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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf Funktionszulage auch wenn die Funktion der Hauptjob ist

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Decuay
Jun 2022 bearbeitet

Hallo! Einzelhandelsunternehmen. Im Tarifvertrag und auch in Betriebsvereinbarungen sind Funktionszulagen verankert. Die meisten beziehen sich auf "zusätzliche" Funktionen, bspw. für den Verkäufer der gleichzeitig Ausbilderfunktionen übernimmt, oder den Buchhändler der Sortimentsverantwortung hat. Nun gibt es im Tarifvertrag eine Funktionszulage mit dem Titel "Lagerist/Verteiler". Die bekommt aber von unseren Lageristen keiner. Die Personalchefin argumentiert dass Lageristen ja bereits als solche eingestellt sind, und die Zulage nur einem Verkäufer zustünde der Lageristentätigkeiten wahrnimmt. Für mich hätte laut Vertrag einfach jeder Lagerist automatisch Anspruch auf die Funktionszulage Lagerist, solange das auch die Funktion ist die er ausübt. Wer hat Recht?

Ein weiteres Argument der PC war dass in der zugehörigen Tarifgruppe nirgendwo von Lageristen die Rede ist und als der Vertrag geschlossen wurde noch keine Lageristen bei uns gearbeitet haben. Davon steht allerdings weder in Tarifvertrag, Manteltarifvertrag oder Betriebsvereinbarung irgendein Wort.

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Community-Antworten (2)

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Moreno

01.06.2022 um 20:28 Uhr

Da geht man zur Gewerkschaft und lässt dies prüfen.

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Muschelschubser

02.06.2022 um 10:30 Uhr

Darauf kann man eigentlich kaum verbindlich antworten, ohne die entsprechenden Definitionen im TV im Wortlaut zu kennen.

Grundsätzlich würde ich selbst als BR eine Funktionszulage so definieren, dass sie eine Tätigkeit über die eigentliche Stellenbeschreibung hinaus vergütet.

Denn die eigentliche Eingruppierung stützt sich ja bereits auf die definierten Tätigkeiten, so dass eine zusätzliche Funktionszulage zur ordentlichen Vergütung zunächst einmal wie eine Doppelvergütung bestimmter Tätigkeiten klingt.

Aber wie gesagt, dazu müsste man die eigentlichen Formulierungen zur Funktionszulage kennen und zusätzlich mit den Eingruppierungsgrundsätzen und auch mit den Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen im Betrieb abgleichen.

Traut man sich das nicht zu, und gibt es auch keinen BR der dabei unterstützen kann, bleibt eigentlich nur noch der Arbeitsrechtler oder die Gewerkschaft.

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