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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Thema Verhaltens- u. Leistungskontrolle durch den AG

T
Tom62
Aug 2021 bearbeitet

Hallo und guten Morgen,

wir nutzen ein eigens für uns programmiertes Erfassungsprogramm für Anträge, die an uns gestellt werden.

Mein AG, aber auch z.B. ein Abt.Leiter hat die Möglichkeit, über den Zugang zu den dortigen "digitalen Schreibtischen" in dem Programm eine Leistungskontrolle durchzuführen, da es möglich ist, sich von jedem Arbeitsplatz aus als ein anderer Mitarbeiter/-in anzumelden und dann dessen/deren "digitalen Schreibtisch" einzusehen. Das heißt, dass man sehen kann, was die/der MA noch an Arbeit hat.

Daher wäre es natürlich möglich, sich als Abt.Leiter oder GF eine Liste zu erstellen, wieviele Anträge die/der MA pro Tag abgearbeitet hat.

Soweit ich mich erinnere, wird dies auch aktiv durch die GF gemacht, denn sie hat schon mehrfach Sätze gesagt, wie „der MA XX hat ja nur noch xx Anträge zu bearbeiten“. Auch der Abt.Leiter hat schon solche Argumente benutzt, um MA weitere Aufgaben zuzuteilen.

Wie sieht das aus Eurer Sicht rechtlich aus? Sind wir hier beim Thema Mitbestimmungsrecht beim Datenschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)?

Siehe auch: https://www.dr-datenschutz.de/betriebsrat-mitbestimmungsrecht-beim-arbeitnehmerdatenschutz/

Viele Grüße, Tom

791012

Community-Antworten (12)

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rtjum

16.08.2021 um 11:16 Uhr

für ein solches Programm solltet ihr eine BV haben, die genau diese Verhaltens- und Leistungskontrolle ausschließt. Wenn du schreibst "da es möglich ist, sich von jedem Arbeitsplatz aus als ein anderer Mitarbeiter/-in anzumelden und dann dessen/deren "digitalen Schreibtisch" einzusehen", bedeutet das dann, dass das alle können, also du z.B. auch für andere Kolleg*innen?

Das solltet ihr schnellstens über eine BV klären.

T
Tom62

16.08.2021 um 12:16 Uhr

Hallo und dankesehr für die Antwort.

Ja, es ist möglich, dass auch ich und alle 3 weiteren MA sich ebenso als anderer MA dort anmelden und deren "dig. Schreibtisch" einsehen können.

Um hier eine BV zu erwirken, müßte ich halt zunächst wissen, ob das so überhaupt sein DARF. Erst dann könnte ich unsere GF darauf ansprechen, dass dies über eine BV ausgeschlossen werden muss, da so eine Verhaltens- u. Leistungskontrolle möglich ist.

Im Grunde würde es auch ohne BV gehen. Denn wenn dies aus datenschutzrechtlichen (od. sonstigen) Gründen nicht sein darf, dann könnte man auch einfach verlangen, dass das Programm entsprechend angepaßt wird. Wie ja geschrieben, wurde dieses Programm eigens für uns erstellt.

Viele Grüße, Tom

G
ganther

16.08.2021 um 12:18 Uhr

schnellstens BV schließen. Wenn die Funktionen seit Beginn da ist und ihr das nicht geregelt habt, werdet ihr zumindest bei Gericht wenig Möglichkeiten haben derzeit eine Unterlassung zu fordern. Daher zusammen mit einer Anwalt drauf schauen und die Optionen ausloten

C
celestro

16.08.2021 um 12:18 Uhr

"Soweit ich mich erinnere, wird dies auch aktiv durch die GF gemacht, denn sie hat schon mehrfach Sätze gesagt, wie „der MA XX hat ja nur noch xx Anträge zu bearbeiten“."

Dass die GF hier solche Listen erstellt, wird doch aus so einer Aussage überhaupt nicht deutlich. Das sie mal rein geguckt hat ggf. sofern sie sich die Info nicht direkt beim Kollegen erfragt hat.

"Um hier eine BV zu erwirken, müßte ich halt zunächst wissen, ob das so überhaupt sein DARF. Erst dann könnte ich unsere GF darauf ansprechen, dass dies über eine BV ausgeschlossen werden muss, da so eine Verhaltens- u. Leistungskontrolle möglich ist."

Ich würde sagen, das siehst Du falsch. Bei Software, mit der eine Leistungskontrolle möglich ist, habt Ihr ein MBR. Das heißt Ihr könnt bei der Erstellung der Regeln mitreden. Jetzt wurde die Software aber schon eingeführt und Ihr habt scheinbar nicht auf Einschränkungen bestanden. Was man da jetzt noch machen kann, würde ich wirklich mit einem Anwalt klären.

R
rtjum

16.08.2021 um 12:29 Uhr

"Um hier eine BV zu erwirken, müßte ich halt zunächst wissen, ob das so überhaupt sein DARF"

Das Programm ermöglicht eine Leistungs- und Verhaltenkontrolle, das ist das ausschlaggebende. Ob das jemand macht oder nicht ist dabei egal. Da das möglich ist habt ihr als BR mitzubestimmen und das geht eben über eine BV.

