Erstellt am 09.08.2021 um 11:59 Uhr von Kjarrigan
Keine Ahnung - Du nennst ja den TV oder eine andere Rechtsgrundlage nicht.
So aus dem Bauch raus würde ich das schon als Wechselschichtdienst sehen.
Aber ob das für eine Wechselzulage reicht definiert der TV.
Erstellt am 09.08.2021 um 12:13 Uhr von Axel Bethke
Habe ich oben mit aufgenommen. Es gilt der TVöD-K. Danke für den Hinweis.
Erstellt am 09.08.2021 um 13:00 Uhr von galaxy
Hallo Axel
Für die Schichtfolge FD (6.00 - 15.00), SD (13.00 - 22.00) ND (21.00 - 07.00) ist Teil1 der Wechselschichtzulage erfüllt (24 Std rund um die Uhr alle Schichten zusammengerechnet) und Teil2 (1FD,1SD und 2ND längstens innerhalb eines Monats) ebenfalls.
Bei der Schichtfolge FD (6.00 - 15.00) SD (13.00 - 22.00) SpätSD (16.00 - 23.10) fehlt es an den 24 Std rund um die Uhr alle Schichten zusammengerechnet, es besteht eine Lücke von 23.10 - 06.00 insofern keine Wechselschichtzulage, denn Definition2 (1FD,1SD, 2SpätSD gemäß TV ja ND) ist erfüllt aber Definition1 (24 Std rund um die Uhr alle Schichten zusammengerechnet) ist nicht erfüllt und beide Definitionen müssen zusammen erbracht werden um die Wechselschichtzulage zu generieren.
Für FD,SD,ND jeweils 1 Woche innerhalb längstens eines Monats Wechselschichtzulage
Für FD,SD,SpätSD jeweils 1 Woche innerhalb längstens eines Monats Schichtzulage.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 09.08.2021 um 14:10 Uhr von lolium
Hallo Axel:
Schau mal in dieses BAG Urteil:
https://www.bag-urteil.com/24-05-2018-6-azr-191-17/
Hier schon mal ein Auszug:
b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (BAG 23. November 2017 – 6 AZR 43/16 – Rn. 31). Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K muss nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (vgl. BAG 13. Juni 2012 – 10 AZR 351/11 – Rn. 14 mwN, BAGE 142, 55; 24. März 2010 – 10 AZR 58/09 – Rn. 16, BAGE 134, 34; 24. September 2008 – 10 AZR 140/08 – Rn. 13 ff.).
Ich würde mal sagen, wenn die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden, egal ob regelmäßig oder nicht, ist dies ein Fall für die Wechselschichtzulage.
VG
Erstellt am 09.08.2021 um 15:24 Uhr von galaxy
Hallo Lolium
"Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet."
Das ist unstrittig in meinen Augen und auch erfüllt, aber
"Alle Schichten müssen längstens innerhalb eines Monats erbracht werden" und im Beispiel "Nächster Monat FD; SD; SpätSD; frei." ist die Definition " ununterbrochen 24 Stunden" NICHT erfüllt.
Das BAG-Urteil hat auch nichts zu dem "Sachverhalt" alle Schichten innerhalb von 24 Std. geurteilt, die Klägerin hatte FD,SD und ND im Dienstplan und der ND ist durch Urlaub ersetzt worden und das BAG hat geurteilt das in diesem Fall der Satz "längsten innerhalb eines Monats" anders betrachtet werden muss wie es der AG getan hat.
Dieses BAG Urteil hat m.M.n nichts mit der Fragestellung vom TO zu tun.
Insofern bleibe ich bei meiner Aussage
Für FD,SD,SpätSD jeweils 1 Woche innerhalb längstens eines Monats Schichtzulage und KEINE Wechselschichtzulage
Erstellt am 10.08.2021 um 09:59 Uhr von lolium
Hallo galaxy,
das Urteil beruhte auf einer anderen Fragestellung - insoweit hast du natürlich Recht. Aber... ich denke trotzdem ist es für diese Fragestellung relevant.
Die Kommentierung des Urteils geben dazu Hinweise:
1. in den Bereich wird ununterbrochen 24 Std gearbeitet
2. die Mitarbeiter werden regelmäßg in allen Schichten eingesetzt
3. Ein weiteres Zitat aus der Kommentierung:
.."wenn der Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird..."
4. Eine Nachtschicht umfasst mind. 2 Std Nachtarbeit. Dies erfüllt der Späte SD.
5. somit glaube ich: hier ist die Wechselschichtzulage fällig.
Die Belastungen eines 24 Std-Schichtbetriebs sind enorm. AG die hier versuchen ein paar Euro zu sparen, indem er jeden Monat neu prüft ob Wechselschicht vorliegt anstatt die Belastung anzuerkennen und zu sagen: hier wird grundsätzlich 24 Std gearbeitet also gibt es für alle in diesem Bereich auch die Wechselschichtzulage finde ich gelinde gesagt wenig wertschätzend für die Beschäftigte.
Erstellt am 11.08.2021 um 09:36 Uhr von Axel Bethke
Liebe Teilnehmer dieser Diskussion,
genau diese Diskussion mit gleichen Inhalten führen wir bei uns im Unternehmen.
Ich vertrete die Meinung wie Iolium und mir war wichtig in den Diskussionen mit dem Arbeitgeber, ob ich diese Auslegungsidee nur alleine habe.
Ich bin deswegen bei Iolium, weil der Tarifvertrag erläutert, dass spätestens am Ende eines Monats 2 Nachtschichten geleistet werden müssen und zum Schluss wird definiert, dass von einer Nachtschicht dann zu sprechen ist, wenn mind. 2 Stunden Nachtarbeit in der Schicht liegen. Die Tarifparteien würden eine solche Ausführung nicht machen, wenn sie damit nicht vorgaben für eine Öffnung der eigentlichen Rahmenbedingungen erreichen wollen.
Danke für die Diskussion.