Erstellt am 26.10.2011 um 09:27 Uhr von gironimo
sehe ich auch so.
Da Ihr es ja aber nun wisst, würde ich gleich eine entsprechende Vereinbarung (§§ 111ff BetVG) foredern und natürlich die Kollegen/innen entsprechend informieren.
Erstellt am 26.10.2011 um 10:07 Uhr von rkoch
Hmm...
Zunächst hat Euch der AG nach §80 bzw. §90 zu Informieren, was er wohl getan hat sonst wüsstet ihr ja von nix.
Dann:
§111 BetrVG:
hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die WESENTLICHE NACHTEILE für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft ZUR FOLGE HABEN KÖNNEN, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Hat die Änderung denn möglicherweise WESENTLICHE NACHTEILE für die verbleibenden Kollegen zur Folge?
Weiter:
Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
> Verlagerung einer kompletten Abteilung unseres Betriebes in einen anderen Standort
> des des Konzerns vorzubereiten.
> Betreffen würde es voraussichtlich 5 Kollegen/innen.
Aufgrund welches der Punkte da oben würdest Du eine Betriebsänderung sehen? Ich sehe erstmal keine, außer Du hast uns verschwiegen das die Schließung/Verlegung der Abteilung mit den 5 Kollegen derart ist, das dadurch der Bestand oder die Entwicklung Eures Betriebes gefährdet ist (also diese ein WESENTLICHER Betriebsteil ist).
Weiter:
§112a
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
... auch nix ....