Erstellt am 27.04.2018 um 00:00 Uhr von basilica
Eine Schulung nur zur Auffrischung wird so ohne weiteres nicht als erforderlich gelten können. Hier https://openjur.de/u/478785.html wurde eine Erforderlichkeit jedenfalls verneint. Der Arbeitgeber meinte "Dem Betriebsratsmitglied sei zumutbar, in einer Schulung erworbenes Wissen durch eigenes Studium aufzufrischen". Dem ist das Gericht offenbar gefolgt, wobei die alte Schulung allerdings nicht so lange zurücklag.
Erstellt am 27.04.2018 um 12:03 Uhr von Challenger
Zitat :
Bin vor 8 Jahren schon mal als BR gewählt worden. Solange is auch die Schulung her. Die letzten 4 Jahre habe ich Pausiert.
--------------
Ich sehe nicht, was nach dem langen Zeitraum dagegen spricht. Durch Gesetzesänderungen, die ua Auswirkungen auf das Betriebsverfassungsrecht haben können, insbesondere die Rechtsprechung des BAG zum Individual- und Kollektivrecht, dürfte ein derartiger Schulungsanspruch ohne Weiteres begründbar sein.