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Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern

E
earlofcirkle
Jan 2018 bearbeitet

Habe ich als Ersatzmitglied eine rechtlichen Anspruch auf Schulung nach Betr.VG §37(7)? Hat mein Arbeitgeber also auch mich zu Schulungen bezahlt freizustellen und die Schulungskosten zu übernehmen? Zusatzinfo: Ich werde 1. Prinzipiell zu den Betriebsratssizungen eingeladen und war 2. in den überwiegenden Sitzungsterminen stimmberechtigt, da BRM fehlten. Wir habe einen neuner Rat und ich bin erstes Ersatzmitglied.

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Community-Antworten (14)

B
blablaaha

26.06.2010 um 00:48 Uhr

nur wenn abzusehen ist, da0 du in Zukunft öfters Vertretung übernimmst

W
Wetzlaf

26.06.2010 um 01:05 Uhr

earlofcircle

http://lexetius.com/2001,1767

Dieses Urteil sollte dir weiterhelfen. Zu deiner ersten Zusatzinfo kann man nur sagen, das die Schulungen des Vorsitzenden ohne Folgen geblieben sind.

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rainerw

26.06.2010 um 01:23 Uhr

Ich verstehe aber nicht warum nach § 37 Abs. 7 und nicht nach Abs 6

R
rkoch

26.06.2010 um 01:42 Uhr

Viel interessanter finde ich:

Ich werde 1. Prinzipiell zu den Betriebsratssizungen eingeladen

zu ALLEN ???????

und war 2. in den überwiegenden Sitzungsterminen stimmberechtigt, da BRM fehlten.

und in den anderen Sitzungen ?????? Fehlten da auch BRM ? Falls nicht: Was hattest Du da zu suchen ???

C
caretakerFM

26.06.2010 um 18:42 Uhr

letztendlich ist der Vorschlag und Beschluss des Gremiums ausschlaggebend.

T
Tanzbär

28.06.2010 um 17:38 Uhr

@caretakerFM aber nicht bei einem Ersatzmitglied! Und gleich gar nicht, wenn die Beschlüsse, so wie oben beschrieben gefasst wurden.

R
rainerw

28.06.2010 um 17:59 Uhr

@caretakerFM Wenn Du möchtest das wir die Sache weiter diskutieren, dann gehe bitte in Deiner Eingangsfrage auf Beitrag bearbeiten und nimm anschliessend das Häkchen bei den 7 Antworten raus. Grundsätzlich ist es so das der BR einen Beschluss fassen kann das auch ein Ersatzmitglied zu einem Seminar fährt. Um es aber noch mal zu verdeutlichen solltest Du Dir aber erstmal den Unterschied zwischen § 37 Abs 6 und Abs 7 durchlesen. Diese Beschlüsse fasst man Sinnigerweise unter dem Erstgenannten. Zweifelt der AG die Notwendigkeit an das ein Ersatzmitglied zu einem Seminar muß um die Grundlagen zu erlernen, muß dieser sich an ein Gericht wenden. Hier erfolgt dann ein Beschlussverfahren. I.d. R. ist es in der heutigen Rechtssprechung so das Richter hier für den Beklakten entscheidet; zumindest wenn es die ersten beiden Ersatzmitglieder betrifft.

E
earlofcirkle

30.06.2010 um 00:54 Uhr

Von Eingangsfragesteller: "earlofcirkle" Schön das meine Frage auf derart reges Interesse gestoßen ist. Vielen Dank Am meisten geholfen hat mir der Link http://lexetius.com/2001,1767 in der Antwort 2 von „Wetzlaf“. Das angeführte Urteil habe ich für mich so verstanden, dass der Betriebsrat die Notwendigkeit der Schulung des Ersatzmitgliedes nicht ausschließlich mit der zu erwartenden Urlaubs- und Krankheitsvertretung begründen kann. Mit zusätzlichen Gründen aber sehr wohl! Weiterhin habe ich allerdings noch eine Frage an „Tanzbärs“ Kommentar in Antwort 6: Zitat:“Und gleich gar nicht, wenn die Beschlüsse, so wie oben beschrieben gefasst wurden.“ Tanzbär, was ist an dieser Beschlussfassung verwerflich oder nicht korrekt? Vielen Dank schon mal Euer earlofcirkle

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rainerw

30.06.2010 um 01:02 Uhr

Die Antwort hatte ich schon gegeben Warum habt hier einen Beschluss nach §37 Abs 7 und nicht nach Abs6 gefasst? Hast Du dir den unterschied schon mal durchgelesen, oder hatte ich umsonst geschrieben? Desweiteren sind die Teilnamen an den Sitzungen undurchsichtig. Ich hoffe du hast es nur ein wenig undurchsichtig beschrieben und nicht tatsächlich an Sitzungen teilgenommen obwohl das Gremium komplett war.

