Erstellt am 08.07.2021 um 21:38 Uhr von celestro
Eine Abmahnung ist ein Mittel, dem AN ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, das im Widerholungsfall "etwas passiert". Sofern eine Sache nicht alleine und ohne Abmahnung zur Kündigung ausreicht, sind auch 30 Abmahnungen an einem Tag zu 30 verschiedenen Themen "unschädlich".
Was von der Seite des AG noch kommen kann ... darüber kann man nur spekulieren.
Erstellt am 09.07.2021 um 08:58 Uhr von RudiRadeberger
Mit 60 und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit ist sie ja fast "verbeamtet". Da kann der AG abmahnen, bis er schwarz wird. Den fachlichen Fehler kann ich nicht beurteilen - so etwas kann sicher schwerwiegend sein.
Erstellt am 09.07.2021 um 09:04 Uhr von xyz68
Selbst wenn 5 Abmahnungen zum selben Thema am gleichen Tag überreicht werden, wird dies nicht für eine Kündigung reichen. Der Mitarbeiter muss nach der ausgesprochenen Abmahnung eine Chance haben, sein Verhalten zu ändern, dazu muss er ja erst einmal Kenntnis von seinem Fehlverhalten haben. Wichtig ist jetzt, das abgemahnte Verhalten auch wirklich zu ändern.
Erstellt am 09.07.2021 um 09:20 Uhr von BRHamburg
Also was die Beschwerden der Bewohner angeht, wäre ich völlig entspannt. Natürlich sollte man schauen ob an der Sache was dran ist und woran es liegt. Die Geschichte mit den falschen Medikamenten muss man sich in jedem Fall ansehen. So etwas darf nicht passieren. Aber eine Versetzung in eine andere Schicht dürft kaum eine Lösung sein.
Erstellt am 09.07.2021 um 10:39 Uhr von Tilowsky
Vielen Dank für die Antworten, ich habe heute noch mal mit ein paar Br Kollegen gesprochen. Wir vermuten das der Kollegin eine Versetzung "angeboten" wird "zur Bewährung" die vermutlich ein paar Monate dauern soll und dann überprüft werden soll. So zumindest unsre Vermutung und unsere Erfahrung mit so etwas bei uns zeigt das es dann war ein Zurück gibt es nicht mehr. Der Br ist da gespalten was die Zustimmung zur Versetzung betrifft. Was könnte ich der Kollegin im Falle eines Versetzungsangebotes raten.
Erstellt am 09.07.2021 um 10:44 Uhr von takkus
"....eine Kollegin die Dauernachdienst arbeitet, hat auch einen Vertrag als solche..." --> dann ist eine "Versetzung" in einen Frühdienst meines Erachtens kaum möglich. Es bedarf dann einer Änderungskündigung.
Erstellt am 09.07.2021 um 10:58 Uhr von Kjarrigan
"Mit 60 und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit ist sie ja fast "verbeamtet". Da kann der AG abmahnen, bis er schwarz wird."
Mumpitz - selbst EIN schwerwiegendes arbeitswidriges Verhalten kann zur Kündigung evtl. auch zur "Fristlosen" Kündigung führen
Ich sehe das wie BR Hamburg - die Beschwerden wegen Unfreundlichkeit etc. sind nicht so schwerwiegend
Die falsche Medikation wiegt da aber sehr schwer.
Da sie als Nachtschwerster nicht so sehr unter Aufsicht steht, weil halt kein oder nur wenig andere da sind die sie kontrollieren / unterstützen können, kann ich mir mit guten Begründung des AG auch eine Änderungskündigung von Nacht auf Tagschicht vorstellen.
Erstellt am 09.07.2021 um 11:27 Uhr von Tilowsky
Das wird wohl der Weg des AG sein, Änderungskündigung. Was aber wenn dieser durch den AN nicht zugestimmt wird. Reguläre Kündigung durch AG? Dann Kündigungsschutzklage durch AN?
