Erstellt am 17.06.2010 um 11:56 Uhr von Forentroll
Wie wäre es mit dem Integrationsamt das für euch zuständig ist.
Die können helfen.
Erstellt am 17.06.2010 um 14:55 Uhr von carlgustav
forentroll, wie denn ?
einen Arbeitsplatz für ihn schaffen können die auch nicht,
wenn es im Betrieb keinen gibt
thommy, fällt euch nichts ein, wie der Mann weiterbeschäftigt werden könnte ?
was bleibt ? Berufsunfähigkeit ? Frührente ? Umschulung ?
bei uns ist z.b. die Telefonzentrale mit Blinden besetzt, da gibt es geeignete software für sehbehinderte......
Erstellt am 17.06.2010 um 18:14 Uhr von Niemand
Hallo,
habt ihr denn auch einen Schwerbehindertenvetreter?
Wenn nicht ist für diese Fragen auch der BR zuständig.
Jetzt aber zum Problem. Mit beurlauben und dann womöglich kündigen macht es sich die GL zu einfach. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat aus dem SgB IX Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber.
Da steht z.B auch
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5.
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Um zu klären wo und wie und mit welchen Umschulungsmaßnahmen der Kollege weiterhin im Betrieb eingesetzt werden kann, sollte man in so einem Fall den Integrationsfachdienst einschalten. Diese kann hier hilfreich sein, da er Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung und unterstützende Fördermöglichkeiten aufzeigen kann.
Den zuständigen Integrationsfachdienst kann man im Internet finden. Auskünfte gibt auch das Integrationsamt.
Eine Kündigung auf Grund der Behinderung kann und darf nicht der Weg sein. Es gibt bestimmt einen Platz bei euch im Büro, wo der Kollege nach Qualifizierung eingesetzt werden kann.
Gruß Joachim