Versetzung
Folgende Situation:
Ein Abteilungsleiter, der seit Jahren nicht zur Zufriedenheit des Geschäftsführers arbeitet, aber noch keine Abmahnungen oder ähnliches erhalten hat, soll jetzt von seinem Amt entbunden werden und in eine andere Abteilung versetzt werden. Dort soll er bei gleichem Gehalt weiter beschäftigt werden. Er möchte die Abteilung nicht wechseln, sondern den neuen Abteilungsleiter unterstützen. Ist der angeordnete Wechsel in eine andere Abteilung theoretisch möglich?
Nachtrag: Arbeitsvertrag enthält die Klausel, alle zumutbaren Aufgaben. Stellenbeschreibung trifft nur auf die Abteilungsleitung zu.
Community-Antworten (5)
09.08.2021 um 16:06 Uhr
Es ist auch praktisch möglich. Wenn er nicht will kommt es u.a. darauf an was in seinem Arbeitsvertrag steht.
09.08.2021 um 16:37 Uhr
Theoretisch ist alles möglich...... 8-) Wie Catweazle schon geschrieben hat, kommt drauf an was im AV steht. Dort sind meistens Klauseln drinnen, nachdem man auch andere Arbeiten machen darf. Zumal wie in deinem Fall auch keine Gehaltseinbußen sind. Hier will wohl der GF einen unliebsamen MA loswerden ohne selbst aktiv zu werden. Das nennt sich Zermürbungstaktik. Für eine Versetzung benötigt man auch nicht unbedingt eine Abmahnung oder ähnliches. Wenn der GF meint mal wieder etwas verändern zu müssen, dann kann er dies tun. Natürlich unter beachtung der Mitbestimmungsrechte der BR. Aber da wird es für den BR schwierig werden etwas anderes zu beweisen oder zu wollen.
09.08.2021 um 18:36 Uhr
Also anhand der Klausel im Arbeitsvertrag, " Nachtrag: Arbeitsvertrag enthält die Klausel, alle zumutbaren Aufgaben. ", ist die Versetzung völlig in Ordnung und nach meiner Meinung auch nicht anfechtbar.
09.08.2021 um 20:40 Uhr
Sehe ich nicht so. Abgesehen davon, dass der BR andere kollektivrechtlichen Fragestellungen folgt, als dies auf individualrechtlicher Ebene der Fall wäre.
Eine Versetzung kann individuell möglich sein und der BR kann dennoch nein sagen, wenn er Nachteile sieht. Da muss man schon ins Detail gehen.
09.08.2021 um 20:45 Uhr
Es kommt auf den genauen Wortlaut an. Z. B. hat das LAG Baden-Württemberg Urteil vom 24.02.2016 Az. 2 Sa 51/15 folgende Klausel für unwirksam erklärt:
„er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen …, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen“.
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