Erstellt am 01.07.2010 um 10:24 Uhr von zyklus
Hi,
Ihr könnt Euch auf §87 Abs.1 Punkt 6 BetrVG z.b. berufen.
Ich hoffe Ihr habt zumindest die entsprechende Literatur zur Verfügung (inkl. Kommentierung BetrVG).
Man kann evtl. noch §91 BetrVG ins Spiel bringen...ist aber wakelig.
Zyklus
Erstellt am 01.07.2010 um 10:29 Uhr von pauli
Leider weiß ich nicht, und viele andere wahrscheinlich auch nicht, was eine ACD-Anlage oder ein VPN-Anschluss ist. Aber wenn das Zeug dazu geeignet ist, die Leistung und das Verhalten der Kolleginnen und Kollegen zu überwachen, dann seit ihr über den 87 (1) 6 BetrVG im Boot. Dies ist überhaupt in der heutigen Zeit ein schöner Paragraf. Ohne Technik geht ja fast gar nichts mehr.
Erstellt am 01.07.2010 um 10:34 Uhr von Nemeth
@all
VPN = virtuelles privates Netz
ACD = Automatische Anruf-Verteilung
Natürlich kann man damit Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausüben, so man will.
Da haben die Kollegen mit dem § 87 die richtigen Antworten gegeben.
Erstellt am 01.07.2010 um 10:39 Uhr von Ulrik
ACD?? arbeitet ihr in nem Call Center??
Erstellt am 01.07.2010 um 10:46 Uhr von Ratschlag
Ein Teil unserer Belegschaft arbeitet in einem Callcenter.
Erstellt am 01.07.2010 um 10:49 Uhr von Ulrik
@ratschlag Wir sind ein komplettes Call Center. Bei uns gibt es auch entsprechende technische Einrichtungen, die aber nicht per VPN oder Remote zu bedienen sind. Wird auch nur zu Coachingszwecken im Rahmen des BDSchG (TÜV-Zertifikat) angewendet.
Erstellt am 01.07.2010 um 15:41 Uhr von Schorsch
wieso bestellt ihr nicht eine separaten Tel-Anschluß?
Dann seid ihr auf der sicheren Seite......
Erstellt am 01.07.2010 um 15:48 Uhr von Sabin
Schorsch
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Erstellt am 01.07.2010 um 16:38 Uhr von Ulrik
@Schorsch mit dieser Einrichtung kann man sich in das ganze Telefonsystem im Call Center einklinken und die Gespräche mithören
@ratschlag
Du kannst mal im Rahmen des Datenschutzgesetzes mal gegen das mithören angehen. Denn gem. BDSG muß der Kunde über das mithören unterrichtet und um Erlaubnis gefragt werden. Und damit das erfolgen kann, muß der Mitarbeiter wissen, daß ihm jetzt zugehört wird. Check das mal, inwiefern das bei euch eingehlaten wird. Wenn sich der AG querstellt, im Zweifel an den externen Datenschutzbeauftragten wenden.
Erstellt am 02.07.2010 um 00:26 Uhr von DerAlteHeini
Ratschlag
Selbstverständlich hat hier der BR ein umfassendes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1, Ziffer 6. Der BR sollte nach entsprechenden Beschluss einen Sachverständigen hinzuziehen.