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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder

F
FranziB
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

folgende Ausgangslage: Wir sind ein neu gegründetes BR mit 5 BR und 4 Ersatzmitgliedern. Anfang August haben wir unsere erste Schulung, die von der GL genehmigt wurde. Das Anhebot für dieses Seminar gilt für 7 Teilnehmer. Wir würden gern, dass die Ersatzmitglieder 1 und 2 an dieser Schulung teilnehmen. Ersatzmitglied 1hat bereits an 3 von 5 Betriebsratzssitzungen teilgenommen. Der Abteilungsleiter der Ersatzmitglieder 1 und 2 stellt sich dagegen und möchte, dass diese extra Urlaubstage nehmen, da Ersatzmitglieder keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Stimmt das so?

Wir hatten in unserem Beschluss für die Entsendung der Ersatzmitglieder geschrieben, dass aufgrund der anzunehmenden Häufigkeit der Vertretungsfälle, die EM an der Schulung teilnehmen und dass wir ein neugegründetes BR sind. Reicht dieser Beschluss aus?

Kann uns vielleicht jemand weiterhelfen?

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Community-Antworten (8)

S
Snooker

16.07.2013 um 14:37 Uhr

Franzi

Mal ein Leitsatz dazu, den Du unter anderem auch oben unter den Botten, Urteile und Gesetze wieder findest.

  1. Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Im übrigen ist es ganz egal was euer Abteilungsleiter sagt. Euer Verhandlungspartner ist und bleibt der AG und kein Abteilungsleiter. Weiter hat ein AG nicht zu genehmigen, sondern er hat es zur Kenntnis zu nehmen. Hat er Einwände kann er versuchen sich mit euch zu einigen. Scheitern diese Versuche bleibt ihm je nach Grund der Weg der Einigungsstelle oder aber des Gerichtes.

P
Pjöng

16.07.2013 um 14:49 Uhr

"Weiter hat ein AG nicht zu genehmigen, sondern er hat es zur Kenntnis zu nehmen. Hat er Einwände kann er versuchen sich mit euch zu einigen. Scheitern diese Versuche bleibt ihm je nach Grund der Weg der Einigungsstelle oder aber des Gerichtes."

Der Arbeitgeber wird es sich hier doch nicht so kompliziert machen. Er teilt dem BR einfach mit, dass nach seiner Ansicht die Ersatzmitglieder keinen Schulungsanspruch haben. Gehen die dann trotzdem, dann zieht er ihnen die Zeit vom Lohn ab und begleicht die Rechnung des Schulungsanbieters nicht....

F
FranziB

16.07.2013 um 15:05 Uhr

Es gibt keine Lohnfortzahlung für Ersatzmitglieder, wenn sie an einer Schulung teilnehmen?

K
Kulum

16.07.2013 um 15:11 Uhr

Nicht wenn die Schulung nicht erforderlich war. Und bei Ersatzmitgliedern wird es immer ein schmaler Grad. In einigen Fällen wird es wohl erforderlich sein, in anderen Fällen überhaupt nicht. Was auf euch zutrifft, wird man aus der Ferne kaum beurteilen können.

Das von Pjöng aufgezeigte Szenario dürfte IMHO am wahrscheinlichsten sein.

G
gironimo

16.07.2013 um 15:11 Uhr

Ich kann nur unterstreichen, dass der Arbeitgeber und nicht der Abteilungsleiter der Ansprechpartner ist.

Es ist zwar auch zutreffend, dass der AG nur zur Kenntnis zu nehmen hat. In der Praxis hat man dann aber die Scherereien mit der Kostenübernahme, wenn der Arbeitgeber dagegen ist. Das dürfte hier wohl nicht der Fall sein. Klingt nach Inhouse-Seminar.

Also ist es sinnvoll, erst einmal dem Arbeitgeber die Situation zu schildern und dessen Reaktion abzuwarten. Immerhin habt Ihr ja gute Argumente: Die Ersatzmitglieder nehmen des öfteren an den Sitzungen teil. Im ersten Schritt macht es sich aus meiner Sicht immer schlecht, wenn man gleich Paragraphen oder Urteile als Todschlagargument auf den Tisch legt. Die kann man notfalls dann ziehen, wenn der Gesprächspartner sich vollständig sperrt.

F
FranziB

16.07.2013 um 15:22 Uhr

Genau so habe ich es auch gemacht. Bin ohne die Beschlusse zum GF. Hab ihm alles erklärt mit dem Hinweis auf die Beschlüsse und dass wir gerne die Ersatzmitglieder im In-house Training haben würden. Angebot gilt ja auch für 7 und da wir schon früh angefangen haben den 1. Ersatzmitglied einzuberufen. Ein informeller Ja vom GF hatte ich bekommen. Danach habe ich die Abteilungsleiter informiert. Der Abteilungsleiter der Ersatzmitglieder stellt sich dagegen.

Ersatzmitglieder haben unter keinen Umständen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen, in denen für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse vermittelt werden (BAG v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94)

Jetzt versuche ich herauszufinden, ob dass so allgemein stimmt. Natürlich könnte ich jetzt zum Chef und um ein offizielles Ja für die EM bitten, aber das ist mein letzter Schritt. Ich möchte, dass der Abteilungsleiter von sich aus die Zusage gibt. Leier finde ich im Internet keine konkreten Aussagen über die Lohnfortzahlung. Ich könnte argumentieren, dass die Schulung Betriebsarbeit wäre.

Gibt es noch andere Argumentierungsketten?

K
Kulum

16.07.2013 um 15:47 Uhr

"geeignet" ist §37 Abs.7 - "erforderlich" ist 37 Abs.6

Ist das nun n 6er oder 7er Seminar? Außerdem kann die GF natürlich auch freistellen, wenn es keine gesetzliche Grundlage gibt, dass hat die GF ja anscheinend in deinem Fall getan.

Die Meinung des Abteilungsleiter würde mich nicht interessieren, die des GF würde ich mir aber schriftlich geben lassen

S
Snooker

16.07.2013 um 16:25 Uhr

@Franzi Bevor ich jetzt mal aus einem Buch zitiere Sollte ich auch sagen von wem ich zitiere. Die Kollegen hier wünschen es so. Das Buch ist vom Referetsleiterin Dr. Gabriele Peter und es heisst Schulung und Bildung von Betriebsratsmitgliedern, Handlungshilfe für Betriebsräte zu §37 Abs.6 und 7 BetrVG 2. Auflage. Nach Rechtssprechung des BAG sind Schulungsteilnahmen von Ersatzmitgliedern gerechtfertigt, wenn der Betriebsrat sie für die künftige Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtet. Zu berücksichtigen sind dabei Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit des Ersatzmitgliedes im Betriebsrat (BAG v. 15.5.1986, AP Nr.53 zu §37 BetrVG 1972) Von den Instanzgerichten sind Schulungsteilnahmen anerkannt worden, wenn Ersatzmitglieder über einen Zeitraum von drei Monaten an 50% der Betriebsratssitzungen bzw. an mehr als einem viertel der Sitzungen regelmäßig innerhalb von 5 Jahren teilgenommen haben. Damit kann für diejenigen Ersatzmitglieder die nur Kurzfristige Stellvertretung übernehmen, nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eine Schulung durchgesetzt werden.

Franzi Du liest aber auch schon hier im letzten Satz------gegen den Willen des AG-------- Dies ist ja bei euch nicht der Fall wenn der AG schon ein ja signalisiert hat. Was der Abteilungsleiter will kann euch als BR wurscht sein.

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