@rainerw
> Eine BV ist eine Vertrag zwischen Betriebsrat und AG und kann nur jeweils bei
> dem anderen gekündigt werden.
Du übersiehst ein Detail:
blondi > in unserem Unternehmen hat sich kein Mitarbeiter für den neuen Betriebsrat
blondi > aufstellen lassen.
Es gibt keinen BR mehr! Die Wahl wurde mangels Kandidaten abgeblasen!
Du hast zwar Recht, eine Kündigung ist eine "empfangsbedürftige Willenserklärung" die dem anderen Vertragspartner in der vereinbarten Form zugehen muss, aber was ist, wenn der andere Vertragspartner nicht mehr in der Lage ist, Willenserklärungen entgegen zu nehmen? Kann die BV dann gar nicht mehr gekündigt werden? Das wäre ja genial!!!
DKK Rn. 52 zu §77 BetrVG führt dazu aus:
Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen (BAG 18. 9. 02, DB 03, 1281, 1283; Fitting, Rn. 175; GL, Rn. 62; GK-Kreutz, Rn. 382 f.; a. A. Gaul, NZA 86, 628 [631]).
Also wird angenommen, das in diesem Fall die Kündigung inidividualrechtlich an alle AN zu erfolgen hat. Die Fragen von Biber sind also durchaus angemessen!
@blondi
Der Kommentar von rainerw ist aber auch beachtlich! Der AG ist immer noch an die bestehenden BV gebunden, und zwar in allen Details. Dazu gehört auch die vereinbarte Kündigungsfrist.
Damit aber nicht genug. So weit es sich um "erzwingbare" BV handelt, enden diese mit der Kündigung nicht, sonder wirken nach, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden! Deshalb muss der AG um eine solche nachwirkende BV endgültig unwirksam zu machen eine neue BV abschließen (was ohne BR schwer wird), oder mit allen (!) AN Verträge abschließen, welche die Regelungen der nachwirkenden BV aufheben oder abändern. Da man AN aber nicht zur Unterschrift von Verträgen zwingen kann, sollte das eigentlich sehr schwer werden. Leider sind AN aber mit derartigen Unterschriften immer sehr schnell bei der Hand. Zwingen könnte der AG die AN eigentlich nur per Änderungskündigung, aber diese Bedarf wie jede Kündigung eines Grundes nach KSchG. Und einen derartigen Grund zu finden fällt schon relativ schwer, für alle AN gleichzeitig einen Grund zu finden ist quasi unmöglich.