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Kündigung Sozialplan/Interessenausgleich

B
Blondi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, in unserem Unternehmen hat sich kein Mitarbeiter für den neuen Betriebsrat aufstellen lassen. Die Geschäfstführung hat Anfang diesen Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten alle Betriebsvereinbarungen und den Sozialplan/Interessenausgleich gekündigt. Ist dies rechtlich haltbar. Haben die Anfang des Jahres im Rahmen betreibsbedingter Kündigungen entlassenen Mitarbeiter einen Anspruch auf Abfindungen in Höhe der Vereinbarungen entsprechend dem Sozialplan/Interessenausgleich? Danke für die Antworten.

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Community-Antworten (4)

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rainerw

06.06.2010 um 13:34 Uhr

@blondi Nicht jede Betriebsvereinbahrung ist pauschal mit eine Frist von 3 Monaten kündbar.

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Biber

07.06.2010 um 01:38 Uhr

@blondi, um was für BVen handelt es sich? Wie hat der AG diese Vereinbarungen gekündigt, pauschal per Aushang, oder jedem MA einzeln? Gab es Änderungsverträge oder Anhänge zum Arbeitsvertrag diesbezüglich?

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rainerw

07.06.2010 um 02:12 Uhr

@Biber Manchmal verstehe ich Deine Arbeitsweise nicht so ganz. Ist Deine letze Antwort ironisch gemeint oder tatsächlich ernst Eine BV ist eine Vertrag zwischen Betriebsrat und AG und kann nur jeweils bei dem anderen gekündigt werden. Da ist nix pauschal per Aushang oder bei jedem MA einzeln. Auch Änderungsverträge oder Anhänge zum Arbeitsvertrag können BV´s nicht zur Kündigung bringen. Ein geschickter Änserungsvertag oder Anhang könnte diese BV evtl. umgehen, aber nicht mehr.

@blondi hier mal ein Link zu Betriebsvereinbarungen. Wie und zu wann welche Kündbar sein kann. http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betriebsvereinbarung.php Kopieren und Einfügen.

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rkoch

07.06.2010 um 10:50 Uhr

@rainerw

Eine BV ist eine Vertrag zwischen Betriebsrat und AG und kann nur jeweils bei dem anderen gekündigt werden.

Du übersiehst ein Detail:

blondi > in unserem Unternehmen hat sich kein Mitarbeiter für den neuen Betriebsrat blondi > aufstellen lassen.

Es gibt keinen BR mehr! Die Wahl wurde mangels Kandidaten abgeblasen!

Du hast zwar Recht, eine Kündigung ist eine "empfangsbedürftige Willenserklärung" die dem anderen Vertragspartner in der vereinbarten Form zugehen muss, aber was ist, wenn der andere Vertragspartner nicht mehr in der Lage ist, Willenserklärungen entgegen zu nehmen? Kann die BV dann gar nicht mehr gekündigt werden? Das wäre ja genial!!!

DKK Rn. 52 zu §77 BetrVG führt dazu aus: Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen (BAG 18. 9. 02, DB 03, 1281, 1283; Fitting, Rn. 175; GL, Rn. 62; GK-Kreutz, Rn. 382 f.; a. A. Gaul, NZA 86, 628 [631]).

Also wird angenommen, das in diesem Fall die Kündigung inidividualrechtlich an alle AN zu erfolgen hat. Die Fragen von Biber sind also durchaus angemessen!

@blondi

Der Kommentar von rainerw ist aber auch beachtlich! Der AG ist immer noch an die bestehenden BV gebunden, und zwar in allen Details. Dazu gehört auch die vereinbarte Kündigungsfrist.

Damit aber nicht genug. So weit es sich um "erzwingbare" BV handelt, enden diese mit der Kündigung nicht, sonder wirken nach, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden! Deshalb muss der AG um eine solche nachwirkende BV endgültig unwirksam zu machen eine neue BV abschließen (was ohne BR schwer wird), oder mit allen (!) AN Verträge abschließen, welche die Regelungen der nachwirkenden BV aufheben oder abändern. Da man AN aber nicht zur Unterschrift von Verträgen zwingen kann, sollte das eigentlich sehr schwer werden. Leider sind AN aber mit derartigen Unterschriften immer sehr schnell bei der Hand. Zwingen könnte der AG die AN eigentlich nur per Änderungskündigung, aber diese Bedarf wie jede Kündigung eines Grundes nach KSchG. Und einen derartigen Grund zu finden fällt schon relativ schwer, für alle AN gleichzeitig einen Grund zu finden ist quasi unmöglich.

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