Erstellt am 12.07.2013 um 16:43 Uhr von Kölner
Ja. Wenn du nichts weiter dagegen unternimmst/unternehmen willst...
Erstellt am 12.07.2013 um 17:13 Uhr von mitleserinnenn
Der AG bestimmt gem § 106 GeWO Ort und Zeit der Arbeit, sofern im ArbV / TV keine Einschränkungen gegeben sind. Er muss nur Billiges Ermessen berücksichtigen. ....... http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/versetzung_umsetzung.htm ..... Gibt es einen BR ist der zu beteiligen.
Erstellt am 12.07.2013 um 20:27 Uhr von Hartmut
Es ist genau so, wie Kölner sagt. Wenn du's mit dir machen lässt, dann ist es halt so. Dann kann auch der BR nichts machen, denn du bist ja de facto einverstanden.
Wenn du aber nicht einverstanden bist, sprich deinen BR an. Das BetrVG (das ich leider grad nicht zur Hand habe) regelt ziemlich genau, wann eine Versetzung vorliegt, und unter welchen Umständen der Versetzung widersprochen werden kann.
Erstellt am 12.07.2013 um 20:44 Uhr von mitleserinnenn
§ 99 Abs (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,2.die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,3.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,5.eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder6.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Also nur wenn einer dieser Gründe beweisbar gegeben ist könnte def BR widersprechen
Erstellt am 15.07.2013 um 10:45 Uhr von pillepalleTR
@mitleserinnenn:
der BR kann im Falle einer Versetzung nach §99 BetrVG nicht widersprechen, sondern "lediglich" seine Zustimmung verweigern (oder halt nicht) -ein kleiner aber feiner Unterschied.
Und prinzipiell kann er auch die Begründung "Weil für morgen Regen gemeldet ist, verweigern wir der geplanten Versetzung die Zustimmung." abgeben.
Da diese Begründung jedoch keinem der 6 Punkte aus §99 II BetrVG entspricht, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und der AG kann die Versetzung nach Ablauf der Frist vornehmen.