Erstellt am 03.08.2011 um 16:19 Uhr von Kurzarbeiter
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder?
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 15.05.1986 (vgl.BAG v. 15.05.1986 - 6 ABR 64/83) festgestellt, dass eine "Grundausbildung" für diesen Personenkreis erforderlich ist. der Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergibt sich in der Praxis meist im Zusammenhang mit der Definition des Begriffes "Häufig", insofern hilft die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mannheim (19.01.2000 - 8 BV 18/99) weiter, wonach "Häufig" bedeuted, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an etwa einem Viertel aller BR-Sitzungen teilgenommen hat.
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
Der Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder ist derselbe wie für ein normales Betriebsratsmitglied. Und dies auch dann, wenn diese nicht gerade für ein dauerhaft verhindertes oder ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied nachrücken. Treten Ersatzmitglieder für einen Betriebsratskollegen, der nur kurzzeitig beispielsweise in Urlaub ist, ein, ist dies ebenfalls legitim. Vorausgesetzt, das Ersatzmitglied wird häufiger tätig oder rückt für mehrere Monate als Vertreter nach. Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für jene Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Ab. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger Betriebsratstätigkeit wahrnehmen. In diesem Zusammenhang bedeutet "häufiger", dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum an mindestens einem Viertel aller BR-Sitzungen teilgenommen hat (vgl. BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8BV 18/99).
und
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats gibt es keinen eigenständigen Schulungsanspruch.
Allerdings gilt Folgendes:
Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z. B. bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht, siehe BAG, 19.09.2001 AP Nr. 9 zu § 25 BetrVG und BAG 15.05.1986 AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG.
Auch hier steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.
http://www.rkuk.de/information/fuer-betriebsraete/schulungsanspruch
Erstellt am 03.08.2011 um 16:24 Uhr von rkoch
Jaein... (irgendwie geb ich in letzter Zeit diese Antwort dauernd :-} )
Ersatzmitglieder, auch wenn sie länger nachgerückt sind haben keinen grundsätzlichen Schulungsanspruch. Es GIBT aber Urteile, nach welchen in derartigen Situationen auch die EBRM einen Anspruch haben KÖNNEN. Die beschriebene Situation ist nach meinem Ermessen sehr wohl geeignet einen Schulungsanspruch zu begründen.
Der Betriebsrat hat bei dieser Frage einen Beurteilungsspielraum. Dieser sollte im wesentlichen auf drei Faktoren gestützt sein:
1. Stört das mangelnde Wissen des EBRM die BR-Arbeit (hängt auch von der Größe des BR ab)
2. Wird der Zustand das das EBRM IN ZUKUNFT auch weiterhin in erheblichem Umfang Vertretung leisten wird eintreten?
3. Gibt es eine kostengünstigere Option?
Nach sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren kann der BR eine Schulung beschließen. Kann er nach diesen Faktoren eine stichhaltige Begründung liefern stehen die Chancen auch gut. Es bleibt aber, wenn sich der AG weigert, ein steiniger Weg.
Deshalb: Warum tritt Euer dauerkrankes BRM nicht einfach zurück? Dann ist das alles null Problemo.
Erstellt am 03.08.2011 um 16:31 Uhr von charlot
Man kann ggf. sich auch überlegen und mit dem AG absprechen InHouseSchulungen für das gesamte Gremium zu machen. Dürfte gegenüber Einzelschulunge für den AG günstiger sein, daher könnte hier dann der AG keine Probleme machen.
Erstellt am 03.08.2011 um 16:51 Uhr von paula
Dürfte gegenüber Einzelschu"lunge für den AG günstiger sein, daher könnte hier dann der AG keine Probleme machen."
Du kennst unseren AG nicht.... Dem sind nämlich Kosten bei dem Thema Schulung egal und er diskutiert es gerne grundsätzlich aus
Erstellt am 04.08.2011 um 10:37 Uhr von ClaraFall
Unser AG rechnet bei einem Inhouse-Seminar für alle sofort die Kosten vor, die das Unternehmen zu tragen hat , die durch den A R B E I T S A U S F A L L entstehen, und das die Kollegen dann mehr arbeiten müssen u.s.w. Also dieses Argument bedenken, daher ist es vielleicht wirklich geschickter nur ein oder zwei BRM auf einmal schulen zu lassen. Die Kosten des Seminars an sich spielen bei ihm nicht die größte Rolle.