rainerw JA! Das es die Vertrauensvoll Zusammenarbeit möglicher Weise gerade fördert bleibt unwidersprochem.
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Harcesis / seesee
Doch:
Kein Schweigen über die Betriebsratssitzung!
Siehe Anhang: Nicht-Öffentlichkeit von BR-Sitzungen
• Entgegen der Annahme mancher Betriebsratsgremien ist über Inhalt und Verlauf von Betriebsratssitzungen nicht zu schweigen. Im Gegenteil, die ständige informelle Bericht-erstattung über die Arbeit des Betriebsrats stärkt die Verbundenheit mit der Belegschaft und deren Interesse an der Arbeit des Betriebsrats.
• Aus den Betriebsratssitzungen darf alles berichtet werden, mit Ausnahme der oben geschilderten geheim zu haltenden Angelegenheiten, wie dem Betriebsrat auferlegte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gem. § 79 BetrVG oder ihrem Charakter nach vertrauliche personelle Angelegenheiten gem. §§ 82(2), 83(1), 99(1) BetrVG.
• Ansonsten ist allenfalls über Dinge zu schweigen, welche die Arbeitsfähigkeit des BRs negativ beeinträchtigen könnten, z.B. Taktiken, deren vorzeitiges Bekanntwerden dem Arbeitgeber helfen würde, die Betriebsratsarbeit in seinem Interesse zu beeinflussen. Die Unterlassung von unangebrachten Indiskretionen ist keine rechtliche sondern eine taktische Frage (taktisch unkluger Umgang mit dem Wissen aus der Betriebsratsarbeit).
Nicht-Öffentlichkeit bedeutet nicht automatisch Verschwiegensheitpflicht!
Aus § 30 Satz 4 BetrVG ergibt sich keine über die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG hinausgehende Verpflichtung. Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von Betriebsratssitzungen zu wahren (vgl. BAG 5.9.1967 AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; § 30 BetrVG Fitting Rn. 21). Der § 79 BetrVG und die §§ 82, 83, 99 BetrVG sind abschlie-ßende gesetzliche Regelungen, sie können per Geschäftsordnung weder verschärft noch entkräftet werden.
Betriebsratsmitglieder sind abseits der beschriebenen Beschränkungen in ihrer Meinungs-äußerung grundsätzlich frei – auch von etwaigen Weisungen des Gremiums „Betriebsrat“. Sie dürfen daher über Sitzungen und Beschlüsse berichten, darüber, dass sie in einer be-stimmten Frage abweichend von der Mehrheit beschlossen haben oder dass die KollegInnen einem eigenen Vorschlag nicht folgen wollten. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn durch die fragliche Veröffentlichung die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gefährdet würde und seine Arbeit damit beeinträchtigt wird. http://www.agit-sh.de/anwalt/?p=28 (www.kielanwalt.de).
Dass man mit Veröffentlichungen auch nicht gegen Straftatbestände verstoßen darf, versteht sich von selbst. „Einschlägig“ sind hier § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), sowie die Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung).
Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen.
http://www.sapler.igm.de/static/demokratie/079_BetrVG_Geheim_BR.pdf.
Weiter, jeder Sitzungsteilnehmer, kann sich eine eigene Mitschrift/ Notizen der Sitzung anfertigen und dann unter Beachtung des § 78 und Datenschutz und Abstimmungsverhalten Einzelner berichten. Ein guter BR macht dieses auch, entweder in BR-Infos oder am schwarzen Brett und Betriebsversammlung. Der AG hat es noch einfacher, er hatr das Problem "Betriebsgeheimnisse" ja nicht. Also muss er nur Datenschutz und Abstimmungsverhalten Einzelner beachten.
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Kölner
..und der Emfänger/ damit dann Besitzer des Protokolls kann es nutzen. Auch darüber berichten und es ans schwarze Brett hängen. Denn es steht auch nirgends, dass er dieses so nicht darf.