Erstellt am 13.09.2012 um 09:48 Uhr von Ulrik
Wenn ein Sozialplan erzwingbar ist, weil eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt, und man kommt nicht zusammen, dann gehts über die Einigungsstelle.
Wenn es sich um den Interessenausgleich geht, und ihr euch da nicht einigt, dann über die BfA.
Steht im §112 BetrVG drin :)
Erstellt am 13.09.2012 um 15:14 Uhr von Watschenbaum
1. bei diesem komplexen Thema unbedingt einen Sachverständigen hinzuziehen
und nicht selber versuchen , rumzuwurschteln, wenn man auf diesem Gebiet nicht "fit" ist
2. "Interessenausgleich" bedeutet nicht, wie der Name vielleicht vermuten lässt, daß "Interessen ausgeglichen werden", sondern beeinhaltet eigentlich nur die geplanten Vorhaben des AG, deshalb ist der Sozialplan auch wesentlich wichtiger
wenn kein Interessenausgleich vereinbart wird :
§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.