizite rechtsgrundlage geben sollte: gibt es (eine) entscheidung(en), die das als zulässig "freigegeben" haben?

hat sich in lezzter zeit etwas rechtlich oder sonst verändert, was den arbeitgeber dazu bewogen haben könnte diese praxis nicht mehr durchzuführen?

wäre mit einer eventuellen minderzahlung an betroffene ehemalige und aktuelle arbeitnehmer nicht auch eine proportional verminderte berechnung und zahlung in die sozialsysteme verbunden?

wären bei unberechtigter praxis des arbeitgebers evtl. nicht auch schadensersatz- / nachzahlungsansprüche der betroffenen verbunden?

1.23801

Community-Antworten (1)

P
Petrus

20.01.2012 um 12:49 Uhr

Also für Urlaub: §11(1) BUrlG: "Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. ..."

Ich vermute mal, ein Vollzeitvertrag bei Euch sind 40h/Woche. Alles was also über die 40h hinausgeht, nennt man landläufig Überstunden - und die sind ja nach der zitierten Vorschrift vom Durchschnitt ausgenommen.

Bei Krankheit: §4 (1a) EntgFG kennt noch ein paar Einschränkungen, aber der Tenor ist ähnlich.

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