Erstellt am 04.02.2019 um 09:08 Uhr von Kratzbürste
Wenn er offiziell kandidiert, geht das nicht. Er sollte die Gewerkschaft einschalten oder zumindest einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Erstellt am 04.02.2019 um 10:56 Uhr von Pjöööng
Erstmal würde ich (sofern es bereits einen BR gibt) den Arbeitgeber darauf hinweisen dass er für solch eine Versetzung die Zustimmung des Betriebsrates braucht, die der BR eigentlich nicht erteilen dürfte. Dafür braucht es weder einen Anwalt, noch die Gewerkschaft.
Falls es noch keinen BR gibt, wäre zu überprüfen ob der Arbeitgeber nicht direkt das Arbeitsgericht anrufen muss.
Erstellt am 04.02.2019 um 14:50 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Falls es noch keinen BR gibt, wäre zu überprüfen ob der Arbeitgeber nicht direkt das Arbeitsgericht anrufen muss.
§ 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) .................
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Erstellt am 04.02.2019 um 14:56 Uhr von Challenger
Ist die Versetzung nach dem Arbeitsvertrag denn mögliich ?