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Abmahnungen, Suspendierung, Kündigung

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Tilowsky
Jul 2021 bearbeitet

Guten Abend in die Runde. Wir hatten heute ein Gespräch das wir nicht recht einzuordnen wissen. Wir sind eine Einrichtung in der Altenpflege, eine Kollegin die Dauernachdienst arbeitet, hat auch einen Vertrag als solche, ist 60 und seit 21 Jahren im Haus, hatte gestern ein Gespräch mit ihren Vorgesetzten bei dem es um einige Beschwerden von Bewohnern ging und einen fachlichen Fehler, es wurde ein falsches Medikament verabreicht, die Beschwerden der Bewohner gehen in die Richtung eines unfreundlichen Tons gegenüber. Nun fragt die Kollegin uns was sie zu erwarten hätte da die Ag Seite nichts weiter geäußert hat außer das man es sich noch überlegen will. Wir konnten da natürlich auch nichts dazu sagen, aber die Kollegin sprach davon das man sie evtl. in den Tagdienst versetzen will, hierbei besteht sie auf ihren Vertrag und das sie mehrere Abmahnungen bekommt, für die Medikamentgabe klar und die Beschwerden wegen des Tonfalls, jeweils eine pro Beschwerde? Wir vermuten das jetzt noch gesucht wird damit evtl mehr dazu kommt an Beschwerden so unter dem Motto wer suchet der findet. Wir sind nicht firm im Thema Abmahnung weil wir solche meist nur zufällig mitbekommen. Aber würden diese Abmahnungen zur Kündigung führen wenn man z. B . 5 Abmahnungen auf einen Sitz die sich über einen Zeitraum von sagen wir mal 2 Wochen bis 9 Monate beziehen? Vielen Dank für die Antworten, wir sind gespannt.

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Community-Antworten (18)

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celestro

08.07.2021 um 23:38 Uhr

Eine Abmahnung ist ein Mittel, dem AN ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, das im Widerholungsfall "etwas passiert". Sofern eine Sache nicht alleine und ohne Abmahnung zur Kündigung ausreicht, sind auch 30 Abmahnungen an einem Tag zu 30 verschiedenen Themen "unschädlich".

Was von der Seite des AG noch kommen kann ... darüber kann man nur spekulieren.

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RudiRadeberger

09.07.2021 um 10:58 Uhr

Mit 60 und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit ist sie ja fast "verbeamtet". Da kann der AG abmahnen, bis er schwarz wird. Den fachlichen Fehler kann ich nicht beurteilen - so etwas kann sicher schwerwiegend sein.

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XYZ68

09.07.2021 um 11:04 Uhr

Selbst wenn 5 Abmahnungen zum selben Thema am gleichen Tag überreicht werden, wird dies nicht für eine Kündigung reichen. Der Mitarbeiter muss nach der ausgesprochenen Abmahnung eine Chance haben, sein Verhalten zu ändern, dazu muss er ja erst einmal Kenntnis von seinem Fehlverhalten haben. Wichtig ist jetzt, das abgemahnte Verhalten auch wirklich zu ändern.

B
BRHamburg

09.07.2021 um 11:20 Uhr

Also was die Beschwerden der Bewohner angeht, wäre ich völlig entspannt. Natürlich sollte man schauen ob an der Sache was dran ist und woran es liegt. Die Geschichte mit den falschen Medikamenten muss man sich in jedem Fall ansehen. So etwas darf nicht passieren. Aber eine Versetzung in eine andere Schicht dürft kaum eine Lösung sein.

T
Tilowsky

09.07.2021 um 12:39 Uhr

Vielen Dank für die Antworten, ich habe heute noch mal mit ein paar Br Kollegen gesprochen. Wir vermuten das der Kollegin eine Versetzung "angeboten" wird "zur Bewährung" die vermutlich ein paar Monate dauern soll und dann überprüft werden soll. So zumindest unsre Vermutung und unsere Erfahrung mit so etwas bei uns zeigt das es dann war ein Zurück gibt es nicht mehr. Der Br ist da gespalten was die Zustimmung zur Versetzung betrifft. Was könnte ich der Kollegin im Falle eines Versetzungsangebotes raten.

T
takkus

09.07.2021 um 12:44 Uhr

"....eine Kollegin die Dauernachdienst arbeitet, hat auch einen Vertrag als solche..." --> dann ist eine "Versetzung" in einen Frühdienst meines Erachtens kaum möglich. Es bedarf dann einer Änderungskündigung.

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Kjarrigan

09.07.2021 um 12:58 Uhr

"Mit 60 und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit ist sie ja fast "verbeamtet". Da kann der AG abmahnen, bis er schwarz wird."

Mumpitz - selbst EIN schwerwiegendes arbeitswidriges Verhalten kann zur Kündigung evtl. auch zur "Fristlosen" Kündigung führen

Ich sehe das wie BR Hamburg - die Beschwerden wegen Unfreundlichkeit etc. sind nicht so schwerwiegend Die falsche Medikation wiegt da aber sehr schwer. Da sie als Nachtschwerster nicht so sehr unter Aufsicht steht, weil halt kein oder nur wenig andere da sind die sie kontrollieren / unterstützen können, kann ich mir mit guten Begründung des AG auch eine Änderungskündigung von Nacht auf Tagschicht vorstellen.

