Hallo und guten Morgen,

wir nutzen ein eigens für uns programmiertes Erfassungsprogramm für Anträge, die an uns gestellt werden.

Mein AG, aber auch z.B. ein Abt.Leiter hat die Möglichkeit, über den Zugang zu den dortigen "digitalen Schreibtischen" in dem Programm eine Leistungskontrolle durchzuführen, da es möglich ist, sich von jedem Arbeitsplatz aus als ein anderer Mitarbeiter/-in anzumelden und dann dessen/deren "digitalen Schreibtisch" einzusehen. Das heißt, dass man sehen kann, was die/der MA noch an Arbeit hat.

Daher wäre es natürlich möglich, sich als Abt.Leiter oder GF eine Liste zu erstellen, wieviele Anträge die/der MA pro Tag abgearbeitet hat.

Soweit ich mich erinnere, wird dies auch aktiv durch die GF gemacht, denn sie hat schon mehrfach Sätze gesagt, wie „der MA XX hat ja nur noch xx Anträge zu bearbeiten“.
Auch der Abt.Leiter hat schon solche Argumente benutzt, um MA weitere Aufgaben zuzuteilen.

Wie sieht das aus Eurer Sicht rechtlich aus?
Sind wir hier beim Thema Mitbestimmungsrecht beim Datenschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)?

Siehe auch:
https://www.dr-datenschutz.de/betriebsrat-mitbestimmungsrecht-beim-arbeitnehmerdatenschutz/

Viele Grüße,
Tom