Erstellt am 18.08.2012 um 23:26 Uhr von rkoch
Tja, leider gilt der Grundsatz: Wenn alle etwas verbotenes tun, ist das trotzdem keine Erlaubnis für andere es auch zu tun.
Selbst wenn der AG es bei allen anderen ignoriert bleibt es verboten, und dafür kassiert der AN eine Abmahnung...
Als BR gibt es nur eines: Das Rauchverbot fällt unter §87 (1) Nr. 1. Falls dieses Rauchverbot ohne MB des BR (BV) entstanden ist, könnte der BR feststellen, dass gar kein Rauchverbot exisitiert, da der AG dieses ohne die MB des BR nicht aussprechen durfte. Aber das wird, da der BR dieses Rauchverbot ja wohl selbst akzeptiert, recht schwierig....
Erstellt am 19.08.2012 um 04:11 Uhr von Rauchendercolt
Danke für deine Antwort,
aber muß man damit rechnen, daß auf einmal abgemahnt wird, ohne vorwarnung, obwohl bisher alle so getan haben, als wäre rauchen gar nicht verboten ?
der Mitarbeiter ist noch nicht so lange dabei und hat nur getan, was alle anderen auch getan haben, hat sogar noch nachgefragt, wie das mit dem rauchen ist, und ihm wurde gesagt, so eng sieht man das nicht (von allen Kollegen und auch Vorgesetzten),
sonst hätte er sich auch an das Rauchverbot gehalten
Erstellt am 19.08.2012 um 08:25 Uhr von gironimo
wenn er eine Stellungnahme schreiben soll, ist das ja keine Abmahnung. Ansonsten klingt es ja so, als hätte er gar nicht wissen können, dass dort tatsächlich ein Rauchverbot besteht (er hat ja nachgefragt). Genau so kann er es ja schreiben (ihr könnt ihm ja helfen etwas zu formulieren, ohne dass gleich ein anderer in die Pfanne gehauen wird).
Und dann wie rkoch schon schreibt. Nutzt Eure Mitbestimmung in dieser Frage und sorgt entweder dafür, dass Klarheit besteht oder stellt fest, dass gar kein Verbot an dieser Stelle besteht.
Erstellt am 19.08.2012 um 16:57 Uhr von rkoch
Nun, der Sinn einer Abmahnung ist ja eben, einen AN auf eine Verfehlung hinzuweisen von der er vielleicht gar nichts wusste oder über die man ihn falsch unterrichtet hat. Jetzt weiß er es und muß nichts anderes tun als sich dran halten. Mehr passiert dann auch nicht.
Und ja, eine "Vorwarnung" zu Abmahnung gibt es nicht, denn die "Abmahnung" ist ja eben eine Vorwarnung. Und insofern wäre die "Vorwarnung" bereits ebenfalls eine Abmahnung. Ggf. keine schriftliche, aber rechtlich gesehen gibt es deswegen keinen Unterschied.
Erstellt am 19.08.2012 um 18:08 Uhr von blackjack
........ die Belehrung, Vorhaltungen, Ermahnungen, Verwarnungen, Verweis durch vorgesetzte sind Vorstufen der Abmahnung. Sie enthalten – anders als die Abmahnung – keine Kündigungsandrohung und sind deshalb kündigungsrechtlich ohne entscheidende Bedeutung.
Erstellt am 19.08.2012 um 18:42 Uhr von Watschenbaum
vielleicht überreicht der Vorgesetzte die Abmahnung noch mit einer Kippe im Mund ...
ist unwirksam, so eine Abmahnung, wenn jahrelang geduldet wird, und man sich jetzt ohne Vorwarnung einen Schwachen rauspickt um ihm für den Wiederholungsfall eine Kündigung anzudrohen
da lacht sich jeder Richter scheckig
Erstellt am 19.08.2012 um 20:49 Uhr von Snooker
Als BR würde ich hier wahrscheinlich so lange mit dem § 75 BetrVG wedeln, bis der AG freiwillig zum Castro fliegen würde um ihn für seine Mitarbeiter die letzten Zigarren klauen ----diese dann im Betrieb verteilt und sagt, was dem einem Recht ist dem anderem Billig.
Erstellt am 19.08.2012 um 20:56 Uhr von Watschenbaum
wedeln hin, wedeln her
spätestens die zweite Abmahnung für den Verstoß gegen dieses Rauchverbot beim selben AN wäre wirksam, da dann jeder verständige Dritte erkennen würde, der AG hätte gewarnt, daß zukünftig Rauchen nicht mehr geduldet sein soll
und das Motto "entweder alle abmahnen oder keinen" zählt nicht
Erstellt am 19.08.2012 um 21:27 Uhr von Snooker
Watschenbaum
Lies dir den Eingangsthread noch mal durch und dann den 75iger in kommpletter Komentierung.
Es ist doch wohl völlig logisch das er nicht alle Abmahnen kann, wenn er es trotz Verbot Jahrelang geduldet hat.
In einem hast Du recht, spätestens die zweite Abmahnung......, dies war aber nicht Bestandteil der Frage.
Erstellt am 20.08.2012 um 08:42 Uhr von rkoch
@blackjack
Auf diese Varianten wollte ich extra nicht eingehen, denn den Unterschied (eben die fehlende Kündigungsandrohung) ist AN normalerweise nicht bekannt, insofern besteht immer die Gefahr das es am Ende doch keine "Verwarnung" sonder doch eine "Abmahnung" war.
@Watschenbaum, Snooker
Ich frage mich immer wieder wo das Gerücht mit der zweiten Abmahnung herkommt....
Abmahnung, Kündigung - und das wars auch schon. Eine zweite Abmahnung ist nicht erforderlich, kann vielmehr sogar schädlich sein. In der Abmahnung steht i.d.R. wörtlich bzw. sinngemäß: "Im Wiederholungsfall werden sie gekündigt". Wenn man als AG diese Drohung dann nicht wahrmacht, dann kann man als AN ja drauf vertrauen, dass der AG das nicht wirklich ernst meint.
Und, nein, das ist kein Witz. Zumindest wenn man für einen Fall mehrere (mehr als 2) Abmahnungen erhalten hat, muss der AG in der Wortwahl der letzten Abmahnung deutlich machen, dass es endgültig die letzte Abmahnung ist, sonst kann er sich seine Kündigungsabsicht sonstwohin stecken. Kein Richter würde die Abmahnungen dann noch ernst nehmen.
Erstellt am 20.08.2012 um 11:21 Uhr von Watschenbaum
rkoch, willst du oder kannst du nicht verstehen ?
es geht nicht um das Märchen von zwei oder drei Abmahnungen, bis eine Kündigung möglich wäre
sondern im vorliegenden Fall um eine "erste" Abmahnung, die arbeitsrechtlich unwirksam wäre,
aber als Willenserklärung des AG dient, als AN erkennen zu müssen, daß bisher geduldetes Verhalten zukünftig nicht mehr geduldet werden soll