W.A.F. LogoSeminare

Betriebsänderung?

P
pummelfee
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Leute, ich habe eine Frage zu Eurer Einschätzung folgenden Sachverhalts: Eine Abteilung in der über 30 Menschen arbeiten (über 10% der Arbeitnehmer in der Firma) soll (oder auch nicht, der Arbeitgeber hält sich bedeckt) aufgeteilt und bestehenden anderen Abteilungen zugeordnet werden.

Ist/Wäre dies eine Betriebsänderung im Sine von § 111 BetrVG?

Und sind neben § 90 Abs. 3+4 BetrVG noch andere §§ des BetrVG (zB. §99 oder §112?) zu beachten, die der BR nutzen kann um umfassende Informationen zu erhalten oder gar mitzubestimmen?

Happy Thursday Pummelfee

49801

Community-Antworten (1)

G
gironimo

18.05.2017 um 17:39 Uhr

Eine Betriebsänderung setzt voraus, das Nachteile für Beschäftigte entstehen können. Wesentliche Teile der Belegschaft - dazu wird die Tabelle des § 17 KSchG vergleichend hinzugezogen. Nachteile ist umfassend zu verstehen. Alle wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer sind gemeint - also nicht nur Kündigung. Also z.B. weniger Einkünfte, höhere Belastungen, Arbeitsverdichtung, Qualifikationsprobleme und so weiter.

Die Nachteile müssen dabei nicht wirklich eintreten - sie müssen nur realistischer Weise greifbar / denkbar sein.

In diesen Fällen ist der BR berechtigt einen Interessenausgleich und Sozialplan zu fordern. Und das solltet ihr dann auch tun.

Ihre Antwort