Erstellt am 12.08.2010 um 15:23 Uhr von Saxonia
Hallo, Ben -
das kommt auf den Arbeitsvertrag Deines Vorsitzenden an. Hat er in seinem jetzigen Vertrag stehen, dass mit Erreichen der Rente sein Arbeitsverhältnis endet (das steht meistens so o.ä. drin), endet erst mal auch seine BR-Mitgliedschaft.
Nun ist die Frage, auf welcher Grundlage er weitermacht: Als Geschäftspartner (Werksvertrag zwischen beiden Parteien über die "Beratung") hat er keine Möglichkeit mehr, dem BR anzugehören, dann ist er nämlich sein eigener Arbeitgeber. Genau so sieht es aus, wenn ein Handelsvertreterstatus begründet wird.
Wird er z.B. auf Honorarbasis weiterbeschäftigt, möglich wäre auch eine geringfügige Beschäftigung auf 400-Euro-Basis, dann muss er vom Arbeitgeber neu eingestellt werden, die Einstellung muss dem BR vorgelegt werden, ihr seid in der Mitbestimmung. Genau so sieht es aus, wenn sich AG und BR-Vorsitzender einigen, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen (dann verzichtet er auf seine Altersbezüge und bekommt weiterhin Gehalt). In diesen Fällen - wenn die Weiterbeschäftigung nahtlos ohne Lücke erfolgt - kann er m.E. im BR bleiben. Jedenfalls haben wir das Problem bei der JAV so entschieden, als sie mit einem befristeten stundenweisen Aushilfsvertrag nach der Lehre weiterbeschäftigt worden ist.
Sehr ungewöhnlich ist das Ansinnen Eures BR-Vorsitzenden auf jeden Fall. Ich kann verstehen, dass Du das nicht willst. Ihr als Gremium solltet entscheiden, ob er - wenn er nur für ein paar Stunden pro Woche als Berater (wen berät er eigentlich?) arbeitet - noch als BR-Vorsitzender für Euch infrage kommt. Ihr könnt ihn auch durch Mehrheitsbeschluss des BR abberufen (Kommentar zu § 26 BetrVG). Dann bleibt er jedoch BR-Mitglied.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 12.08.2010 um 22:44 Uhr von DerAlteHeini
Ben Gun
Auch wenn der Arbeitsvertrag des Kollegen sagt, dass er mit 65 Jahre aus dem Betrieb wegen Altersrente ausscheidet, bleibt es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unbenommen zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer im Betrieb weiterarbeitet. Somit ist der Kollege auch weiterhin Mitglied im BR.
Anders sieht es aus, wenn der Kollege als Selbständiger für den Betrieb tätig ist. Dann ist er nicht mehr Arbeitnehmer des Betriebes und scheidet aus dem BR aus.