Betriebsänderung?
Liebe Leute, ich habe eine Frage zu Eurer Einschätzung folgenden Sachverhalts: Eine Abteilung in der über 30 Menschen arbeiten (über 10% der Arbeitnehmer in der Firma) soll (oder auch nicht, der Arbeitgeber hält sich bedeckt) aufgeteilt und bestehenden anderen Abteilungen zugeordnet werden.
Ist/Wäre dies eine Betriebsänderung im Sine von § 111 BetrVG?
Und sind neben § 90 Abs. 3+4 BetrVG noch andere §§ des BetrVG (zB. §99 oder §112?) zu beachten, die der BR nutzen kann um umfassende Informationen zu erhalten oder gar mitzubestimmen?
Happy Thursday Pummelfee
Community-Antworten (1)
18.05.2017 um 17:39 Uhr
Eine Betriebsänderung setzt voraus, das Nachteile für Beschäftigte entstehen können. Wesentliche Teile der Belegschaft - dazu wird die Tabelle des § 17 KSchG vergleichend hinzugezogen. Nachteile ist umfassend zu verstehen. Alle wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer sind gemeint - also nicht nur Kündigung. Also z.B. weniger Einkünfte, höhere Belastungen, Arbeitsverdichtung, Qualifikationsprobleme und so weiter.
Die Nachteile müssen dabei nicht wirklich eintreten - sie müssen nur realistischer Weise greifbar / denkbar sein.
In diesen Fällen ist der BR berechtigt einen Interessenausgleich und Sozialplan zu fordern. Und das solltet ihr dann auch tun.
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