Erstellt am 03.08.2010 um 11:05 Uhr von paula
vielleicht... wie groß sind denn die einzelnen Einheiten? Wie groß ist das Unternehmen insgesamt?
Sind die beiden Einheiten an einem Standort? Gibt es einen einheitlichen BR oder einen GBR?
Erstellt am 03.08.2010 um 16:47 Uhr von tintorot
Hallo Paula,
Also die Einheiten sind ungefähr 200 Meter Luftlinie entfernt.
Die Einrichtung die stillgelegt werden soll beschäftigt 64 Mitarbeier. Die andere Einrichtung 90 Mitarbeiter.
Wir haben einen BR für beide Einrichtungen.
Es ist eine Gesellschaft wobei der Gesellschaftler ein Wohlfahrtsverband ist.
Tintorot
Erstellt am 03.08.2010 um 17:06 Uhr von Saxonia
Hallo, Tintorot -
da Ihr einen Betriebsrat für beide Einrichtungen habt, ist das ganze als ein Betrieb zu bezeichnen. Deshalb muss es bei betriebsbedingten Kündigungen auf jeden Fall eine Sozialauswahl geben.
Eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG liegt ebenfalls vor, also muss es Verhandlungen zum Nachteilsausgleich für die betroffenen MA geben => ein erzwingbarer Sozialplan wird's aber nur lt. § 112a BetrVG, wenn es um mehr als 20% Kündigungen geht.
Ich vermute, Ihr unterliegt dem Tendenzparagraphen (§118 BetrVG). In dem Fall wäre zwar ein Nachteilsausgleich zu verhandeln, aber ein Sozialplan ist nicht erzwingbar. Wir haben es jedoch vor vielen Jahren trotz der Tendenzeigenschaft unseres Unternehmens geschafft, einen Sozialplan zu verhandeln.
Ihr solltet Druck aufbauen:
- Euren Arbeitgeber schriftlich darauf hinweisen, dass Ihr rechtzeitig und umfassend zu informieren seid und mit dem Arbeitsgericht drohen, falls er Euch nicht informiert
- ihm erklären, dass allen seinen aus dem Grund durchgeführten personellen Einzelmaßnahmen durch Euch widersprochen wird, wenn nicht vorher ein Nachteilsausgleich verhandelt wurde
- ggf. mit Hilfe der Gewerkschaft und mit der Belegschaft Widerstand organisieren
Gruß von Saxonia
Erstellt am 03.08.2010 um 18:23 Uhr von tintorot
Danke Saxonia
Gruß
Tintorot