Erstellt am 12.05.2011 um 10:51 Uhr von Ulrik
Hi,
in meinen Augen ist das eine grobe Pflichtverletzung im Rahmen des §23 BetrVG, Kommentierungen Fitting Rn 19.
Wenn die MA ausdrücklich sagt, daß sie es nicht wünscht, daß diese Information weitergetragen wird, dann hat das auch ein BRV zu achten.
Es ist zwar schade, daß die Kollegin einen derartigen Übergriff nicht geahndet haben möchte, aber es ihre freie Entscheidung.
Auch wenn der BRV zu verstehen ist, muß er die Wünsche des MA hier IMHO berücksichtigen.
Dadurch hat der BRV m. E. riskiert, daß die Kollegin einen entsprechenden Antrag vor Gericht einreichen kann, daß er aus dem BR ausgeschlossen wird. NAtürlich nur, sofern sie entweder den BR, eine Gewerkschaft oder ein Viertel der AN von ihrer Sache überzeugen kann, da diese Personengruppen die Antragsberechtigten sind.
Erstellt am 12.05.2011 um 12:48 Uhr von wahlvst
Hallo auch Ulrik,
ob hier § 23 gegeben ist kann man bezweifeln.
Denn ...dass sie ihr Vorgesetzter verbal und tätlich angegriffen hat... ist eine Straftat. Bei Straftaten kann und darf ein BR bei bekanntwerden eben nicht wegschauen.
Das die BR-Rechtsabteilung hier mit eingebunden war hat sie dieses wohl auch berücksichtigt.
Weiter, alle die hier "unmöglich und oder § 23" rufen würden wohl nocht lauter schreien wenn dieser Vorgesetze ggf. solches oder gar schlimmeres weiter macht und es durch Handeln des BR hätte vermieden werden können.
Also, nicht immer das St. Floriansprinzip als Lösung nehmen.
Ich wüsste hier auch auf Anhieb keine Lösung und hätte daher wie es der BR tat die Rechtsabteilung eingebunden.
Auch müssen AN wissen, dass der BR nicht zwingend an Verschiegenheit gebunden ist. Was unter Verschwiegenheit fällt ergibt sich aus dem Gesetz. Hier hätte der BR ggf. nur gleich "Stopp" sagen sollen als er merkte bei geschilderten Verhalten/Vorkommen geht es in Richtung Strafttat. Denn er muss ja auch als BR vorbeugend handeln, hier also auch zum Schutz weiterer AN.
Verschwiegenheitspflicht (Betriebsrat)
Allgemeine Betriebsverfassungsrechtliche Schweigepflicht
Erstellt am 12.05.2011 um 13:13 Uhr von Forentroll
@Xramt
Diesen Satz finde ich merkwürdig:
Die Bekannte hat noch Probezeit und wird aufgrund des BR-Handelns voraussichtlich gekündigt werden.
Ist BR-Rechtsabteilung richtig? Oder ist das ein Tipp-Fehler? Ich kenne keinen BR der eine eigene Rechtsabteilung hat.
Ich sehe das genauso wie wahlvst. Hier wurde der BR eingeschaltet und er mußte wohl handeln, denn die Vorwürfe müssen wohl extrem gewesen sein. Außerdem hat der Vorgesetzte wohl eher Probleme, oder? Er würde dann nicht mit einer Anzeige drohen, wenn er wohl seinen Arbeitsplatz nicht in Gefahr sehen würde!
Erstellt am 12.05.2011 um 13:42 Uhr von xramt
- BR-Rechtsabteilung ist falsch, aber eben an einen Anwalt der Gewerkschaft.
- Ich habe auch gelesen, dass der BR bei solchen Vorwürfen handeln muss, aber
a) ohne ihr Einverständnis? und vor allem
b) unter Verwendung ihres Namens?!
BG, Xramt
Erstellt am 12.05.2011 um 16:56 Uhr von wölfchen
. . . ich staune, dass Ihr alle anscheinend eine Kristallkugel habt, aus der ihr ersehen könnt, dass dieser verbale und tätliche Angriff so schwerwiegend war, dass er unbedingt als anzeigepflichtige Straftat zu werten ist. Ich kann das aus der Fragestellung nicht herauslesen. Könnt Ihr mir schreiben, wo man so eine Kristallkugel herbeziehen kann . . .