Erstellt am 29.03.2013 um 17:23 Uhr von petersmaier
Ja, da gibt es Rechtsorechung zim Nachteil derer welche in solchen Runden oder Foren sich derart negativ über den Chef äußern
Erstellt am 29.03.2013 um 19:02 Uhr von Hoppel
@ petersmaier
Och, werden private Stammtischgespräche unter Kollegen tatsächlich genauso beurteilt, wie öffentliche Lästereien im Internet!
Die Rechtsprechung dazu wirst Du doch bestimmt nachliefern können, oder etwa nicht?
@ spakken
Haben AG & AN denn schon mal miteinander geredet? Vermutlich nicht ...
Erstellt am 29.03.2013 um 19:24 Uhr von laesterei
Läster in Sozialen und anderen Netzwerken kann den Job kosten, bein Stammtischrunden ist es noch strittig. Hier kommt es dann ggf darauf an, ob Dritte es mitbekommen. Doch es ist ja egal, denn wenn hier ein AN beim AG auf die schwarte Liste kommt und der es rügen möchte, findet der schon einen anderen Grund. Selbst BRM und BRV sind da ja heute nicht mehr sicher, leider
Erstellt am 29.03.2013 um 20:29 Uhr von Kölner
@Laesterei
Liest Du nicht richtig?
Ich würde mal über Hoppels Meinung intensiver nachdenken...
Erstellt am 30.03.2013 um 09:49 Uhr von gironimo
stehen vor der Entlassung.....
Abwarten. Und natürlich kann ja der BR dann seinen Widerspruch formulieren und das Gericht wird entscheiden.
Versetzung? Geht ja auch nur mit dem BR (oder Gericht)
Aber aus meiner Sicht bringen die Paragraphen hier keine Lösung. Wenn überhaupt kann nur so etwas wie Mediation helfen. Sprecht doch mal mit allen Beteiligten - insbesondere dem Chef - ob er da mitmachen würde. Auch wenn der sich persönlich betroffen fühlt (mangelndes Selbstbewußtsein), kann es doch nicht in seinem Interesse sein, dass der Betriebsfrieden auf diese Weise schief hängt.
Erstellt am 30.03.2013 um 14:03 Uhr von Watschenbaum
mal etwas Fleisch an den Knochen :
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 c aa der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).
Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).
Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - zu III 1 a der Gründe; 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - zu II 1 der Gründe mwN, NJW 2007, 1194).
Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 3 a der Gründe; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 415; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 607).
BAG, Urteil vom 10. 12. 2009 - 2 AZR 534/08