Erstellt am 09.07.2021 um 12:08 Uhr von Kjarrigan
Ja wahrscheinlich.
Und wenn der AG das damit begründet, dass die Kollegin Nachts alleine ist und die Tablettenausgabe "mehr Obacht" erfordert und sie deshalb nur "unter Aufsicht" ihre Tätigkeit ausführen sollte / der Nachtdienst zu anstrengend für sie ist oder ähnliches - kann ich mir gut vorstellen, dass der AG damit vor dem ArbG durchkommt. Vielleicht spricht der Richter der Kollegin dann eine Abfindung zu - aber wie heisst es so schön "vor Gericht und auf hoher See.."
Der AG wird da natürlich schwere Geschütze auffahren - so sinngemäß da hätten Patienten sterben können, bei falschen Medikation . Das wird die meisten Richter nicht unbedingt unbeeindruckt lassen.
Erstellt am 09.07.2021 um 12:08 Uhr von Relfe
eine Änderungskündigung beinhaltet bereits die Kündigung, da braucht der AG nicht nochmal kündigen, wenn der AN ablehnt.
Wenn man eine Änderungskündigung ausgehändigt bekommt, dann freundlich bleiben, nix unterschreiben und sofort zum Fachanwalt o.ä.
Auf gar keinen Fall ablehnen, damit stimmt man der Kündigung als Folge der Ablehnung zu.
Erstellt am 09.07.2021 um 12:17 Uhr von Kjarrigan
"Auf gar keinen Fall ablehnen, damit stimmt man der Kündigung als Folge der Ablehnung zu." Nein man stimmt der Kündigung nicht zu - das ist nur die Folge der Änderungsablehnung. Man kann gegen die Folgekündigung noch immer Kündigungsschutzklage erheben.
Erstellt am 09.07.2021 um 13:02 Uhr von fantil
Folgendes findet man hier bei der W.A.F
Herr […]
Musteranschrift
An die Geschäftsleitung/Personalabteilung
im Hause
Vorbehaltserklärung gemäß § 2 KSchG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am […] habe ich Ihr Schreiben erhalten, das die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum […] beinhaltet. Gleichzeitig haben Sie mir angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Ich nehme Ihr Angebot, als […] (Tätigkeit) gegen eine Vergütung nach Tarifgruppe […] weiter beschäftigt zu werden unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Deshalb werde ich gegen die von Ihnen ausgesprochene Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Arbeitnehmer
Erstellt am 09.07.2021 um 14:13 Uhr von petermännchen
Selbst wenn in der Nacht noch eine oder zwei Kolleginnen mehr sind, wird keiner auch nur ansatzweise die Medikation überprüfen oder die Kollegin kontrollieren. Und auch in einer Tagschicht ist die Personaldecke in Pflegeinrichtungen nicht so üppig, dass die Arbeit gegenkontrolliert werden könnte.
Erstellt am 09.07.2021 um 18:59 Uhr von Lungenhunger
Bei uns war letztens ein ähnlicher Fall. Wir als BR haben der Versetzung wiedersprochen und zu der Änderungskünfigung haben wir bedenken nach §106 GWO angemeldet. Wir haben vorher diesbezüglich unseren Anwalt konsultiert. Leider ist die Frist des BR sehr kurz. Nämlich nur 3 Tage um da fristgerecht zu wiedersprechen. Kurz darauf wurde diesbezüglich vom AG unser Beschluss/Wiederspruch beim Arbeitsgericht angefochten. Leider kann ich jetzt nicht mehr dazu sagen, da der Gerichtstermin noch aussteht
Erstellt am 09.07.2021 um 19:12 Uhr von Lungenhunger
Bei uns hatte es aber nen anderen Hintergrund. Da wir nicht im Pflegewesen sind kann ich zu den Medikamenten nix sagen. Deswegen nur ähnlich.