Erstellt am 04.08.2010 um 18:15 Uhr von rainerw
nein, er kann es nicht einfach per Direktionsrecht durchführen
Erstellt am 04.08.2010 um 19:58 Uhr von mainpower
Hallo,
der BR hat darüber zu wachen dass die Gesetze eingehalten werden.
Auch das Nichtraucherschutz Gesetz!!
Erstellt am 04.08.2010 um 20:13 Uhr von pfeilenbogen
Der AG kann das Rauchen im Betrieb untersagen. Er muss nur den BR beteiligen. Hierbei muss jedoch wieder beachtet werden, dass einem Raucher das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zusteht und daher die Gelegenheit gegeben werden muss, zu rauchen. Hierzu muss zum Einen ein Raucherraum oder je nach Eigenheit des Betriebes zumindest ein Unterstand im Freien zur Verfügung gestellt werden. Auch besteht für einen solchen Mitarbeiter, dem das Rauchen am Arbeitsplatz untersagt ist, das Recht auf eine gelegentliche Rauchpause.
Eine Missachtung des Rauchverbotes und des Ausstechens kann zur Kündigung führen.
Erstellt am 04.08.2010 um 23:13 Uhr von rainerw
@mainpower
Was sagt den das Nichtraucherschutzgesetz dazu?
@Pocahontas
Wie in schon unzähligen Threads hier zu dem Thema weise ich auch hier noch mal darauf hin, das der AG nur das rauchen selber Ausstempelpflichtig machen kann, nicht aber den Weg dort hin oder zurück. Das hiesse demnach für den AG zusätzlich Stempeluhren an den Raucherpunkten (und die Raucher überlegen sich in derZeit was künftig mit den Kaffeetrinkern in der Arbeitszeit passiert). Das wiederum hiesse neben einer BV Rauchen, auch eine Neue, oder falls schon vorhanden, erweiterte BV Zeiterfassung. In dieser per Skizze genau aufgeführt ist wo die Stempeluhren hängen, mit welcher Soft- und Hardware sie betrieben wird und wo Schnittstellen im System vorhanden oder auch möglich sind.
Frag Dein AG mal ob erdas dann immer noch so will.
Erstellt am 04.08.2010 um 23:56 Uhr von mainpower
@pfeilenbogen,
wo steht das mit dem Recht auf eine gelegentliche Raucherpause ??
Wirst Du wohl nirgends finden da es das nicht gibt !!
Erstellt am 05.08.2010 um 00:22 Uhr von rainerw
@mainpower
ich denke pfelenbogen interpretiert aus den Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit; was hier aber nicht greifen wird.