T
Tom62

16.08.2021 um 14:19 Uhr

Ok, glaube ich verstehe jetzt besser, was gemeint ist. Danke dafür.

Wir haben in Kürze ein Gespräch mit unserem Datenschutzbeauftragten. Den wollte ich zunächst auch mal auf dieses Thema, bzw. Problem ansprechen. Ich habe vor einiger Zeit auch schon mal mit dem AL darüber gesprochen, dass es nicht OK sein kann, dass z.B. auch er die Leistungen so überprüfen kann... aber irgendwie verpuffte all das dann durch Corona.

Bei dem Gespräch mit dem DS-Beauftragten wird auch genau dieser AL dabei sein sowie auch die GF. Vielleicht läßt sich ja da schon etwas klären und ich könnte auch die anwesenden Personen mal über mein MBR informieren.

In Bezug auf die ja bereits eingeführte Software habe ich folgendes in einem Zusatz zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gelesen:

"Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung, als auch die Anwendung technischer Überwachungseinrichtung. Daher kann der Betriebsrat auch mitbestimmen, wenn die technische Überwachungseinrichtung bereits im Betrieb besteht."

Daher dürfte die Tatsache, dass wir schon länger mit diesem Programm arbeiten, sicher auch kein Problem sein, um hier noch eine Veränderung zu erwirken.

Viele Grüße, Tom

G
ganther

16.08.2021 um 16:40 Uhr

"Daher dürfte die Tatsache, dass wir schon länger mit diesem Programm arbeiten, sicher auch kein Problem sein, um hier noch eine Veränderung zu erwirken." Das sicherlich nicht. Nur eine Abschaltung/Unterlassung der Überwachung bis zur endgültigen Regelung durch eine BV wirst du nicht mehr erreichen. "dass es nicht OK sein kann, dass z.B. auch er die Leistungen so überprüfen kann..." BRs versuchen das stets auszuschließen. Das der AG aber grundsätzlich berechtigt ist die Leistung eines MA auch zu überwachen ist aber unstreitig. Wer mal einer Einigungsstelle zu dem Thema gesessen hat, der weiß es geht nur um das Wie und den Umfang. Ich war schon in einer Einigungsstelle zu einem System namens "Arbeitskorb". Da werden neue Vorgänge reingespielt, die ein MA zu bearbeiten hat. Da kann man natürlich auch ableiten, was macht ein MA wann. Die Einsichtnahme der Führungskraft haben wir nicht verhindern können. Und dass dann eine Führungskraft auf Grund eigener Wahrnehmung sehen kann, was du arbeitest unterliegt per se nicht der Mitbestimmung, da die eigene Wahrnehmung nicht der Mitbestimmung unterliegt. Wir konnten verhindern, dass der AG ein detailliertes Berichtswesen hinter den Arbeitskorb legt, aber ein rudimentäres Berichtswesen hat der AG trotzdem durchgesetzt. Auch die Überprüfung des Einigungsstellenspruchs durch ArbG und LAG hatte kein Erfolg

T
Tom62

16.08.2021 um 17:14 Uhr

Ja, das verstehe ich grds. auch.

Aber hier ist ja m.E. der große Unterschied, dass sich hier JEDE/R MA in jeden anderen dig. Schreibtisch einklinken kann. Im Grunde könnte ich mich auch in den dig. Schreibtisch des AL einklinken und in seinem Namen einen Eintrag für eine Banküberweisung machen, die an sein priv. Bankkonto geht (vorausgesetzt ich hätte seine IBAN)... aber soll ja nur mal zeigen, was mit diesem Programm möglich WÄRE.

Wir haben hier Kennwörter, die niemand kennt, außer dem User, um uns an unseren Rechnern bei Windows anzumelden. Eben damit Manipulationen aus Datenschutzgründen nicht möglich sind. Aber mit diesem Programm wird solchen Manipulationen ja Tür und Tor geöffnet.

Daher geht es nicht nur um Verhaltens- u. Leistungskontrolle, sondern auch um DSGVO.

Viele Grüße, Tom

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rtjum

16.08.2021 um 17:36 Uhr

"Daher geht es nicht nur um Verhaltens- u. Leistungskontrolle, sondern auch um DSGVO." Na das wird euer Datenschützer ja hoffentlich korrekt beleuchten und euer Chefchen danach auch handeln.

G
ganther

16.08.2021 um 18:04 Uhr

bitte beachten: das Mitbestimmungsrecht des BR setzt aber bei der Leistungs- und Verhaltenskontrolle an und nicht beim Datenschutz. Der Datenschutz wird eher nur mittelbar interessant. Mitbestimmung kann sogar in die umgekehrte Richtung wirken und einen Erlaubnistatbestand im Sinne des Datenschutzes begründen

T
Tom62

16.08.2021 um 18:09 Uhr

Danke, aber den letzten Satz verstehe ich leider nicht...

Viele Grüße, Tom

G
ganther

16.08.2021 um 20:55 Uhr

schau mal in § 26 BDSG und Art. 88 DSGVO. Die Betriebsparteien können durch BV die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung schaffen....

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