Personalgespräch
Liebe Kollegen/innen,
wenn mich ein Kollege bittet, mit Ihm, zu einem Personalgespräch zu gehen, was kann ich als BR Mitglied falsch machen?.
Darf ich mich in das Gespräch einbringen oder muss ich um eine Gesprächspause bitten, wenn ich dem Kollegen beiseite stehen möchte?
Kann ich dem Kollegen Ratschläge, im Beisein seines Vorgesetztem geben oder muss ich mich ruhig verhalten?
Über zahlreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.
Lieben Gruß Torsten
Community-Antworten (7)
07.07.2010 um 21:41 Uhr
Torsten Du weist, dass dem BR kein generelles Recht hat bei Gesprächen zwischen AN und AG dabei zu sein?
07.07.2010 um 21:48 Uhr
Aber ja doch.
07.07.2010 um 22:26 Uhr
@Torsten,
da wirst du schon selbst das nötige Fingerspitzengefühl haben müssen, um zu entscheiden, was du in Gegenwart des Vorgesetzten sagen willst/solltest oder lieber nur unter 4 Augen mit dem Kollegen.
Als BR wirst zu einem GESPRÄCH hinzugezogen (falls eine Rechtsgrundlage dafür besteht und der Arbeitgeber damit einverstanden ist, um dem Einwand vom Alten Heini Rechnung zu tragen). Das BetrVG sagt jedenfalls nicht, dass ein Mitarbeiter einen BR zum ZUHÖREN mitnehmen darf. Also darfst du dich auch am Gespräch beteiligen.
08.07.2010 um 11:53 Uhr
@ peters
Du weist, dass dem BR kein generelles Recht hat bei Gesprächen zwischen AN und AG dabei zu sein? Das BetrVG sagt jedenfalls nicht, dass ein Mitarbeiter einen BR zum ZUHÖREN mitnehmen darf.
dann schau dir mal bitte die §§ 81 und 82 BetrVG an.
edit ich meinte natürlich peters und nicht Torsten. SORRY
08.07.2010 um 12:00 Uhr
@BRVLH
Den Einwurf versteh ich jetzt nicht..... zumindest nicht was Du uns mit dem Zitat sagen willst. Bist Du derselben Meinung wie das Zitat oder anderer Meinung?
08.07.2010 um 12:16 Uhr
Ich meinte natürlich die Antwort von peters und nicht Torsten. Kleiner Irrtum vom Amt ;) In den beiden §§ steht genau wann ein BR mitgehen darf, es kommt auf den Inhalt des Gesprächs an.
08.07.2010 um 18:14 Uhr
BRVLH,
na ich hab auch nix Anderes behauptet. Ich meinte nur, wenn ein BRM zum GESPRÄCH mitgehen darf, dann darf er dort auch SPRECHEN und ist nicht auf das ZUHÖREN beschränkt. Oder liest du aus §§ 81 und 82 etwas Anderes?
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