E
earlofcirkle

30.06.2010 um 15:55 Uhr

Hallo „reinerw“. Ja auch und noch mal vielen Dank an Dich. Deine Antwort 7 war natürlich ebenfalls hilfreich. Zitat „reinerw“:„Die Antwort hatte ich schon gegeben!“ Stimmt, allerdings habe ich mit dem Link zum Gerichtsbeschluss von Wetzlaf eine starke Argumentationshilfehilfe. Zitat „reinerw“:„oder hatte ich umsonst geschrieben?“ Nein, an dieser Stelle nicht, aber an der folgenden Stelle: Zitat „reinerw“:„Warum habt hier einen Beschluss nach §37 Abs 7 und nicht nach Abs6 gefasst?“ Ich hatte nie geschrieben, dass wir einen Beschluss gefasst haben?!?!?!? Übrigens habe ich auch Abs.6 gelesen. Zitat „reinerw“:„Desweiteren sind die Teilnamen an den Sitzungen undurchsichtig. Ich hoffe du hast es nur ein wenig undurchsichtig beschrieben.......“ Musst nicht hoffen, nur lesen! Es ist so wie es oben steht. Ich werde immer eingeladen und gehe auch immer hin. Sind alle BRM da, stimme ich nicht mit ab. Fehlt ein BRM, so stimme ich mit ab. Hintergrund ist gut informierte Ersatzmitglieder zu haben. Danke earlofcirkle

R
rainerw

30.06.2010 um 16:24 Uhr

@earlocircle Jepp da hast Du natürlich recht, Du hattest nicht geschrieben das ihr einen Beschluss nach Abs 7 getroffen habt. Fehler von mir! Denoch stellt sich mir die Frage warum man diesen überhaupt in Betracht zieht. Bei dem Zweiten Teil Deiner Aussage kreuseln sich mir natürlich die Nackenhaare. Wisst ihr Überhaupt was das für Konsequenzen hat wenn ein Beschluss gefasst wird, Du zwar nicht mit abstimmst, aber mit im Raum bist? BR Sitzungen sind Nichtöffentlich. Da hat dann auch ein Ersatzmitglied nichts zu suchen wenn der BR durch seine ordendlichen Mitgliedern besetzt ist. Meine Meinung ist auch das die ersten beiden Nachrücker nach Möglichkeit immer gut informiert sein sollten........., das was ihr aber macht geht beriebsverfassungsrechtlich nicht. Sorry wegen der deutlichen Worte.

R
rkoch

30.06.2010 um 17:17 Uhr

Nebenbei bemerkt kann Deine Teilnahme an der Sitzung (neben der bereits beschriebenen Konsequenz) auch noch andere Konsequenzen haben:

Betriebsratsmitglieder sind nach §37 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (!) vonn ihrer Arbeitspflicht zu befreien. Das gilt natürlich nicht (!) für Ersatzmitglieder, solange sie nicht für ein verhindertes BRM nachgerückt sind. Wenn Euer AG das spitzkriegt das Du als Ersatzmitglied Dich von der Arbeit freistellst, dann ist das - Einladung hin oder her - Arbeitszeitbetrug! Und das ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund! Ihr könnt in einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren nur auf Unwissenheit pochen, aber die schützt vor Strafe nicht. Oder ihr könnt behaupten, Du wärest "Sachverständiger" - aber das ist weit hergeholt. Wenn Dein AG allerdings weiß, das Du an den Sitzungen teilnimmst und nimmt das einfach so hin, dann ist er entweder sehr kulant, doof, oder besonders schlau - wohl wissend das all Eure Beschlüsse (dank der falschen Einladung) nichtig sind. So kann er bei Bedarf jeden Eurer Beschlüsse kippen. Natürlich wird er damit warten bis er maximalen Effekt erzielt, z.B. bei Massenentlassungen oder Sozialplanverhandlungen. Wenn er das Spiel einmal getrieben hat werdet ihr die Dummheit selbstverständlich unterlassen und dann hat er nichts mehr davon - also wartet er.

E
earlofcirkle

30.06.2010 um 20:38 Uhr

Eure Hinweise sind super! Also dann gebe ich Euch noch weitergehende Informationen um noch mehr von Eurem Wissen abzusaugen. a.) Ich arbeite bei Thyssenkrupp. b.) Bin ja erst seit 3 Monaten Ersatzmitglied. Hatte mich das erste Mal zur Wahl gestellt. Ich weiß aber, dass die Ersatzmitglieder „mindestens“ die letzten beiden Legislaturperioden immer zu allen Betriebsratssitzungen mit eingeladen wurden. Auch sitzen bei den Betriebsversammlungen seit mindestens dieser Zeit die Ersatzmitglieder mit vorn beim BR, also den Vertretern des AG und der Belegschaft gegenüber. Werde mich mal bei meinem BRV erkundigen seit wann es bei uns üblich ist, dass die Ersatzmitglieder derart mit einbezogen werden. Werde weiterhin mal erfragen, ob diese Verfahrensweise mit dem AG abgesprochen oder gar vereinbart ist. Was meint Ihr? Gibt es hier vielleicht so etwas wie ein Gewohnheitsrecht?

R
rainerw

30.06.2010 um 21:04 Uhr

earlofcirkle damit Du noch ein bissl was zu saugen hast, mein Hinweis auf § 30 BetrVG Rn 16 im Fitting. Da steht unter anderem. Das Gebot der Nichtöffentlichkeit der BR Sitzungen nach Satz 4, das weder durch Beschluss noch durch eine BV oder TV aufgehoben werden kann. U.s.w.

Vielleicht wäre es mal ratsam den § 30 als Tagesordnungspunkt mit auf der Sitzung zu nehmen.

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