Erstellt am 23.11.2009 um 16:52 Uhr von erwin
welche Art von Verstoß?
Wurde der AG geschädigt?
Nutzung des privat oder Firmenwagens?
Gibt es eine Regelung im Betrieb zu diesen Themen "Firmenwagennutzung und was ist ebi Verkehrsverstößen"?
Der AN soll sich auf alle Fälle einen guten RA holen
Erstellt am 23.11.2009 um 16:53 Uhr von ridgeback
Tanzmaus,
kommt auf das Delikt an. Alkoholeinwirkung?
Erstellt am 23.11.2009 um 17:10 Uhr von Tanzmaus
@all
Der MA bekommt eine Geldstrafe und ein 4wöchiges Fahrverbot. Angeblich durch Drängeln im Straßenverkehr. Filmbeweis liegt der Polizei vor.
Für dieses Verhalten wurde aber keine Abmahnung ausgesprochen.
Der AG sieht sogar eine fristlose Kündigung vor.
Wer kann helfen????
Erstellt am 23.11.2009 um 18:20 Uhr von ridgeback
Tanzmaus,
widersprechen könnt ihr und solltet es auch.
Allerdings kann der AG eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen wenn er eine Störung im Vertrauensbereich sieht. Da Vertrauen ein subjektives Empfinden und kein objektiv messbarer Tatbestand ist, stellt sich die Frage ob eine Abmahnung überhaupt geeignet ist das geschwundene Vertrauen wiederherzustellen.
Erstellt am 23.11.2009 um 20:53 Uhr von DerAlteHeini
Tanzmaus
Ob Genanntes eine rechtmäßige Kündigung rechtfertigt, bezweifle ich.
Problem könnten die 4 Wochen Fahrverbot machen, aber mit einem vernünftigen RA dürfte auch dieses Problem zu händeln sein.
Erstellt am 24.11.2009 um 10:27 Uhr von wastig
ist der MA schon länger als 6 Monate im Betrieb? Wenn ja sollte der MA auf alle Fälle gegen die Kündigung klagen
Erstellt am 24.11.2009 um 12:28 Uhr von rkoch
zum Thema Abmahnung:
Abmahnung ist nur bei verhaltensbedingter Kündigung erforderlich, und auch nur dann , wenn der AN objektiv gesehen möglicherweise sein Fehlverhalten nicht erkennen konnte. Letzteres liegt in diesem Fall definitiv nicht vor. Wer Auto fährt muss wissen welche Regeln er einzuhalten hat, an diese muss er nicht erst erinnert werden.
Was die Vermutung von Tanzmaus angeht, sofern der AN für seine Tätigkeit eine Fahrerlaubnis braucht, würde der Verlust der Fahrerlaubnis einene personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, evtl. sogar fristlos. Da er aber "nur" Außendienstler ist und der Verlust der Fahrerlaubnis nur 4 Wochen andauert, wäre zu prüfen ob der AN nicht a) für die 4 Wochen Urlaub o.ä. nehmen könnte, b) er nicht anderweitig seiner Tätigkeit nachgehen kann, c) sichergestellt ist, das er nach 4 Wochen seine Fahrerlaubnis auf jeden Fall wieder bekommt. IMHO kein Grund zur personenbedingten Kündigung als ultima Ratio, da alternativen möglich. "Vertrauensverlust" als Kündigungsgrund sehe ich auch nicht, da a) keine Straftat und b) nicht gegen den AG oder in einem dem AG zuzuordnenden Bereich.
Ich würde dem Kündigungsschutzprozess gute Chancen einräumen, aber nicht weil er nicht abgemahnt wurde.