T
Tilowsky

09.07.2021 um 13:22 Uhr

Das ist vermutlich auch die Position des AG. Eine Änderungskündigung bedarf der Zustimmung des AN wenn ich recht informiert bin. Was passiert wenn der AN der Änderungskündigung nicht zustimmt. Reguläre Kündigung? Dann Kündigungsschutzklage durch AN?

T
Tilowsky

09.07.2021 um 13:27 Uhr

Das wird wohl der Weg des AG sein, Änderungskündigung. Was aber wenn dieser durch den AN nicht zugestimmt wird. Reguläre Kündigung durch AG? Dann Kündigungsschutzklage durch AN?

K
Kjarrigan

09.07.2021 um 14:08 Uhr

Ja wahrscheinlich. Und wenn der AG das damit begründet, dass die Kollegin Nachts alleine ist und die Tablettenausgabe "mehr Obacht" erfordert und sie deshalb nur "unter Aufsicht" ihre Tätigkeit ausführen sollte / der Nachtdienst zu anstrengend für sie ist oder ähnliches - kann ich mir gut vorstellen, dass der AG damit vor dem ArbG durchkommt. Vielleicht spricht der Richter der Kollegin dann eine Abfindung zu - aber wie heisst es so schön "vor Gericht und auf hoher See.."

Der AG wird da natürlich schwere Geschütze auffahren - so sinngemäß da hätten Patienten sterben können, bei falschen Medikation . Das wird die meisten Richter nicht unbedingt unbeeindruckt lassen.

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Relfe

09.07.2021 um 14:08 Uhr

eine Änderungskündigung beinhaltet bereits die Kündigung, da braucht der AG nicht nochmal kündigen, wenn der AN ablehnt. Wenn man eine Änderungskündigung ausgehändigt bekommt, dann freundlich bleiben, nix unterschreiben und sofort zum Fachanwalt o.ä. Auf gar keinen Fall ablehnen, damit stimmt man der Kündigung als Folge der Ablehnung zu.

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Kjarrigan

09.07.2021 um 14:17 Uhr

"Auf gar keinen Fall ablehnen, damit stimmt man der Kündigung als Folge der Ablehnung zu." Nein man stimmt der Kündigung nicht zu - das ist nur die Folge der Änderungsablehnung. Man kann gegen die Folgekündigung noch immer Kündigungsschutzklage erheben.

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fantil

09.07.2021 um 15:02 Uhr

Folgendes findet man hier bei der W.A.F

Herr […] Musteranschrift

An die Geschäftsleitung/Personalabteilung im Hause

Vorbehaltserklärung gemäß § 2 KSchG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am […] habe ich Ihr Schreiben erhalten, das die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum […] beinhaltet. Gleichzeitig haben Sie mir angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.

Ich nehme Ihr Angebot, als […] (Tätigkeit) gegen eine Vergütung nach Tarifgruppe […] weiter beschäftigt zu werden unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.

Deshalb werde ich gegen die von Ihnen ausgesprochene Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitnehmer

P
petermännchen

09.07.2021 um 16:13 Uhr

Selbst wenn in der Nacht noch eine oder zwei Kolleginnen mehr sind, wird keiner auch nur ansatzweise die Medikation überprüfen oder die Kollegin kontrollieren. Und auch in einer Tagschicht ist die Personaldecke in Pflegeinrichtungen nicht so üppig, dass die Arbeit gegenkontrolliert werden könnte.

T
Tilowsky

09.07.2021 um 16:29 Uhr

Es tauchen immer mehr Aspekte auf die mir als Br unbekannt waren bzw. in meiner Br Laufbahn so noch nicht vorkamen. Der Beitrag von Petermännchen stimmt so unbeschrieben. Das mit dem Musterschreiben ist klasse, Danke. Die Frage ist wie viel Zeit hat die Kollegin dazu es ist bei uns nämlich üblich das einen die Vorgesetzten in einem Gespräch so lange schwurbelig reden bis man dankbar einen Aufhebungsvertrag oder ähnliches unterschreibt. Ich rate den Leuten immer in solchen Situationen nichts zu sagen und sich das schriftliche aushändigen zu lassen und nichts zu unterschreiben.

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Lungenhunger

09.07.2021 um 20:59 Uhr

Bei uns war letztens ein ähnlicher Fall. Wir als BR haben der Versetzung wiedersprochen und zu der Änderungskünfigung haben wir bedenken nach §106 GWO angemeldet. Wir haben vorher diesbezüglich unseren Anwalt konsultiert. Leider ist die Frist des BR sehr kurz. Nämlich nur 3 Tage um da fristgerecht zu wiedersprechen. Kurz darauf wurde diesbezüglich vom AG unser Beschluss/Wiederspruch beim Arbeitsgericht angefochten. Leider kann ich jetzt nicht mehr dazu sagen, da der Gerichtstermin noch aussteht

L
Lungenhunger

09.07.2021 um 21:12 Uhr

Bei uns hatte es aber nen anderen Hintergrund. Da wir nicht im Pflegewesen sind kann ich zu den Medikamenten nix sagen. Deswegen nur ähnlich.

T
Tilowsky

09.07.2021 um 23:09 Uhr

Ich denke unser Br ist da gespalten und würde die Frist verstreichen lassen. Deswegen die Frage wie lange die Kollegin Zeit hat um selbst mit dem obengenannten Schreiben initiativ zu werden und vor Gericht zu gehen, bzw Klage einzureichen. Und Petermännchen hat Recht das wird wohl auch im Tagdienst schwierig.

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